Criminal Complaint for Defamation; Standing of Private Claimant to Appeal Refusal to Prosecute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant filed a criminal complaint against a former employee for defamation on August 31, 2015. The public prosecutor's office of the relevant canton decided not to pursue the case on November 30, 2015, leading the complainant to appeal the decision. The appellate court upheld the prosecutor's decision on February 4, 2016. The complainant then approached the Federal Court, seeking to have the criminal proceedings initiated against the accused. However, the Federal Court found that the complainant did not sufficiently demonstrate the legal basis for their appeal and, therefore, decided not to hear the case. Consequently, the complainant was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint for Defamation; Standing of Private Claimant to Appeal Refusal to Prosecute: The public prosecutor's office of the relevant canton decided not to pursue the case on November 30, 2015, leading the complainant to appeal the decision. The appellate court upheld the prosecutor's decision on February 4, 2016. The complainant then approached the Federal Court, seeking to have the criminal proceedings initiated against the accused. However, the Federal Court found that the complainant did not sufficiently demonstrate the legal basis for their appeal and, therefore, decided not to hear the case. Consequently, the complainant was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to lack of demonstrated standing (légitimation).
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_239/2016
Urteil vom 4. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. Februar 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 31. August 2015 erstattete die Beschwerdeführerin gegen einen ehemaligen Angestellten Srafanzeige wegen Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm das Verfahren am 30. November 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 4. Februar 2016 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen und der Beschuldigte zu verurteilen.
2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht zur Frage der Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Im Übrigen würde auch ihr Vorbringen vor Vorinstanz, durch die Verleumdung seien enorme Kosten verursacht worden (angefochtenes Urteil S. 2 E. 1.2), den strengen Begründungsanforderungen nicht genügen. Auf die Beschwerde ist mangels dargetaner Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn