Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertQualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör; Nichteintreten, Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 13. Januar 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2024.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance: Januar 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2024.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering proceedings due to non-payment of the cost advance, executed according to this article.
The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_24/2025
Urteil vom 13. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. November 2024 (SB230492-O/U/jv).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 13. Januar 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2024.
2.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2025 Frist bis zum 29. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 19. Februar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (
Art. 62 Abs. 3 BGG ).
3.
Die Kostenvorschussund die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers via Postfach zugestellt. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller