Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_240/2015 KI-generiert

Complainant Procedural Rights in Negligent Bodily Harm Non-Prosecution Appeal

Geschäftsnummer 6B_240/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic accident that occurred on the A1 highway in Switzerland on June 25, 2012, leading to a complaint by one party against another for negligent bodily injury. Following an investigation, the public prosecutor's office decided not to pursue the case further, resulting in a decision that was then upheld by the cantonal court. The complainant sought to challenge this dismissal through a legal complaint, arguing violations of procedural rights, specifically regarding the lack of access to case files and the ability to participate in witness hearings. Despite these claims, the higher court maintained the original decision not to pursue charges.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 310 Abs. 2 StPO; Complainant Procedural Rights in Negligent Bodily Harm Non-Prosecution Appeal: Following an investigation, the public prosecutor's office decided not to pursue the case further, resulting in a decision that was then upheld by the cantonal court. The complainant sought to challenge this dismissal through a legal complaint, arguing violations of procedural rights, specifically regarding the lack of access to case files and the ability to participate in witness hearings. Despite these claims, the higher court maintained the original decision not to pursue charges.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung) fahrlässige Körperverletzung Verfahrensrechte Strafprozessordnung Verletzung von Parteirechten Kontrollrecht Einrede des Nichtgebrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, thus imposing court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

UE240096 (2024-10-18) · zh
Prosecutor's Decision Not to Initiate Trespass Proceedings Upheld
«…Verfahrenseinstellung. Bei einer Nichtanhand- nahme nicht anwendbar ist jedoch Art. 318 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3). Die Rechtsprechung betonte daher wie- derholt, dass die Behörde den Parteien weder ankündige…»
27968 (2022-03-17) · nw
Public Prosecutor's Decision Upheld in Defamation Complaint Arising from Neighbor Dispute
«…werde- möglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezem- ber 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen).…»
BK 2021 296 (2022-01-26) · be
Cantonal Court Overturns Refusal to Investigate War Crime Allegations Defamation Case Remanded
«…doch Art. 318 StPO (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1; 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3). Die Rechtsprechung hat daher wiederholt betont, dass die Behörde den Parteien we…»
P/3743/2019 (2020-01-21) · ge
Prosecutor's Refusal to Open Money Laundering Investigation Upheld
«…'étant pas applicable (arrêts du Tribunal fédéral [6B\_240/2015](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_240/2015) du 23 juillet 2015 consid. 2.3). Dans un tel cas, le droit de proposer des preuves complémentaires peut s'exercer au m…»
SK2 2019 10 (2019-03-07) · gr
Appeal Dismissed for Deficient Statement of Grounds
«…erweist, – dass bei einer Nichtanhandnahme Art. 318 StPO jedoch nicht anwendbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3), – dass die Rechtsprechung wiederholt betonte, dass die Behörde den Parteien weder ank…»
SK2 2019 7 (2019-03-07) · gr
Dismissal of Appeal Against Non-Initiation of Criminal Proceedings for Official Misconduct
«…verweist, – dass bei einer Nichtanhandnahme Art. 318 StPO jedoch nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3), – dass die Rechtsprechung wiederholt betonte, dass die Behörde den Parteien weder ank…»
P3 18 30 (2018-07-05) · vs
Prosecutor's Discontinuance of Fatal Sledding Accident Upheld
«…reinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3,6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1; Steiner, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 318 StPO). Die Beschwerdeführer haben folgende Beweisanträ…»
6B_940/2016 (2017-07-06)
Complainant's Appeal on Non-Initiation of Prosecution for Vehicle Misuse Inadmissible Without Civil Claim
«…n délai pour présenter d'éventuelles réquisitions de preuve, l' art. 318 CPP n'étant pas applicable dans ce cas (arrêt 6B_240/2015 du 23 juillet 2015 consid. 2,3; 6B_641/2013 du 12 décembre 2013 consid. 3.2; 6B_4/2013 du 11 avril 2013 consid. 2.2 et…»
6B_617/2016 (2016-12-02)
Private Plaintiff Challenges Refusal to Investigate Property Offenses by Italian Affiliate
«…e Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Bei einer Nichtanhandnahme nicht anwendbar ist jedoch Art. 318 StPO (Urteil 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3). Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen…»
SB140139 (2015-11-12) · zh
Defendant's Appeal of Serious Traffic Violation Conviction
«…t weitergezogen. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (Urteil 6B_240/2015; Urk. 71 in: SB140140). 1.4. Am 27. August 2015 wurde auf den 12. November 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgelad…»
SB140140 (2015-11-12) · zh
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«…weitergezogen. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es überhaupt da- rauf eintrat (Urteil 6B_240/2015; Urk. 71). 1.4. Am 27. August 2015 wurde auf den 12. November 2015 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 73).…»
SB140139 · zh
Cantonal Court Reduces Traffic Violation from Gross to Simple Negligence in Rear-End Collision
«…t weitergezogen. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (Urteil 6B_240/2015; Urk. 71 in: SB140140). 1.4. Am 27. August 2015 wurde auf den 12. November 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgelad…»
SB140140 · zh
Appeal Regarding Gross Violation of Traffic Rules Due to Insufficient Following Distance
«…weitergezogen. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es überhaupt da- rauf eintrat (Urteil 6B_240/2015; Urk. 71). 1.4. Am 27. August 2015 wurde auf den 12. November 2015 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 73).…»
UE240096 · zh
Property Owner v. Unknown Construction Workers (Trespass)
«…Verfahrenseinstellung. Bei einer Nichtanhand- nahme nicht anwendbar ist jedoch Art. 318 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3). Die Rechtsprechung betonte daher wie- derholt, dass die Behörde den Parteien weder ankündige…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_240/2015

Urteil vom 23. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaa tsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. Am 25. Juni 2012 ereignete sich auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf der Höhe der Ausfahrt Wädenswil eine Auffahrkollision mit mehreren beteiligten Fahrzeugen. In der Folge stellte X.________ Strafantrag gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung.

B. Am 14. Oktober 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen A.________.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 5. Februar 2015 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird Letzteres gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ob und welche Zivilforderungen er gegen den Beschwerdegegner geltend machen wird und inwiefern die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sich auf diese Forderungen auswirken kann. Jedoch rügt er in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seiner Parteirechte, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist.

2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere in Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 StPO , geltend. Dazu führt er aus, ihm sei das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt worden. Zudem hätte ihn die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernehmen und ihm Gelegenheit geben müssen, Beweisanträge zu stellen. Stattdessen sei die Nichtanhandnahmeverfügung ergangen, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Schliesslich komme die vorinstanzliche Begründung einer Rechtsverweigerung gleich.

2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Akteneinsicht hätte ihm bereits nach der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners gewährt werden müssen. Er habe bei der Staatsanwaltschaft mehrmals ein entsprechendes Gesuch gestellt. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch nur "häppchenweise" gewährt worden, was eine Verletzung seiner Parteirechte darstelle.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört etwa das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen ( BGE 133 I 270 E. 3.1; 132 V 368 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ( BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). Immerhin kann eine Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden. Eine solche Heilung kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Rechtsnachteil erwächst. Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die Verletzung des Anspruchs nicht besonders schwer wiegt und die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem der Beschwerdeinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht, sie also sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 ; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihm kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz äussert sich zu dieser Frage nicht. Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer spätestens mit Verfügung vom 28. Februar 2014 das umfassende Akteneinsichtsrecht einräumte. Eine allfällige Gehörsverletzung respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre damit ohnehin geheilt.

2.2. Die Verletzung weiterer Parteirechte, insbesondere des Rechts auf Teilnahme an den Einvernahmen der übrigen Unfallbeteiligten, macht der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren explizit geltend. Im vorinstanzlichen Verfahren zielte seine Kritik in erster Linie auf die behauptete Verletzung des Akteneinsichtsrechts ab. Eine Verletzung weiterer Parteirechte rügte er, wenn überhaupt, lediglich am Rande. Aufgrund dessen äussert sich die Vorinstanz dazu in ihrem Beschluss ebenfalls nicht. Darin aber, dass sich die Vorinstanz an den vom Beschwerdeführer selber vorgegebenen Rahmen gehalten hat, ist keine Rechtsverweigerung zu sehen. Der Beschwerdeführer hätte den kantonalen Instanzenzug ausschöpfen müssen, falls er der Vorinstanz Rechtsverweigerung vorwerfen will.

2.3. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht über den bevorstehenden Verfahrensabschluss informiert wurde.

Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, es sei keine formelle Eröffnungsverfügung ergangen. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft zum Unfallgeschehen mehrere formelle Befragungen beschuldigter Personen sowie eines Zeugen durchgeführt, bevor sie das Verfahren gegen den Beschwerdegegner bezüglich des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung nicht an die Hand nahm. Dieses Vorgehen sei vertretbar gewesen, da aufgrund der Unfallendlage zwar klare Hinweise auf Verkehrsregelverletzungen durch den Beschwerdegegner vorlagen, nicht jedoch für einen Kausalzusammenhang zwischen einem entsprechenden Fehlverhalten und den beim Beschwerdeführer eingetretenen Verletzungen. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung setze nicht voraus, dass den Parteien dazu vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt werde.

Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie muss weder den Parteien ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen (Urteil 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er wendet sich auch nicht gegen die Erledigungsart. Vielmehr führt er aus, nach einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft könne diese, nachdem ihm seine Parteirechte gewährt worden seien, nochmals eine Nichtanhandnahme verfügen. Wird das Verfahren durch Nichtanhandnahme abgeschlossen, gelangt Art. 318 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung, weshalb den Parteien der bevorstehende Verfahrensabschluss nicht angekündigt werden muss. Dementsprechend geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, er sei nicht aufgefordert worden, Beweisanträge zu stellen. Eine solche Aufforderung ist ebenfalls nur im Anwendungsbereich von Art. 318 Abs. 1 StPO vorgesehen. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2014 zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Bereits damals hätte er sich zur Sache äussern, allfällige Beweisanträge stellen sowie seine eigene Befragung als Auskunftsperson beantragen können. Werden Beweisanträge nicht rechtzeitig gestellt, verwirkt das entsprechende Recht (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär