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6B_249/2019 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Open Criminal Investigation over False Accusation

Geschäftsnummer 6B_249/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought to initiate a criminal investigation for false accusations against unknown individuals, but the public prosecutor's office decided not to pursue the investigation on August 24, 2018. The complainant's appeal against this decision was rejected by the Cantonal Court of Lucerne on January 25, 2019, as it proceeded only to the extent it chose to consider the case. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Open Criminal Investigation over False Accusation: The complainant's appeal against this decision was rejected by the Cantonal Court of Lucerne on January 25, 2019, as it proceeded only to the extent it chose to consider the case. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (falsche Anschuldigung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation falsche Anschuldigung rechtlich geschütztes Interesse Strafuntersuchung Rückzug der Zivilklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_249/2019

Urteil vom 6. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2019 (2N 18 130).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung gegen Unbekannt am 24. August 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 25. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies setzt bei der Privatklägerschaft voraus, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. Wie der Beschwerdeführer aus andern Verfahren, u.a. dem Urteil 6B_1263/2016 vom 1. Dezember 2016, weiss, hat er in Fällen der vorliegenden Art vor Bundesgericht darzutun, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann. Dem kommt er hier nur insofern nach, als er eine "unbezifferte Forderungsklage" mit einem "vorläufigen Streitwert betreffend widerrechtlicher Entzug des Führerausweises vom 1. Oktober 2016 von Fr. 6'800.00" erhebt. Indessen zeigt er nicht auf, dass und inwieweit er im Zusammenhang mit der angeblichen falschen Anschuldigung einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten haben könnte. Im Übrigen unterlässt er es auch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss substanziiert zu befassen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill