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6B_24/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_24/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör; Nichteintreten, Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 13. Januar 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance: Januar 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2024.

Schlagwörter

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Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln rechtliches Gehör Kostenvorschuss Vorschuss verspätete Gebührenzahlung Vorlage zur Vorabentscheidung Verpflichtung zur Geldzahlung Kürzung des Anwaltshonorars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering proceedings due to non-payment of the cost advance, executed according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_24/2025

Urteil vom 13. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. November 2024 (SB230492-O/U/jv).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 13. Januar 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2024.

2.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2025 Frist bis zum 29. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 19. Februar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG ).

3.

Die Kostenvorschussund die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers via Postfach zugestellt. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Boller