Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_250/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds Despite Traffic Violation Conviction

Geschäftsnummer 6B_250/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was found guilty by a lower court of multiple minor traffic violations and was fined. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, claiming to be the victim rather than the perpetrator of any wrongdoing. However, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, particularly in its lack of sufficient argumentation against the previous decisions, and ultimately decided not to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds Despite Traffic Violation Conviction: The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, claiming to be the victim rather than the perpetrator of any wrongdoing. However, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, particularly in its lack of sufficient argumentation against the previous decisions, and ultimately decided not to hear the case.

Schlagwörter

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Mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung Verletzung der Verkehrsregeln gesetzliche Voraussetzungen Art der Zuwiderhandlung Schuldschein Fahren trotz Führerausweisentzugs Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed on the merits as the submission did not meet the statutory requirements for a reasoned petition, leading to a decision not to enter into the merits based on this procedural rule.

Art. 66 al. 1 LTF

While no costs were levied (no costs imposed), the relevant cost provision is often the one underpinning cost decisions, or in this case, the lack thereof.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_250/2017

Urteil vom 23. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach den Beschwerdeführer am 10. August 2016 wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig. Vom Vorwurf der Drohung und der einfachen Verkehrsregelverletzung vom 19. März 2015 sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage).

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies eine dagegen gerichtete Berufung am 19. Dezember 2016 ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 10. August 2016.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Seine in Kopie eingereichten Beschwerdebeilagen würden beweisen, dass er nicht Täter, sondern Opfer sei.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116) und kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen konkreten Antrag, noch nimmt sie auf den angefochtenen Entscheid Bezug. Die blosse pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, nicht Täter, sondern Opfer zu sein, reicht nicht. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern das angefochtene Urteil auf einem falschen Sachverhalt beruhen und gegen Bundesrecht verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill