Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_238/2012 KI-generiert

The case involves the withdrawal of an appeal related to a speeding violation, initially brought against the decision of the Cantonal Court of Solothurn

Geschäftsnummer 6B_238/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves the withdrawal of an appeal related to a speeding violation, initially brought against the decision of the Cantonal Court of Solothurn. The appeal was formally retracted by the appellant prior to any further judicial consideration, leading the Federal Tribunal to recognize the appeal as moot and thus dismiss it without imposing any costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

The case involves the withdrawal of an appeal related to a speeding violation, initially brought against the decision of the Cantonal Court of Solothurn: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederaufnahme (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens Verletzung des Beschleunigungsgebots beschleunigtes Verfahren Normenkontrolle
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_238/2012

Verfügung vom 14. Mai 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adolph Boddaert,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiederaufnahme (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. März 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2012 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn