Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_250/2010 KI-generiert

Inmate Work Capacity Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 6B_250/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a prisoner who has been incarcerated since August 2007 and has been in disagreement with the prison administration regarding his ability to work. In May 2009, the prison's medical staff declared him to be fully capable of working, which led to a requirement for him to participate in work activities like other inmates. The prisoner's appeals against this decision were rejected by the supervisory commission and subsequent judicial review. He contends that the European Convention on Human Rights prohibits compulsory work in prison, but the court finds that he does not require a special type of work that would be considered unusual. The dispute centers around his claim of a reduced work capacity, which he had previously asserted, as the authorities have accommodated his physical and mental limitations in their work assignment.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 4 Abs. 3 lit. a EMRK, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Inmate Work Capacity Challenge Dismissed: In May 2009, the prison's medical staff declared him to be fully capable of working, which led to a requirement for him to participate in work activities like other inmates. The prisoner's appeals against this decision were rejected by the supervisory commission and subsequent judicial review. He contends that the European Convention on Human Rights prohibits compulsory work in prison, but the court finds that he does not require a special type of work that would be considered unusual. The dispute centers around his claim of a reduced work capacity, which he had previously asserted, as the authorities have accommodated his physical and mental limitations in their work assignment.

Schlagwörter

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Arbeitsfähigkeit während des Strafvollzugs Arbeitsfähigkeit Häftlingsarbeit Durchsetzungshaft Freistellung von der Arbeitspflicht Bewertung der Befähigung beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_250/2010

Urteil vom 9. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Paritätische Aufsichtskommission der Strafanstalt Bostadel, Aabachstrasse 1, Postfach, 6301 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsfähigkeit während des Strafvollzugs,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission für die interkantonale Strafanstalt Bostadel vom 1. Februar 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2007 in der Strafanstalt Bostadel. Von Anfang an bestanden zwischen ihm und der Direktion Meinungsverschiedenheiten über seine Arbeitsfähigkeit. Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 stellte die Direktion fest, er sei gemäss dem Gefängnisarzt und dem Gefängnispsychiater zu 100% arbeitsfähig. Er müsse daher wie alle anderen Gefangenen am Arbeitsplatz präsent sein und gemäss seiner Leistungsfähigkeit eine Arbeitsleistung erbringen (angefochtener Entscheid S. 2). Dagegen erhobene Rekurse wurden durch die Aufsichtskommission der Anstalt am 16. November 2009 und durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid am 1. Februar 2010 abgewiesen.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 2 und 3).

Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die EMRK untersage die Arbeitspflicht in Strafanstalten. Es muss sich nur um "üblicherweise" von einer Person verlangte Arbeit handeln ( Art. 4 Abs. 3 lit. a EMRK ). Dass der Beschwerdeführer zu einer besonderen Arbeit verpflichtet würde, die nicht üblich ist, behauptet er nicht.

Im Übrigen präzisiert die Vorinstanz die oben zitierte Verfügung vom 4. Mai 2009 insoweit, als sie feststellt, indem die Direktion der Strafanstalt dem Beschwerdeführer eine ganztägige Beschäftigung mit leichter bis mittlerer körperlicher Belastung und 50% eingeschränkter Leistungserwartung zuweise, trage sie seiner verminderten körperlichen und geistigen Arbeitsfähigkeit ausreichend Rechnung (angefochtener Entscheid S. 5). Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren denn auch beantragt, es sei festzustellen, dass er maximal zu 50% arbeitsfähig sei, und es sei die Strafanstalt anzuweisen, ihn bei einem Arbeitspensum von 50% zu beschäftigen (angefochtener Entscheid S. 2). Bei dieser Sachlage ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Psychiater den psychischen Zustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt hat und ob es eine Rolle spielt, dass der Psychiater und der Arzt Angestellte der Anstalt sind.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission für die interkantonale Strafanstalt Bostadel schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn