Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_24/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Partially Overturns Commercial Fraud Conviction, Remands Case for New Decision on Deception and Risk Assessment

Geschäftsnummer 6B_24/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of multiple counts of commercial fraud against various online retailers, as well as threats and additional instances of fraud involving other parties. The initial trial court convicted the individual, imposing a conditional prison sentence and addressing civil claims related to the fraud. The subsequent appellate court confirmed the conviction but made adjustments regarding the handling of civil claims. The accused has since filed a complaint against these rulings, alleging errors in the proceedings and seeking dismissal of charges, or at least a reduction in penalties. The matter raised questions about the nature of fraud in the context of online transactions and the responsibility of retail companies in cases of unpaid invoices.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 146 StGB, Art. 147 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB; Swiss Federal Supreme Court Partially Overturns Commercial Fraud Conviction, Remands Case for New Decision on Deception and Risk Assessment: The initial trial court convicted the individual, imposing a conditional prison sentence and addressing civil claims related to the fraud. The subsequent appellate court confirmed the conviction but made adjustments regarding the handling of civil claims. The accused has since filed a complaint against these rulings, alleging errors in the proceedings and seeking dismissal of charges, or at least a reduction in penalties. The matter raised questions about the nature of fraud in the context of online transactions and the responsibility of retail companies in cases of unpaid invoices.

Schlagwörter

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Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Drohung Willkür, rechtliches Gehör etc gewerbsmässiger Betrug Betrug Drohung Anklagezulassung Zahlungsauftrag Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 BV
November 2018 fest, dass die Praxis der Bestimmung des Spruchkörpers weder beim Strafgericht noch beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprach.
Art. 100 Abs. 1 BGG
Unter dem Blickwinkel der blossen Anfechtbarkeit wäre auf dieselbe nicht einzugehen, zumal sie erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG vorgebracht worden ist.
Art. 146 StGB
Entsprechend sei sein Verhalten nicht als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, sondern - allenfalls - als missbräuchliche Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art.
Art. 147 StGB
146 StGB zu qualifizieren, sondern - allenfalls - als missbräuchliche Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB .
Art. 146 Abs. 1 StGB
Entsprechend sei sein Verhalten nicht als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, sondern - allenfalls - als missbräuchliche Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art.
Art. 180 Abs. 1 StGB
Des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
Art. 95 BGG
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as justification for rejecting the request for free legal aid and assistance where the appeal was hopeless.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive for rejecting the request for free legal aid and assistance to the extent it did not become moot.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning preceding the dispositive, informing the calculation of court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive basis for compensating the appellant's legal representative for the scope of their success.

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«…gelte, wenn das Versandhaus Kenntnis von Zahlungsrückständen bei anderen Gesellschaften desselben Konzerns habe (Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2). Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Onlinehandel wesentlichen Abgrenzung des Betrugs n…»
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«…liche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Dies ist hier zu bejahen. Aufgrund des Irrtums der Kunden wählten diese die jeweils vom Bes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_24/2018

Urteil vom 22. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. A.________ SA,

3. B.________ SA,

4. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Drohung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 12. September 2017 (SB.2016.65).

Sachverhalt:

A. X.________ soll sich gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. August 2015 - unter anderem - des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil verschiedener Onlineshops schuldig gemacht haben. Überdies soll er sich des Betrugs und der Drohung zum Nachteil von C.________ sowie des Betruges, eventualiter der Anstiftung zum Betrug, zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht haben.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 22. März 2016 des gewerbsmässigen Betrugs, der Drohung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe. Ebenso befand das Strafgericht über die geltend gemachten Zivilforderungen, soweit es diese nicht auf den Zivilweg verwies.

B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 12. September 2017 fest, dass das erstinstanzliche Urteil sowohl in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie hinsichtlich verschiedener Zivilklagen und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen war. Darüber hinaus erklärte das Appellationsgericht X.________ des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs sowie der Drohung schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe. Schliesslich befand das Appellationsgericht über die noch nicht rechtskräftig beurteilten Zivilklagen, soweit es diese nicht auf den Zivilweg verwies.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt den Freispruch bzw. die Einstellung des Strafverfahrens in mehreren Punkten. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche sei er mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 20.-- zu bestrafen. Im Zivilpunkt sei die Verurteilung zur Zahlung von Fr. 432.40 an B.________ SA aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

E. Am 12. Dezember 2018 beantragte X.________, die Urteile des Strafgerichts und des Appellationsgerichts seien infolge mangelhafter Spruchkörperbesetzung als nichtig zu erklären. Für diese zwei ungesetzlichen Verfahren sei ihm eine Genugtuung von gesamthaft Fr. 4'000.-- zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ( BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil 6B_1346/2017 vom 20. September 2018 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_383/2018 E. 1 vom 15. November 2018 fest, dass die Praxis der Bestimmung des Spruchkörpers weder beim Strafgericht noch beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprach. Die Annahme der Nichtigkeit einer grossen Zahl bereits rechtskräftiger Entscheide der Basler Gerichte würde die Rechtssicherheit erheblich gefährden. Überdies ist der Mangel weder besonders schwer noch offensichtlich, weshalb die damit behafteten Urteile nicht als nichtig angesehen werden können. Entsprechend kann kein Anspruch auf eine allfällige Genugtuung bestehen. Die Rüge ist unbegründet. Unter dem Blickwinkel der blossen Anfechtbarkeit wäre auf dieselbe nicht einzugehen, zumal sie erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG vorgebracht worden ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Versandhäuser F.________ AG, A.________ SA und B.________ SA. Im Wesentlichen macht er geltend, die Bestellungen würden bei diesen Unternehmen über Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt. Entsprechend sei sein Verhalten nicht als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, sondern - allenfalls - als missbräuchliche Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB . Die Vorinstanz nehme unzutreffend an, dass bei diesen Bestellungen ein menschlicher Entscheidungsträger involviert sei. Schliesslich sei er beliefert worden, obwohl er Rechnungen aus früheren Bestellungen nicht beglichen habe.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei notorisch, dass der Versandhandel zumindest zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vollautomatisch erfolge und im Gegensatz etwa zu einem Bargeldbezug am Geldautomaten bei Internetkäufen durchaus noch ein Entscheidungsträger involviert sei. Die Ware müsse identifiziert, verpackt und verschickt werden. Dieser Vorgang sei mit einem Automatenbezug nicht vergleichbar. Dazu, dass der Beschwerdeführer trotz Ausständen aus früheren Bestellungen erneut beliefert worden sei, erwägt die Vorinstanz, das Vorspielen von Leistungswillen sei, da nicht überprüfbare innere Tatsache, grundsätzlich arglistig. Eine Opfermitverantwortung sei nach der Rechtsprechung bei nicht alltäglichen Geschäften anzunehmen, was vorliegend mit Interneteinkäufen im Betrag von Fr. 89.80 bis Fr. 802.70 nicht der Fall sei. Zudem sei die Zeitspanne zwischen den Lieferungen nicht derart gross gewesen, dass zum Zeitpunkt der erneuten Lieferung bereits ein fruchtloses Inkassoverfahren für eine frühere Lieferung habe vorliegen können. Es sei davon auszugehen, dass bei Onlinebestellungen häufig nicht innert Frist bezahlt werde und eine erste bzw. eine zweite Mahnung ausgesprochen werden müsse. Auch komme es zweifellos vor, dass eine Zahlung wegen einer Falschlieferung oder einer Mängelrüge zurückbehalten werde. Wenn der Kunde nach jedem Verzug oder scheinbaren Verzug automatisch von der Firma für weitere Bestellungen gesperrt würde, wäre dieser zweifellos sehr verärgert, was für die Firma negative Konsequenzen hätte. Aus diesen Gründen könne nicht gesagt werden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Kunden nach nicht sofortiger Zahlung geradezu fahrlässig sei und zu einer Opfermitverantwortung führe.

2.3.

2.3.1. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Des Tatbestandes von Art. 147 StGB (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) macht sich hingegen schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt.

Art. 146 und Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird. Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das Internet bei einem Versandhaus, ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert oder durch eine Person getroffen wird. Die Vorinstanz erachtet es als notorisch, dass Bestellungen nicht vollautomatisch ausgeliefert würden, zumal Personen die Ware identifizieren, verpacken und versenden müssten. Darauf kommt es aber nicht an, solange diesen Personen keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Frage zukommt, ob und unter welchen Bedingungen eine Lieferung überhaupt erfolgen soll. Die Sache ist bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese feststellt, wie die Bestellungen des Beschwerdeführers bei den einzelnen Versandhäusern behandelt worden sind, und entsprechend neu entscheidet.

2.3.2. Der Tatbestand von Art. 146 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Sie scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet ( BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

Die Vorinstanz verneint eine Opfermitverantwortung der geschädigten Versandhäuser mit dem Argument, dass aufgrund der geringen zeitlichen Distanz der verschiedenen Bestellungen kein fruchtloses Inkassoverfahren habe stattfinden können und die automatische Sperrung säumiger Kunden diese verärgern würde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Nichtbezahlung von Rechnungen lässt an der Fähigkeit oder am Willen des Kunden zweifeln, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Beliefert ein Versandhaus einen Kunden, obwohl dieser mit der Zahlung früherer Bestellungen im Verzug ist, geht es bewusst ein unternehmerisches Risiko ein, für welches es sich nicht auf den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB berufen kann. Dasselbe gilt, wenn es - wie vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgebracht - Kenntnis von Zahlungsrückständen bei anderen Gesellschaften desselben Konzerns hat. Im Rahmen ihres neuen Entscheides wird die Vorinstanz daher auch zu bestimmen haben, ob und in welchem Umfang eine Opfermitverantwortung vorliegt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Anklagepunkte einzugehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs zum Nachteil von C.________ und D.________. Gemäss Anklage soll der Beschwerdeführer zusammengefasst wiederholt mit Fahrzeugen der Mobility Genossenschaft auf Kosten von C.________ und D.________ gefahren sein, nachdem er bzw. E.________ diese überredet haben soll, ein Abonnement mit der Mobility Genossenschaft abzuschliessen und ihm die entsprechende Abonnementskarte zu überlassen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Tatbestand von Art. 146 StGB in beiden Fällen erfüllt sei. Die schädigende Vermögensverfügung liege in der Unterzeichnung des Vertrages mit der Mobility Genossenschaft mit der Verpflichtung, für die künftige Fahrzeugnutzung aufzukommen.

Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil vom C.________ rügt der Beschwerdeführer namentlich, dass die Übergabe der Mobilitykarte mit derjenigen eines Autoschlüssels vergleichbar sei. Die Übergabe eines Autoschlüssels sei keine Vermögensverfügung im Sinne von Art. 146 StGB , womit der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Im Fall von D.________ macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Frage offenlasse, wie die Beteiligung von E.________ zu qualifizieren sei. Die Kosten des Mobility-Abonnements in der Höhe von Fr. 70.-- seien im Fall von C.________ nicht in der Anklageschrift erwähnt, womit der Schuldspruch in diesem Punkt gegen den Anklagegrundsatz verstosse; bezüglich D.________ sei ein allfälliger Betrug in diesem Zusammenhang als geringfügiges Vermögensdelikt zu bewerten und als solches verjährt.

3.3.

3.3.1. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150 ). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind ( BGE 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen; siehe auch STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, S. 392; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 243).

3.3.2. Sowohl C.________ als auch D.________ schlossen einen viermonatigen Vertrag mit der Mobility Genossenschaft ab. Sie verpflichteten sich dabei namentlich zur Zahlung einer Grundgebühr in der Höhe von Fr. 70.-- und eines Stunden- und Kilometertarifs bei Nutzung der Fahrzeuge gemäss geltender Tarifordnung (kantonale Akten, pag. 686 f. und pag. 834 f.). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mobility Genossenschaft erhält jeder Kunde nach dem Vertragsabschluss eine Mobility-Nummer, einen PIN-Code sowie eine Mobility-Card, welche den Zugang zu den Fahrzeugen ermöglicht. Die Benutzung der Fahrzeuge ist Abonnenten und Genossenschaftern der Mobility Genossenschaft vorbehalten, die über eine gültige Reservation verfügen und im Besitz eines gültigen Führerausweises sind. Die Reservation muss vor Fahrantritt unter Angabe des persönlichen PIN-Codes erfolgen. Die Rechnungsstellung für die zurückgelegten Fahrten erfolgt periodisch (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mobility Genossenschaft, <https://www.mobility.ch/de/datenschutz-und-agb/>, besucht am 29. Januar 2019).

Mit der Unterzeichnung des Vertrages haben C.________ und D.________ einzig in Bezug auf die Grundgebühr von Fr. 70.-- unmittelbar über ihr Vermögen verfügt. Dies ist hingegen nicht der Fall für die darüber hinausgehenden Stunden- und Kilometerkosten. Diese konnten nur als Folge der Verwendung der Identifikationsmerkmale der Geschädigten durch den Beschwerdeführer entstehen. So musste der Beschwerdeführer die Fahrzeuge, bevor er sie nutzen konnte, unter Angabe des PIN-Codes reservieren und mit der Mobility-Card öffnen. Die blossen Fahrtkosten sind somit nicht auf eine unmittelbare Vermögensverfügung seitens der Geschädigten, sondern auf spätere Handlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Tatbestand von Art. 146 StGB ist daher hinsichtlich der Fahrtkosten nicht erfüllt. Für einen Schuldspruch hinsichtlich der Grundgebühr von Fr. 70.-- besteht kein Raum, zumal die Anklageschrift diese weder bei C.________ noch bei D.________ erwähnt (Anklageschrift vom 26. August 2015 S. 3, 5 und 6).

Der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von C.________ und D.________ verstösst gegen Bundesrecht. Die Sache ist auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob durch die Verwendung der Zugangsdaten und der Fahrzeuge allenfalls andere Straftatbestände - namentlich Art. 147 StGB - erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu diesen Anklagepunkten einzugehen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Kurzmitteilung vom 16. Januar 2012 an C.________ mit dem Inhalt "du wie ich wüsse das du gföhrlich lebsch wenn ich das will du weisch ich kenn gueti lüt und gnueg vode hells" den Tatbestand der Drohung nicht erfülle. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass die Antworten von C.________ in der Chat vom 16. Januar 2012 nicht den Eindruck erwecken würden, dass dieser vom Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dem würden jedoch dessen Erklärungen gegenüber der Polizei und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüberstehen, wonach er sich nach dem Erhalt dieser Nachrichten sehr unsicher gefühlt und Angst gehabt habe, dass die gewaltbereiten Bekannten des Beschwerdeführers ihn aufsuchen würden. Er sei sogar erschrocken, als er den Zeitungsverkäufer gehört habe. Auf diese Aussagen sei abzustellen, zumal den Antworten in einer Chat nicht dieselbe Glaubwürdigkeit wie einer Aussage im Gerichtssaal zukomme. Darüber hinaus sei es naheliegend, dass sich der Bedrohte in einer solchen Chat unter zwei Jugendlichen keine Blösse habe geben wollen, weshalb seine betont coolen Antworten nicht für bare Münze genommen werden könnten. Irrelevant sei schliesslich die Gewissheit des Bedrohten, ob der Beschwerdeführer einen Schlägertrupp hätte mobilisieren können oder nicht, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung erklärt habe, er kenne die "Hells Angels" schon, und zwar über seinen Vater, wenn auch er nicht direkt mit ihnen verkehre. Vor diesem Hintergrund scheine die Angst von C.________, der Beschwerdeführer könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen, umso plausibler. Der Beschwerdeführer habe damit zumindest in Kauf genommen, C.________ zu ängstigen.

Der Beschwerdeführer rügt, dass Behauptungen, wie diejenige, gute Leute zu kennen, üblicherweise als Grossmäuligkeit erkannt würden und nicht wirklich bedrohlich seien, zumal eine Gefahr letztlich vom Willen anderer Personen abhänge. Ob eine solche Äusserung beängstigend wirke, hänge auch vom Adressaten ab. Vorliegend habe C.________ selbst provoziert und ein Wortgefecht führen wollen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie annehme, dass die erste Reaktion von C.________ auf die angebliche Drohung simuliert gewesen sein soll und stattdessen auf die späteren, überlegten Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht abstelle. Daran, dass C.________ verängstigt gewesen sein soll, habe auch die befragende Detektivin anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2012 gezweifelt. Darüber hinaus sei die Schwester von C.________ Polizistin und habe ihrem Bruder geholfen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass genau so, wie C.________ seine Gelassenheit nur vorgetäuscht haben soll, könne man zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass es sich bei seinen "Drohungen" nur um ein Spiel gehandelt habe. Willkürlich sei schliesslich der Vorhalt der Vorinstanz, er habe gewaltbereite Bekannte gehabt. Er habe anlässlich der Berufungsverhandlung klar gesagt, keinen persönlichen Bezug zu den "Hells Angels" zu haben.

4.2.

4.2.1. Des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob Letzteres der Fall ist, ist eine Tatfrage.

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 141 IV 305 E. 1.2).

4.2.2. Der Hinweis, "gueti Lüt und gnueg vode Hells" zu kennen, weshalb die betroffene Person gefährlich lebe, ist objektiv geeignet, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dass C.________ die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht nur zum Schein mit Gelassenheit entgegengenommen haben soll, ist möglich. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, lässt aber die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich erscheinen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich gewaltbereite Bekannte hatte oder nicht, ist unerheblich, zumal die entsprechende Andeutung alleine geeignet ist, den Bedrohten in Angst zu versetzen. Die Rüge, der Tatbestand der Drohung sei nicht erfüllt, ist unbegründet.

5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt.

4. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses