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6B_240/2025 KI-generiert

Cantonal Court Decision Upheld on Appeal Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_240/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Cantonal Court Decision Upheld on Appeal Due to Procedural Defects The Cantonal Court partially upheld the appellant's appeal, dismissed the criminal proceedings for defamation due to lack of a criminal complaint, and found him guilty of attempted threat, sentencing him to a conditional fine and an additional penalty. The appellant sought acquittal and compensation of 1–2 million Swiss francs from the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court found that the appeal failed to meet the justification requirements under Article 42(2) BGG and Article 106(2) BGG, as the appellant's submissions largely consisted of general polemics against the cantonal justice system and demands for the punishment of officials, instead of adequately addressing the merits of the lower court's finding of guilt or the sentence. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to rule on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Decision Upheld on Appeal Due to Procedural Defects: The appellant sought acquittal and compensation of 1–2 million Swiss francs from the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court found that the appeal failed to meet the justification requirements under Article 42(2) BGG and Article 106(2) BGG, as the appellant's submissions largely consisted of general polemics against the cantonal justice system and demands for the punishment of officials, instead of adequately addressing the merits of the lower court's finding of guilt or the sentence. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to rule on the merits.

Schlagwörter

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Versuchte Drohung Nichteintreten Verfahrensmangel Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige Strafzumessung Vorabentscheidungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a basis for finding that the appeal did not meet the required grounds for appeal regarding the violation of fundamental rights.

Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal based on procedural grounds.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a basis for finding that the appeal did not meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_240/2025

Urteil vom 28. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Drohung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 15. Oktober 2024 (STK 2023 78).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil und Beschluss vom 15. Oktober 2024 hiess das Kantonsgericht Schwyz die Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. August 2023 in den Dispositivziffern 1b, 2, 3b, 4 und 5 auf. Es beschloss, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung mangels Strafantrags einzustellen. Es sprach den Beschwerdeführer der versuchten Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsentzug) und einer Verbindungsbusse von Fr. 120.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt einen Freispruch und eine Entschädigung von mindestens 1-2 Millionen Schweizerfranken.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von

Art. 95 ff. BGG

nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die Beschwerdeeingabe wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt und zur Sanktion geäussert. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht hinreichend. Stattdessen beschränkt sich seine Kritik über weite Strecken auf einen teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen ein angeblich kriminelles, korruptes und illegales kantonales Rechtssystem und er verlangt die Bestrafung u.a. von Gerichtsmitgliedern, Behördenvertretern, Polizisten der Kantonspolizei Schwyz und Zürich sowie des Privatklägers. Er spricht von einem erneuten Justizskandal, beanstandet eine fehlerhafte Begründung, die ihn ins falsche Licht rücke, und führt aus, bei der inkriminierten E-Mail habe es sich um einen Hilferuf gehandelt. Er habe eine "Hirnverletzung" und sei schuldunfähig. Seine Erkrankung bewirke, dass er unter Stress sehr impulsiv reagiere. Er habe keine Vorstrafen und nie jemanden geschädigt. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er sich ungerecht behandelt fühlt und seine Verurteilung für falsch hält. Daraus ergibt sich aber nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise, inwiefern das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (

Art. 42 Abs. 2 BGG

und

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Eine Entschädigung fällt ausser Betracht.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill