Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_247/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines to Hear Appeal on Lack of Litigation Capacity in Criminal Complaints Against Officials

Geschäftsnummer 6B_247/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves challenges brought by an individual concerning several decisions made by the Cantonal Court of Bern, which had rejected his appeals due to alleged process incapacity. The individual contended that he was capable of participating in legal proceedings and sought a reassessment of his case. The appeals related to the non-admission of his criminal complaints against public officials and the court's assessment of his capacity to engage in legal action was called into question. The individual cited a previous psychiatric evaluation that deemed him capable, but the court noted that this evaluation did not address the specific legal context in which he was now involved. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines to Hear Appeal on Lack of Litigation Capacity in Criminal Complaints Against Officials: The individual contended that he was capable of participating in legal proceedings and sought a reassessment of his case. The appeals related to the non-admission of his criminal complaints against public officials and the court's assessment of his capacity to engage in legal action was called into question. The individual cited a previous psychiatric evaluation that deemed him capable, but the court noted that this evaluation did not address the specific legal context in which he was now involved. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Streitgegenstand Rechtsfähigkeit öffentliche Verhandlung Urkundsbeamter Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on procedural grounds applying during simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BK 2021 36 (2021-03-03) · be
Complainant Lacks Procedural Capacity Due to Querulant Behavior
«…11. September 2015; 6B_651/2015 vom 11. September 2015; 6B_761/2015 vom 31. August 2015; 6B_437/2015 vom 20. Mai 2015; 6B_247/2015 vom 31. März 2015; 6B_1236/2014 vom 30. Januar 2015; 6B_906/2014 vom 30. September 2014). Im Urteil 6B_54/2016 bzw. 6B…»
6B_217/2017 (2017-07-11)
Appellant v. Cantonal High Court Regarding Dismissal of Criminal Complaints Against Public Officials
«…hren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden (so schon Urteil 6B_597/2016 vom 27. Juni 2016). 2. Die Verfahrensleitung hat die an…»
6B_60/2017 (2017-03-13)
Appeal Dismissed: Vexatious Litigation Against Police Officers for False Testimony
«…Polizisten wegen falschen Zeugnisses und Irreführung der Rechtspflege. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden (so schon Urteil 6B_597/2016 vom 27. Juni 2016). 2. Die Verfahrensleitung hat die an…»
6B_1083/2016 (2016-11-25)
Petitioner v. Cantonal High Court Procedural Decisions
«…hren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden (so schon Urteil 6B_597/2016 vom 27. Juni 2016). 2. Die Verfahrensleitung hat die an…»
6B_867/2016 (2016-09-16)
Abuse of Office Complaint Dismissed on Appeal Inadmissibility
«…ht es um eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen eine Amtsperson. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die G…»
6B_840/2016 (2016-07-27)
Appellant v. Cantonal Court (Criminal Complaints)
«…n geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen eine Amtsperson. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die G…»
6B_805/2016 (2016-07-19)
Federal Supreme Court Refuses Appeal Regarding Dismissed Criminal Complaints Against Official
«…n geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen eine Amtsperson. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die G…»
6B_752/2016 (2016-07-11)
Appellant's Appeal Against Rejection of Recurrent Criminal Complaints Dismissed.
«…hren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die G…»
6B_597/2016 (2016-06-27)
Criminal Complaints Against Officials: Dismissal Upheld
«…hren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die…»
6B_1126/2015 (2015-12-02)
Procedural Capacity Dismissal Upheld Against Bias Claim
«…ngenheitsgrund dar. In Bezug auf die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers kann im Übrigen auf das im Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 Gesagte verwiesen werden (E. 3). Für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen kantonale Richter…»
6B_651/2015 (2015-09-11)
Appeal on Procedural Capacity Dismissed by Federal Supreme Court
«…em die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse (6B_651, 733 und 797/2015). Eine "Einbindung" des Falles in das Verfahren 6B_247/2015 ist nicht möglich, da dieses bereits am 31. März 2015 erledigt wurde. Für die Einleitung von "ehrengerichtlichen" Verfa…»
6F_18/2015 (2015-08-24)
Federal Supreme Court Revision Request Dismissal for Lack of Substantiation
«…rdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. Gegenstand Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_247/2015 vom 31. März 2015. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_247/2015

Urteil vom 31. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Betrugsversuch usw.),

Beschwerden gegen sechs Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. und 24. Februar sowie vom 2., 3. und 18. März 2015 (BK 15 46, 47, 55, 65, 68, 84 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit vier Beschlüssen vom 23. und 24. Februar sowie 2. März 2015 auf Rechtsmittel wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 46, 47, 55, 65 MOR).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 6. März 2015 ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass eine sog. Prozessunfähigkeit nicht bestehe.

Das Obergericht trat mit zwei weiteren Beschlüssen vom 3. und 18. März 2015 auf weitere Rechtsmittel wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 68, 84 MOR).

Mit Eingabe vom 27. März 2015 sendet der Beschwerdeführer diese beiden Beschlüsse dem Bundesgericht und beantragt, dass sie ins bereits hängige Verfahren "eingebunden" werden.

2. Der Antrag, es sei von Amtes wegen ein Verfahren gegen kantonale Richter einzuleiten wegen Prozessbetruges etc., ist unzulässig. Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig.

3. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahre 2011, worin er als prozessfähig und geistig absolut normal eingestuft werde.

Es kann offenbleiben, ob die Eingabe überhaupt den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Der Hinweis auf das Gutachten geht von vornherein an der Sache vorbei. Der Angelegenheit aus dem Jahre 2011 lag ein konkreter Rechtsstreit des Beschwerdeführers mit einer Aktiengesellschaft zugrunde (Gutachten S. 4). Der Gutachter kam zum Schluss, bezüglich der Fähigkeit, in eigenem Namen zur adäquaten Wahrung seiner Rechte ein gerichtliches Verfahren zu führen, sei der Beschwerdeführer urteils- und damit handlungsfähig (Gutachten S. 25/26). Bei den heute angefochtenen Beschlüssen geht es demgegenüber nicht darum, dass der Beschwerdeführer Rechte adäquat wahren will, die ihm seiner Ansicht nach zustehen. Sondern in allen sechs Fällen beurteilte die Vorinstanz Beschwerden, die sich gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft richteten, mit welchen Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen nicht an die Hand genommen wurden. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Strafanzeigen gegen Amtspersonen prozessfähig ist, hat sich der Gutachter 2011 nicht geäussert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn