Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_246/2019 KI-generiert

Cantonal High Court Conviction Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_246/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual who was convicted by the Cantonal Court of Aargau for unlawful appropriation, unauthorized use of a motor vehicle, and multiple instances of misuse of license plates. The court revoked a previously granted conditional release from an earlier conviction and imposed a cumulative sentence of 12 months imprisonment and a fine. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a more lenient sentence and an opportunity for rehabilitation, citing a significant change in personal circumstances, including stable employment. However, the individual's appeal did not meet the necessary requirements as it failed to adequately engage with the legal reasoning of the lower court's decision or specify any legal norms that were allegedly violated. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Cantonal High Court Conviction Upheld on Procedural Grounds: The court revoked a previously granted conditional release from an earlier conviction and imposed a cumulative sentence of 12 months imprisonment and a fine. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a more lenient sentence and an opportunity for rehabilitation, citing a significant change in personal circumstances, including stable employment. However, the individual's appeal did not meet the necessary requirements as it failed to adequately engage with the legal reasoning of the lower court's decision or specify any legal norms that were allegedly violated. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Strafzumessung Nichteintreten Verfahrensverletzungen Widerruf des bedingten Strafvollzugs Motorfahrzeugbenutzung unrechtmässige Aneignung bedingte Entlassung neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this article due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to impose court costs on the appellant.

Art. 95 BGG

The applicant failed to demonstrate how the lower court ruling violated federal law, which is the prerequisite for review under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_246/2019

Urteil vom 29. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Januar 2019 (SST.2018.104 / so).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. Januar 2019 u.a. wegen unrechtmässiger Aneignung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern schuldig, widerrief die gewährte bedingte Entlassung einer Vorstrafe und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 100.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge, deren Begründung und die Unterschrift zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht unterzeichnet. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2).

4. Die Eingabe an das Bundesgericht vermag diesen Mindestanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer ersucht um eine mildere Strafe (bedingt) mit einer Probezeit von 5 Jahren und um eine ambulante Therapie. Er habe (neu) eine feste Stelle und würde alles verlieren, wenn er jetzt zwölf Monate in Haft müsste. Jeder verdiene eine Chance, auch wenn es die letzte sei. Indessen setzt er sich in seiner Eingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Art und Höhe der Strafe, zur negativen Legalprognose und Vollzugsform sowie zur Nichtbewährung während der Probezeit nicht ansatzweise auseinander. Er bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Insbesondere legt er auch nicht dar, dass die Vorinstanz die positive Veränderung in seinen Lebensumständen nicht genügend gewürdigt haben soll. Sein Hinweis auf eine Festanstellung kann das Bundesgericht - da neu ( Art. 99 BGG ) - nicht berücksichtigen, ebenso wenig die angebliche Einladung des Psychiatrie-Zentrums zu einem Erstgespräch. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill