Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_245/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Unsubstantiated and Abusive Grounds

Geschäftsnummer 6B_245/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision from the Bern Cantonal Court, which had denied a previous appeal for lack of sufficient justification. The individual contended that the court's dismissal of their appeal violated Swiss law. However, the individual's submissions were deemed inadequate, as they primarily focused on allegations against the judiciary rather than addressing the legal basis for the complaint. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint, holding the individual responsible for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Unsubstantiated and Abusive Grounds: The individual contended that the court's dismissal of their appeal violated Swiss law. However, the individual's submissions were deemed inadequate, as they primarily focused on allegations against the judiciary rather than addressing the legal basis for the complaint. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint, holding the individual responsible for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten auf Rekurs Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit formelle Verfahrenseinstellung Ausweisungsgrund anfechtbarer Zwischenentscheid Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The amount of the court fee was determined taking into account the extent of the appeal documentation based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_245/2009

Urteil vom 30. April 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Rekurs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 6. März 2009 auf einen kantonalen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein. Dass sich seine Eingabe ans Bundesgericht vom 16. März 2009 gegen den genannten Beschluss richtet, ergibt sich daraus, dass er den Beschluss beigelegt und auf dessen Seite 8 handschriftlich angemerkt hat, er erhebe dagegen Einsprache. Da es um eine Strafsache geht, ist die Einsprache als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil dieser keine hinlängliche Begründung enthielt (angefochtener Entscheid S. 7 mit Hinweis auf S. 5). Inwieweit diese Schlussfolgerung nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der weitschweifigen Eingabe vom 16. März 2009 nicht dargelegt. Folglich genügen die Ausführungen, die sich auf Vorwürfe gegen die Justiz und insbesondere gegen einen Richter beschränken, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Teilweise sind sie im Übrigen rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (z.B: "So ungefähr gingen die Nazis vor, als sie die Kristallnacht angeordnet und verfügt haben"). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn