Forgery and Fraudulent Transfers Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a woman was convicted of multiple counts of forgery for falsifying documents related to a bank account belonging to another individual. She inaccurately represented herself as the authorized representative on a signature card for the victim's private bank account and used a forged signature to complete this documentation. Over approximately two years, she executed a series of 16 fraudulent payment orders, resulting in the unauthorized transfer of 142,500 Swiss francs from the victim's accounts to accounts under her control. The case was subsequently appealed, but the appellate court did not address the victim's claims for damages and dismissed the appeal based on insufficient grounds presented by the woman.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Forgery and Fraudulent Transfers Appeal: She inaccurately represented herself as the authorized representative on a signature card for the victim's private bank account and used a forged signature to complete this documentation. Over approximately two years, she executed a series of 16 fraudulent payment orders, resulting in the unauthorized transfer of 142,500 Swiss francs from the victim's accounts to accounts under her control. The case was subsequently appealed, but the appellate court did not address the victim's claims for damages and dismissed the appeal based on insufficient grounds presented by the woman.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because the grounds for appeal were insufficient, as stated in the reasoning leading to order 1.
The request for free legal aid was dismissed.
The court took the appellant's financial situation into account by setting a reduced court fee.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_242/2007 /hum
Urteil vom 20. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit Urteil vom 3. Mai 2007 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte sie mit sieben Monaten Freiheitsstrafe. Deren Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe sich auf einer Unterschriftenkarte für das Privatkonto des Geschädigten bei einer Bank wahrheitswidrig als Bevollmächtigte über dieses Konto aufgeführt und die Karte mit der nachgeformten Unterschrift des Geschädigten versehen. Sodann habe sie über einen Zeitraum von rund zwei Jahren 16 Zahlungsaufträge gefälscht und damit Fr. 142'500.-- von Konten des Geschädigten auf Konten verschoben, über welche sie habe verfügen können (angefochtener Entscheid S. 16 E. 51).
Die kantonalen Richter sind auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 19, Beschluss Ziff. 1). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Zivilansprüche des Geschädigten seien abzuweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Soweit die teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt sachbezogen sind, bringt sie nur vor, die Verurteilung beruhe auf falschen und teilweise manipulierten Aussagen, die ohne genaue Überprüfung akzeptiert worden seien, und zudem habe es sich bei dem Geld um gemeinsame Ersparnisse gehandelt (Beschwerde S. 3 - 6). Sie legt jedoch nicht dar, dass der Sachverhalt, von dem die kantonalen Richter ausgingen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Folglich ist ihre Beschwerde nicht hinreichend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG begründet, worauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: