Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_24/2020 KI-generiert

Lack of Standing by Private Prosecutor in Appeal Against Dismissal of Official Secrecy Violation Case

Geschäftsnummer 6B_24/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint on July 31, 2017, against an unidentified party, possibly a municipal tax secretary in the canton of Aargau, alleging a breach of official secrecy. The Muri-Bremgarten public prosecutor discontinued the investigation on December 21, 2018, a decision agreed upon by the Aargau public prosecutor's office on December 28, 2018. A subsequent appeal against this decision was dismissed by the Aargau High Court on November 19, 2019. The complainant then sought further recourse with the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lack of Standing by Private Prosecutor in Appeal Against Dismissal of Official Secrecy Violation Case: The Muri-Bremgarten public prosecutor discontinued the investigation on December 21, 2018, a decision agreed upon by the Aargau public prosecutor's office on December 28, 2018. A subsequent appeal against this decision was dismissed by the Aargau High Court on November 19, 2019. The complainant then sought further recourse with the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Amtsgeheimnisverletzung) Nichteintreten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Strafanzeige Amtsgeheimnis öffentliche Verhandlung Dienstverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure defined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_24/2020

Urteil vom 20. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Amtsgeheimnisverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. November 2019 (SBK.2019.15).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 31. Juli 2017 Strafanzeige gegen Unbekannt, eventuell gegen den Steuersekretär einer Gemeinde des Kantons Aargau wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 21. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren ein, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Dezember 2018 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 19. November 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss die Privatklägerin indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

3. Der Beschwerdeführer führt aus, als Adressat des angefochtenen Entscheids und in seiner Stellung als Privatkläger beschwerdelegitimiert zu sein (vgl. Beschwerde S. 2). Dies genügt zur Begründung der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG von vornherein nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Entscheidend ist indessen ohnehin, dass ihm keine Zivilansprüche zustehen, die er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf richtet sich gegen Mitglieder der kantonalen bzw. kommunalen Steuerbehörden und damit gegen Amtspersonen wegen angeblich im Amt verübter Delikte. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Der erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde befugt.

4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill