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6B_244/2018 KI-generiert

Criminal appeal: failure to file written appellate declaration under Art. 399 StPO within 20 days after reasoned judgment, despite timely appeal registration.

Geschäftsnummer 6B_244/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal and upheld the lower court's decision not to enter his criminal appeal, ordering him to pay court costs of CHF 1,500. The defendant had been convicted of insult (Beschimpfung) and sentenced to a fine, but after timely appealing, he failed to submit the required written notice of appeal (Berufungserklärung) to the cantonal court within 20 days of receiving the reasoned judgment, causing the cantonal court to decline to hear the appeal. The Supreme Court held that, under Article 399 of the Swiss Criminal Procedure Code, the appellant must twice express intent to challenge a judgment—first by registering the appeal with the lower court, then by submitting the formal declaration to the appellate court—and rejected the defendant's argument that his earlier written objection to the lower court should suffice, especially since the lower court's judgment contained a clear legal remedy notice. The Court also refused to consider the defendant's substantive arguments about the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 399 StPO, Art. 109 BGG; Criminal appeal: failure to file written appellate declaration under Art. 399 StPO within 20 days after reasoned judgment, despite timely appeal registration: The defendant had been convicted of insult (Beschimpfung) and sentenced to a fine, but after timely appealing, he failed to submit the required written notice of appeal (Berufungserklärung) to the cantonal court within 20 days of receiving the reasoned judgment, causing the cantonal court to decline to hear the appeal. The Supreme Court held that, under Article 399 of the Swiss Criminal Procedure Code, the appellant must twice express intent to challenge a judgment—first by registering the appeal with the lower court, then by submitting the formal declaration to the appellate court—and rejected the defendant's argument that his earlier written objection to the lower court should suffice, especially since the lower court's judgment contained a clear legal remedy notice. The Court also refused to consider the defendant's substantive arguments about the merits of the case.

Schlagwörter

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Beleidigung Strafprozessordnung Beschwerdelegitimation Ehrverletzungsverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_244/2018

Urteil vom 26. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Beschimpfung, Nichteintreten auf eine Berufung infolge Nichteinreichens der Berufungserklärung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. Januar 2018 (ST.2017.170-SK3).

Erwägungen:

1. Das Kreisgericht Rorschach verurteilte den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 wegen Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Das Urteil wurde ihm im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und am 6. Oktober 2017 schriftlich im Dispositiv zugestellt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hatte, versandte das Kreisgericht das begründete Urteil am 21. November 2017. Der Beschwerdeführer nahm es am 27. November 2017 in Empfang. Da in der Folge die obligatorische Berufungserklärung beim Kantonsgericht St. Gallen nicht innert Frist einging, trat dieses auf die Berufung mit Entscheid vom 18. Januar 2018 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht auf die Berufung nicht eingetreten ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er sich zur Sache äussert und kritisiert, dem Gericht sei es nicht gelungen zu beweisen, wer die besagten SMS eindeutig geschrieben habe.

3. Sachbezogen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit eingeschriebener Einsprache vom 12. Juni 2017 begründet, weshalb er mit dem Urteil des (Kreis-) Gerichts nicht einverstanden sei, und habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das (Kantons-) Gericht seine Einsprache auch als Berufungserklärung ansehe, zumal ihm nie ein Schreiben zugegangen sei, woraus sich ergebe, dass dem nicht so sei.

Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht ( Art. 399 Abs. 2 StPO ). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ( BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gemäss dem Wortlaut von Art. 399 StPO unzutreffend. Weshalb er davon hätte ausgehen dürfen, das Kantonsgericht werde seine Einsprache an das Kreisgericht vom 12. Juni 2017 als Berufungserklärung behandeln und er müsse keine Berufungserklärung einreichen, ist angesichts der unmissverständlichen Gesetzesregelung nicht im Ansatz ersichtlich. Im Übrigen wies ihn das Kreisgericht Rorschach im begründeten Urteil in einem klaren Rechtsmittelhinweis ausdrücklich auf die Rechtslage hin. Dennoch unterliess es der Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht eine Berufungserklärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen. Dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Berufungserklärung innert Frist einzureichen, hat er nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Angesichts des relativ geringen Aufwands scheint eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill