Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_240/2016 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Lack of Standing in Forgery Investigation Bias Case

Geschäftsnummer 6B_240/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a complainant filed a criminal report on September 19, 2015, alleging forgery related to a document that implicated false information about two schoolgirls who were pressured to sign it. The Zurich public prosecutor's office declined to pursue the case on November 26, 2015. Subsequently, the Zurich High Court upheld this decision on January 28, 2016. The complainant then petitioned the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the High Court's decision and compel the public prosecutor's office to initiate further investigation into the alleged forgery. However, the Federal Tribunal deemed the complainant lacked the necessary standing for the appeal and ruled against the petition.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Lack of Standing in Forgery Investigation Bias Case: The Zurich public prosecutor's office declined to pursue the case on November 26, 2015. Subsequently, the Zurich High Court upheld this decision on January 28, 2016. The complainant then petitioned the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the High Court's decision and compel the public prosecutor's office to initiate further investigation into the alleged forgery. However, the Federal Tribunal deemed the complainant lacked the necessary standing for the appeal and ruled against the petition.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung) Strafanzeige Beschwerdelegitimation Urkundenfälschung Rückzug des Gesuchs verspätete Beweismittel Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the claims appeared futile.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_240/2016

Urteil vom 16. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19. September 2015 Strafanzeige unter anderem wegen Falschbeurkundung. Die beschuldigte Person habe von zwei Schülerinnen verlangt, die Unterschrift unter ein vorgefertigtes Dokument zu setzen, welches Unwahrheiten über sie enthalte und als Beweismittel unter anderem für allfällige Prozesse gedacht gewesen sei.

Am 26. November 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 28. Januar 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Urkundenfälschung zu eröffnen und die Untersuchung weiterzuführen.

2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht zur Legitimation und damit zur Frage der Zivilforderung nicht (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. II). Soweit sie in anderem Zusammenhang eine allfällige Zivilforderung als "aussichtsreich" einstuft (vgl. Beschwerde S. 8), ist das Vorbringen zu allgemein und insbesondere nicht beziffert, so dass es den strengen Begründungsanforderungen nicht genügt. Folglich ist nach dem im letzten Absatz Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist.

3. Die Vorinstanz wies ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtpflege mit der Begründung ab, ihre Beschwerde und damit auch die Geltendmachung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren sei aussichtslos (Beschluss S. 7 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin bemängelt diesen Punkt (Beschwerde S. 7/8). Das Bundesgericht kann sich indessen mit der Frage, ob die kantonale Beschwerde aussichtslos war, nicht befassen, weil diese Beurteilung nicht von einer Prüfung der Sache zu trennen ist, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Anspruch hat ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn