Complainant Lacks Standing in Criminal Proceedings Against Prosecutors; Bias Claim Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a private complainant who filed a criminal complaint against three employees of a public prosecutor's office, alleging abuse of office, breach of official secrecy, and violation of official duty. The complaint was submitted on July 7, 2015, but was rejected for processing by the prosecutor's office on August 18, 2015. The complainant's subsequent appeal to the appellate court was dismissed on January 21, 2016. The complainant then sought relief from the Federal Court, requesting that the earlier decision be overturned, asking for the prosecutor's office to be instructed to accept the complaint and alleging judicial bias against the presiding judge in the prior proceedings. The court examined the legal standing of the complainant and related procedural issues regarding the legitimacy of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 56 lit. b StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing in Criminal Proceedings Against Prosecutors; Bias Claim Dismissed: The complaint was submitted on July 7, 2015, but was rejected for processing by the prosecutor's office on August 18, 2015. The complainant's subsequent appeal to the appellate court was dismissed on January 21, 2016. The complainant then sought relief from the Federal Court, requesting that the earlier decision be overturned, asking for the prosecutor's office to be instructed to accept the complaint and alleging judicial bias against the presiding judge in the prior proceedings. The court examined the legal standing of the complainant and related procedural issues regarding the legitimacy of the complaint.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided to dismiss the appeal using the simplified procedure provided for in this article.
The court imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_247/2016
Urteil vom 1. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 21. Januar 2016 (BES.2015.117).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 20. Juli 2015 konstituierte sich der Beschwerdeführer als Privatkläger in einem Verfahren, welches eine Strafanzeige vom 7. Juli 2015 betraf, die eine andere Person gegen drei Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs, Amtsgeheimnisverletzung, Begünstigung und Amtspflichtverletzung eingereicht hatte. Am 18. August 2015 nahm die Staatsanwaltschaft die Anzeige nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. Januar 2016 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Januar sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und einem unabhängigen Staatsanwalt zu übergeben. Der vorinstanzliche Richter sei als befangen zu erklären.
2. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien mehrere Verfahren zusammenzulegen. Indessen betreffen diese Verfahren einerseits zwei verschiedene Beschwerdeführer, die zwei unabhängige Beschwerden einreichten, sowie anderseits verschiedene vom Beschwerdeführer angeschuldigte Personen, über welche Fälle die Vorinstanz in zwei verschiedenen Entscheiden befunden hat. Eine Zusammenlegung der Verfahren drängt sich nicht auf.
3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
Gemäss § 3 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz, SG 161.100) haftet der Staat für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (Abs. 2). Wo der Staat gemäss § 3 für Schaden haftet, hat die geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist (§ 5). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft beurteilen sich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Da ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zustehen, ist er zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert.
4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Richter, der den angefochtenen Entscheid gefällt hat, sei als befangen zu erklären. Da die Funktion als Berufungsrichter (in einem Verfahren, welches eine Verurteilung des Beschwerdeführers betrifft) mit der Funktion eines Beschwerderichters (im vorliegenden Verfahren, welches eine Strafanzeige gegen Staatsanwälte betrifft) unvereinbar sei, und da der in Frage stehende Richter unzulässigerweise zweimal in derselben Sache als Beschwerderichter amtete, hafte mit seiner Teilnahme "ein erheblicher Mangel an den Verfügungen" (vgl. Beschwerde S. 6/7).
Es stellt sich die Frage, ob das Vorbringen heute noch gehört werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass den Parteien des Verfahrens BES.2015.117 bereits mit der Fristansetzung zur Replik am 28. September 2015 ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass das Beschwerdeverfahren dem von Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht als befangen abgelehnten Richter zugeteilt wurde. Aus unbekannten Gründen hat der Beschwerdeführer die Sache nach dem 28. September 2015 auf sich beruhen lassen und den Ausstand des Richters erst verlangt, nachdem dieser einen Entscheid gefällt hatte, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden war. Ein solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Verbot der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO nicht, dass ein Berufungsrichter grundsätzlich nicht als Beschwerderichter in einem anderen Verfahren und dieselbe Person im gleichen Verfahren nicht zweimal als Beschwerderichter amten kann. Eine solche grundsätzliche Unvereinbarkeit von Berufungs- und Beschwerderichter folgt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers insbesondere nicht aus dem von ihm erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, in welchem es um ganz andere Fragen ging. Auch kann davon, dass der in Frage stehende Richter am 21. Juli 2015 von seiner Funktion als Berufungsrichter durch das Bundesgericht "enthoben" worden wäre, nicht die Rede sein.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass im Rubrum des angefochtenen Entscheids von ihm als "Beschuldigtem" die Rede ist. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum in der Parteibezeichnung, aus welchem nicht auf die Befangenheit des Richters geschlossen werden kann.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn