Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_243/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unsigned Complaint and Abuse of Process

Geschäftsnummer 6B_243/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed an appeal regarding a decision made by the Zurich Court that dismissed their request due to a procedural error, specifically the lack of a signature on the legal document. The petitioner alleged that the court's actions were part of unfair legal maneuvers against their former legal representative. The court, however, found that the allegations were not substantiated and determined that the appeal had no prospects of success. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the petitioner was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unsigned Complaint and Abuse of Process: The petitioner alleged that the court's actions were part of unfair legal maneuvers against their former legal representative. The court, however, found that the allegations were not substantiated and determined that the appeal had no prospects of success. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the petitioner was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch fehlende Unterschrift Verfahrensmangel öffentliche Verhandlung gesetzliche Verfahrensfrist Beamtenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not accepted (no entry upon the appeal) based on procedural grounds related to unsubstantiated claims, as referenced in the reasoning for not entering upon the matter.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_243/2007 /hum

Urteil vom 12. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil die insoweit mangelhafte Rechtsschrift auch innert speziell angesetzter Frist nicht unterzeichnet worden war. Abgesehen von Ausführungen, die von vornherein nichts mit der hier einzig interessierenden Frage der fehlenden Unterschrift zu tun haben, und Vorbringen, aus denen nicht in einer dem Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise hervorgeht, inwieweit durch das angefochtene Nichteintreten die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten, behauptet er, es gehe um "miese juristische Spielchen" der Oberrichter, die seinem seinerzeitigen Rechtsvertreter "verdient oder unverdient" eins hätten "auswischen" wollen (Beschwerde S. 1). Derartige unsubstanziierte Vorwürfe sind rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG , worauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: