Refusal to Open Investigation for Abuse of Office Regarding Forced Committal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by an appellate court, regarding the failure to initiate a criminal investigation linked to alleged abuse of office. The individual contends that they were wrongly subjected to a guardianship order, asserting their mental health status and disputing the validity of several medical opinions. However, the appellate court determined that differing medical conclusions do not necessarily indicate a criminal offense, and the individual's arguments did not meet the legal standards for proceeding with the complaint. As a result, the federal tribunal chose not to consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Open Investigation for Abuse of Office Regarding Forced Committal Upheld: The individual contends that they were wrongly subjected to a guardianship order, asserting their mental health status and disputing the validity of several medical opinions. However, the appellate court determined that differing medical conclusions do not necessarily indicate a criminal offense, and the individual's arguments did not meet the legal standards for proceeding with the complaint. As a result, the federal tribunal chose not to consider the appeal further.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure outlined in this article.
The court took into account the appellant's financial situation by setting a reduced judicial fee.
The court imposed the judicial costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_24/2008
Urteil vom 10. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass in Bezug auf eine von ihm wegen Amtsmissbrauchs eingereiche Klage keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Die Legitimationsvoraussetzungen einer Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Soweit es um angebliche "Patientenbetrügereien" geht, ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Da es indessen auch um einen fürsorgerischen Freiheitsentzug geht, könnte insoweit die Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Opfer einer angeblichen Straftat) gegeben sein. Die Frage kann indessen offen bleiben. Die Vorinstanz stellt zur Hauptsache fest, wenn ärztliche Gutachten zu verschiedenen Schlüssen kämen, bedeute dies nicht, dass ein Straftatbestand erfüllt worden sei (angefochtener Entscheid S. 3). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er sei geistig gesund, was durch eine Vielzahl von Ärzten belegt werden könne. Dies ist indessen nicht die Frage, die sich im vorliegenden Strafverfahren stellt. Hier kann nur geprüft werden, ob jemand im Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug einen Straftatbestand erfüllt hat. In Bezug auf diese Frage genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, vier Ärzte hätten in ihren Berichten gelogen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz insoweit gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG von einem offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Sachverhalt ausgegangen ist. Seine Ausführungen beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn