Cantonal Court Decision Upheld on Appeal Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal Court Decision Upheld on Appeal Due to Procedural Defects The Cantonal Court partially upheld the appellant's appeal, dismissed the criminal proceedings for defamation due to lack of a criminal complaint, and found him guilty of attempted threat, sentencing him to a conditional fine and an additional penalty. The appellant sought acquittal and compensation of 1–2 million Swiss francs from the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court found that the appeal failed to meet the justification requirements under Article 42(2) BGG and Article 106(2) BGG, as the appellant's submissions largely consisted of general polemics against the cantonal justice system and demands for the punishment of officials, instead of adequately addressing the merits of the lower court's finding of guilt or the sentence. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to rule on the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Decision Upheld on Appeal Due to Procedural Defects: The appellant sought acquittal and compensation of 1–2 million Swiss francs from the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court found that the appeal failed to meet the justification requirements under Article 42(2) BGG and Article 106(2) BGG, as the appellant's submissions largely consisted of general polemics against the cantonal justice system and demands for the punishment of officials, instead of adequately addressing the merits of the lower court's finding of guilt or the sentence. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to rule on the merits.
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KI-generiertCited as a basis for finding that the appeal did not meet the required grounds for appeal regarding the violation of fundamental rights.
The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal based on procedural grounds.
Cited as a basis for finding that the appeal did not meet the required grounds for appeal.
Used to decide not to impose court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_240/2025
Urteil vom 28. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Drohung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 15. Oktober 2024 (STK 2023 78).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil und Beschluss vom 15. Oktober 2024 hiess das Kantonsgericht Schwyz die Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. August 2023 in den Dispositivziffern 1b, 2, 3b, 4 und 5 auf. Es beschloss, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung mangels Strafantrags einzustellen. Es sprach den Beschwerdeführer der versuchten Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsentzug) und einer Verbindungsbusse von Fr. 120.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt einen Freispruch und eine Entschädigung von mindestens 1-2 Millionen Schweizerfranken.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3. Die Beschwerdeeingabe wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt und zur Sanktion geäussert. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht hinreichend. Stattdessen beschränkt sich seine Kritik über weite Strecken auf einen teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen ein angeblich kriminelles, korruptes und illegales kantonales Rechtssystem und er verlangt die Bestrafung u.a. von Gerichtsmitgliedern, Behördenvertretern, Polizisten der Kantonspolizei Schwyz und Zürich sowie des Privatklägers. Er spricht von einem erneuten Justizskandal, beanstandet eine fehlerhafte Begründung, die ihn ins falsche Licht rücke, und führt aus, bei der inkriminierten E-Mail habe es sich um einen Hilferuf gehandelt. Er habe eine "Hirnverletzung" und sei schuldunfähig. Seine Erkrankung bewirke, dass er unter Stress sehr impulsiv reagiere. Er habe keine Vorstrafen und nie jemanden geschädigt. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er sich ungerecht behandelt fühlt und seine Verurteilung für falsch hält. Daraus ergibt sich aber nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise, inwiefern das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (
Art. 42 Abs. 2 BGG
und
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Eine Entschädigung fällt ausser Betracht.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill