Federal Supreme Court on Admissibility of Revision in Debt Enforcement Proceedings (Art. 323 SCC) Following Missed Objection Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was fined CHF 250 by the Statthalteramt of Bülach district for disobedience in a debt enforcement procedure. The fine was communicated via a penal order dated August 8, 2018, which the individual failed to collect from the post office. Subsequently, the individual applied for a restoration of the objection deadline on October 11, 2018, and lodged an objection to the penal order, which was rejected by the Bülach District Court due to tardiness. Furthermore, two revision requests for the penal order were dismissed by the Zurich Higher Court and the Swiss Federal Tribunal, as the individual failed to raise valid new facts or evidence that could lead to an acquittal, and was seen as attempting to bypass the regular legal process. The Federal Tribunal did not entertain the individual's complaint, given the lack of adequate legal reasoning and evidence for the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 323 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 95 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Federal Supreme Court on Admissibility of Revision in Debt Enforcement Proceedings (Art. 323 SCC) Following Missed Objection Deadlines: The fine was communicated via a penal order dated August 8, 2018, which the individual failed to collect from the post office. Subsequently, the individual applied for a restoration of the objection deadline on October 11, 2018, and lodged an objection to the penal order, which was rejected by the Bülach District Court due to tardiness. Furthermore, two revision requests for the penal order were dismissed by the Zurich Higher Court and the Swiss Federal Tribunal, as the individual failed to raise valid new facts or evidence that could lead to an acquittal, and was seen as attempting to bypass the regular legal process. The Federal Tribunal did not entertain the individual's complaint, given the lack of adequate legal reasoning and evidence for the revision.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits according to this procedural rule.
The request for legal aid was rejected based on this provision.
The appellant's financial situation was taken into account when determining the court costs.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_234/2020
Urteil vom 24. März 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision eines Strafbefehls (Ungehorsam im Betreibungsverfahren); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. November 2019 (SR190017-O/U/jv).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. August 2018 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren ( Art. 323 StGB ) mit Fr. 250.--. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer von der Post am 9. August 2018 zur Abholung bis zum 16. August 2018 gemeldet. Am 17. August 2018 wurde die Sendung dem Statthalteramt mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 31. Oktober 2018 erhob er zudem Einsprache gegen den Strafbefehl.
Das Bezirksgericht Bülach trat mit Verfügung vom 15. März 2019 auf die Einsprache (unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung durch das Statthalteramt) infolge Verspätung nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Auf ein am 3. Februar 2019 gestelltes erstes Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 8. August 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich am 2. April 2019 nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 19. Juni 2019 nicht ein (Urteil 6B_721/2019).
Das Statthalteramt wies das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juli 2019 ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. September 2019 ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 5. November 2019 nicht ein (Urteil 6B_1230/2019).
Auf das am 24. Juli 2019 gestellte zweite Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 8. August 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. November 2019 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision kann in Betracht kommen wegen Tatsachen oder Beweismittel, die der Bestrafte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht kannte, die er damals nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er nicht veranlasst sein konnte. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. Urteile 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3 und 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).
4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentlichen geltend, der Strafbefehl vom 8. August 2018 sei ihm nicht bzw. nie ordentlich zugestellt worden. Indessen sei bereits rechtskräftig entschieden worden, dass es der Beschwerdeführer versäumt habe, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. August 2018 zu erheben. Auf welche Revisionsgründe er sich beziehe, lege der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch nicht dar. Die von ihm eingebrachten Einwendungen gegen den Strafbefehl - dessen Zustellung fingiert werde - hätte er im Rahmen des Einspracheverfahrens vorbringen können respektive müssen. Indem er erst im vorliegenden Revisionsgesuch die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen wolle, erscheine sein Gesuch als Mittel, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Da eine Revision nicht dazu da sei, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen, sei sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
5. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Stattdessen behauptet er, das Bundesgericht korrigiere in freier Kognition solche willkürlichen Entscheide mit stossenden Verfahren, schreienden Ungerechtigkeiten und Nachteilen durch illegale Bestrafung. Er verlangt, er müsse freigesprochen und von allen Kostenlasten befreit werden. Seine Ausführungen belegen, dass er das Institut der Revision verkennt und mit seinem Gesuch auf die verpasste Einsprache zurückzukommen versucht. Das Revisionsverfahren dient indessen nicht dazu, (Frist-) Versäumnisse im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nachzuholen. Dass die Vorinstanz einen Revisionsgrund zu Unrecht verneint haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Daraus geht auch nicht hervor, inwiefern die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage von Fr. 500.-- gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Hinweise in der Beschwerde auf seine persönlichen Verhältnisse ("arbeitsloser mittelloser Sozialhilfeempfänger") und die Ausführungen zum Armenrecht, zur kantonalen Gebührenverordnung und zu "sozialverträglichen" Gebühren genügen nicht, um eine fehlerhafte Ermessensausübung und Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Kostenpunkt darzulegen. Dass und inwiefern eine am unteren Gebührenrahmen angesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- spezifischer Begründung bedurft hätte, vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu sagen. Inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht einzugehen.
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill