Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_248/2021 KI-generiert

Former Employee's Appeal Against Refusal to Prosecute Employer Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_248/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint on April 21, 2020, against their former employer, alleging defamation, forgery of documents, fraud, and possible bribery of their lawyers. On August 12, 2020, the Public Prosecutor's Office of the Canton of Basel-Landschaft decided not to pursue the criminal investigation, leading the individual to file an appeal. The appeal was dismissed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft on January 25, 2021. Subsequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on February 28, 2021. The Tribunal found that the complaint did not meet the legal requirements, as the individual failed to demonstrate any potential civil claims stemming from the alleged crimes or adequately address the issues raised in the previous court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Former Employee's Appeal Against Refusal to Prosecute Employer Dismissed for Lack of Standing: On August 12, 2020, the Public Prosecutor's Office of the Canton of Basel-Landschaft decided not to pursue the criminal investigation, leading the individual to file an appeal. The appeal was dismissed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft on January 25, 2021. Subsequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on February 28, 2021. The Tribunal found that the complaint did not meet the legal requirements, as the individual failed to demonstrate any potential civil claims stemming from the alleged crimes or adequately address the issues raised in the previous court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Ehrverletzungsverfahren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to lack of legitimacy and deficient grounds, as per the procedure outlined in Art. 108 BGG.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected due to lack of merit (prospectless).

Art. 65 BGG

The court considered the appellant's financial circumstances when setting the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The successful procedural decision requires the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_248/2021

Urteil vom 20. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 (470 20 181).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 21. April 2020 Strafanzeige gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen "Rufmord", Urkundenfälschung, Betrug sowie "vermutliche[r] Bestechung meiner Anwälte". Am 12. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 25. Januar 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 28. Februar 2021 an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1).

Die Beschwerde in Strafsachen hat die Begehren und die Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3).

3. Die Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2021 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Er zeigt nicht auf, dass und weshalb ihm aufgrund der angezeigten Straftaten Zivilforderungen zustehen könnten, und er legt auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte. Aufgrund der Natur der Vorwürfe sind solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, Worte falsch benutzt, Sätze verdreht und "alles gegen ihn" geschrieben zu haben. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Darauf ist folglich mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill