Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_25/2015 KI-generiert

Convicted Murderer Denied Sentence Relief Due to High Recidivism Risk and Procedural Flaws

Geschäftsnummer 6B_25/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of murder, attempted rape, and trespassing against his wife in 2006, resulting in a 19-year prison sentence. This person is currently serving their sentence in a facility and had requested early release on probation, but this request was denied by the relevant authorities in March and April 2014. Subsequent appeals against these decisions were also rejected by both the police and the Bernese appellate court in December 2014. The individual has now sought further review from the Swiss Federal Tribunal, arguing against the denial of early release, but the court has noted that the complaints did not adequately address the legal grounds for the denial and thus did not warrant further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Convicted Murderer Denied Sentence Relief Due to High Recidivism Risk and Procedural Flaws: This person is currently serving their sentence in a facility and had requested early release on probation, but this request was denied by the relevant authorities in March and April 2014. Subsequent appeals against these decisions were also rejected by both the police and the Bernese appellate court in December 2014. The individual has now sought further review from the Swiss Federal Tribunal, arguing against the denial of early release, but the court has noted that the complaints did not adequately address the legal grounds for the denial and thus did not warrant further consideration.

Schlagwörter

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Vollzugslockerungen Wiederholungsgefahr versuchter Mord Vergewaltigung Strafzumessung unentgeltliche Rechtspflege Opfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not to be entertained based on the simplified procedure for insufficiently founded appeals.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the legal requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the judicial proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_25/2015

Urteil vom 23. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollzugslockerungen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2006 wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung und Hausfriedensbruchs, begangen jeweils zum Nachteil seiner Ehefrau, zu 19 Jahren Zuchthaus, abzüglich 1330 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, und zu 15 Jahren Landesverweisung. Er verbüsst die Strafe zurzeit in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel.

Am 10. März bzw. 23. April 2014 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern ein Gesuch des Bescherdeführers um Vollzugslockerungen ab. Dagegen gerichtete Beschwerden wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 29. August 2014 und das Obergericht des Kantons Bern am 4. Dezember 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz stellt fest, gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer uneinsichtig. Es scheine ihm aufgrund seiner nazisstischen, paranoiden und dissozialen Persönlichkeit nicht möglich zu sein, sich mit der Tat auseinanderzusetzen. Für die Zeit nach einer allfälligen Entlassung fehle ihm ein stützendes soziales Umfeld. Hinzu komme die konlfiktträchtige Beziehung zu seinen Kindern. Gesamthaft gesehen erscheine der Beschwerdeführer als rückfallgefährdet. Dies werde denn auch im aktuellen und mangelfreien psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2014 bestätigt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass gegenwärtig keine Vollzugslockerungen möglich sind (Beschluss S. 5 E. 4).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer zählt ausschliesslich eine Vielzahl von Bestimmungen, allgemeinen Grundsätzen und generellen Überlegungen auf, ohne diese auf seinen konkreten Fall anzuwenden. Daraus ergibt sich nicht, was an den Erwägungen der Vorinstanz seiner Ansicht nach unrichtig sein soll bzw. dass und inwieweit die Ablehnung von Vollzugslockerungen gegen das Recht verstossen könnte. Eine einigermassen hinreichend begründete Beschwerde zu erstellen wäre auch ihm zumutbar gewesen, zumal er selber angibt, Akademiker und Jurist zu sein (Beschwerde S. 3), und auch die Vorinstanz auf seine juristische Ausbildung hinweist (Beschluss S. 6 E. 4). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser macht geltend, er könne sich als Insasse der Strafanstalt Bostadel keinen Anwalt leisten. Das damit sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des zu einer langen Freiheitsstrafe und Landesverweisung verurteilten Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn