Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_246/2008 KI-generiert

Private Prosecutor's Standing to Appeal Acquittal in False Accusation Case

Geschäftsnummer 6B_246/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by a private individual regarding the acquittal of a public prosecutor on charges of false accusation and misleading the judiciary. The complainant contests that the public prosecutor was not held accountable and references specific legal provisions regarding the legitimacy of private prosecution. Ultimately, the court determines that it cannot proceed with the complaint as the necessary legal criteria for a private prosecutor to bring the case were not met, leading to an order for the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Prosecutor's Standing to Appeal Acquittal in False Accusation Case: The complainant contests that the public prosecutor was not held accountable and references specific legal provisions regarding the legitimacy of private prosecution. Ultimately, the court determines that it cannot proceed with the complaint as the necessary legal criteria for a private prosecutor to bring the case were not met, leading to an order for the complainant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Falsche Anschuldigung Irreführung der Rechtspflege Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation falsche Anschuldigung Entzug des Anwaltspatents Ausstandsbegehren Befragung durch Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible (no entry) based on this procedural provision, anticipated in the reasoning section.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_246/2008/sst

Urteil vom 2. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sascha Schürch,

gegen

Y.________,

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Falsche Anschuldigung; Irreführung der Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass der Beschwerdegegner von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege freigesprochen wurde. In Bezug auf die Frage der Legitimation beruft er sich auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG (Beschwerde S. 3 Ziff. 2c). Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde als so genannter Privatstrafkläger legitimiert, wer nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat. Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers ist, dass der Staatsanwalt als öffentlicher Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt war, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zustand. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass der Generalprokurator seine Appellation fallenliess und am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilnahm (angefochtener Entscheid S. 2 E. I/3), ist unerheblich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn