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6B_239/2026 KI-generiert

6B_239/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_239/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde vom 10. April 2026 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2026 wurde mit Eingabe vom 12. Mai 2026 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Legislator-Regeste

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6B_239/2026 · Bundesgericht: Die Beschwerde vom 10. April 2026 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2026 wurde mit Eingabe vom 12. Mai 2026 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Betrug (Covid-19-Kredite) Rückzug

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_239/2026

Verfügung vom 19. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Betrug (Covid-19-Kredite); Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Januar 2026 (SB250275-O/U/bs).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde vom 10. April 2026 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2026 wurde mit Eingabe vom 12. Mai 2026 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2.

Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill