Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_236/2017 KI-generiert

Complainant v. Federal Prosecutor's Office Regarding Decision Not to Initiate Proceedings

Geschäftsnummer 6B_236/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal report against his ex-wife, her attorney, a former court president, and the Basel-Landschaft public prosecutor's office, alleging that there were "errors" related to a protection order and divorce proceedings, as well as the non-initiation of a prior criminal complaint in May 2015. The Federal Prosecutor's Office decided not to pursue the matter and informed the complainant of this decision. Subsequently, the complainant submitted a court request expressing that this non-initiation significantly harmed him, entitling him to challenge the Prosecutor's decision. However, the Federal Tribunal determined that it lacked jurisdiction to hear appeals against decisions of non-initiation by the Federal Prosecutor’s Office, and thus did not allow the complaint to proceed, concluding that the complainant could not demonstrate any alleged criminal misconduct on the part of the individuals he reported.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 115 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 108 BGG; Complainant v. Federal Prosecutor's Office Regarding Decision Not to Initiate Proceedings: The Federal Prosecutor's Office decided not to pursue the matter and informed the complainant of this decision. Subsequently, the complainant submitted a court request expressing that this non-initiation significantly harmed him, entitling him to challenge the Prosecutor's decision. However, the Federal Tribunal determined that it lacked jurisdiction to hear appeals against decisions of non-initiation by the Federal Prosecutor’s Office, and thus did not allow the complaint to proceed, concluding that the complainant could not demonstrate any alleged criminal misconduct on the part of the individuals he reported.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Scheidungsverfahren sachliche Unzuständigkeit Parteianhörung Anwaltsdisziplinarverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court applied this article to declare non-admittance of the appeal using a simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_236/2017

Urteil vom 23. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Schreiben der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2017.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 28. Januar 2017 Strafanzeige gegen seine Ex-Ehefrau, deren Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren, einen ehemaligen Gerichtspräsidenten sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Er wirft diesen in der Strafanzeige vor, es sei im Zusammenhang mit dem Eheschutz- und Scheidungsverfahren sowie der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Mai 2015 zu "Fehlurteilen" gekommen.

2. Die Bundesanwaltschaft nahm das Strafverfahren nicht an die Hand und informierte den Beschwerdeführer als Strafanzeiger darüber mit Schreiben vom 14. Februar 2017.

Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als "Klage gegen wen auch immer?" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht. Er macht darin geltend, "die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verletze seine Person gravierend bis auf weiteres, so geschehen mit dem Brief 14/2/2017 der BA/BE."

3. Über Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft befindet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO , Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Das Bundesgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft folglich nicht zuständig. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt als sinngemässe Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers durch die Bundesanwaltschaft entgegenzunehmen ist, kann darauf daher nicht eingetreten werden.

Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern sich die angezeigten Personen strafbar gemacht haben könnten. Unklar ist gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht zudem, ob dieser überhaupt Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme durch die Bundesanwaltschaft erheben will und ob sich dieser - obschon bloss Strafanzeiger - als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO betrachtet bzw. woraus dieser seine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ableiten könnte. Von einer Weiterleitung der Eingabe an das Bundesstrafgericht kann daher abgesehen werden.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld