Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_234/2019 KI-generiert

Conviction for Aggravated Robbery Reversed Due to Inadmissible Police Statement Violating Procedural Warnings

Geschäftsnummer 6B_234/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man was found guilty of committing a qualified robbery that endangered the life of another individual, which resulted in a five-year prison sentence and an order for psychiatric treatment. He was also ordered to pay compensation to the victim. Dissatisfied with the initial verdict, the accused appealed, challenging the classification of the robbery as "qualified" and arguing for a reduced sentence. He contested the evidence, particularly the lack of physical proof that a knife was held to the victim's neck, as he had allegedly confessed to police without proper legal warnings, which might render the statement inadmissible. The appellate court upheld the original decision, prompting the accused to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting further examination and reassessment of the evidence and sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Ziff. 4 StGB, Art. 158 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 2 StPO, Art. 143 Abs. 2 StPO, Art. 158 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG; Conviction for Aggravated Robbery Reversed Due to Inadmissible Police Statement Violating Procedural Warnings: He was also ordered to pay compensation to the victim. Dissatisfied with the initial verdict, the accused appealed, challenging the classification of the robbery as "qualified" and arguing for a reduced sentence. He contested the evidence, particularly the lack of physical proof that a knife was held to the victim's neck, as he had allegedly confessed to police without proper legal warnings, which might render the statement inadmissible. The appellate court upheld the original decision, prompting the accused to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting further examination and reassessment of the evidence and sentence.

Schlagwörter

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Raub (Lebensgefahr) Strafzumessung bei Raub Strafprozessordnung schwerer Fall Verfahrenskosten Gefängnisstrafe Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) became moot (gegenstandslos) because the appeal was successful and costs were ruled upon otherwise.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied to rule that no court costs shall be levied for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to grant the appellant an appropriate party indemnity.

Art. 93 BGG

Although implicitly used for admissibility checks due to the nature of the appeal, the final detailed dispositive section explicitly cites procedural rules for costs and allowances, but not Art. 93 BGG directly in the numbered orders.

Art. 140 Ziff. 4 StGB

The substantive criminal provision defining the crime, which was central to the merits, was not explicitly cited in the final operative part (dispositive) for the outcome, which was based on a procedural error.

Art. 143 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the requirements for recording indications following questioning, but not explicitly mentioned in the final dispositive orders.

Art. 158 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the consequence of lacking proper warnings, but not explicitly mentioned in the final dispositive orders.

Art. 158 Abs. 1 StPO

The decision to allow the appeal and remand the case was based on the non-admissibility of the appellant's statement due to the lack of proper procedural warnings required by this article during the initial questioning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_234/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Urs Grob,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. B.________,

vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Raub (Lebensgefahr),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 13. November 2018 (SB.2018.8).

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte A.________ am 2. November 2017 des qualifizierten Raubes zum Nachteil von B.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Gleichzeitig ordnete es eine ambulante psychiatrische Behandlung an. Im Zivilpunkt verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.

B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 13. November 2018 das erstinstanzliche Urteil. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei wegen nicht qualifizierten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein Obergutachten einzuholen. Die Genugtuung an B.________ sei auf Fr. 500.-- festzusetzen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

C. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. B.________ reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen:

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich feststelle. Es sei nicht erstellt, wo und wie er das Messer an den Hals von B.________ angesetzt haben soll, sofern dies überhaupt der Fall war. Zudem seien am Hals des Opfers keine Spuren des Messers festgestellt worden. Dem Umstand, dass er gegenüber der Polizei gesagt haben soll, er habe B.________ das Messer an den Hals gehalten und die Möglichkeit gehabt, durchzuziehen, komme kein Beweiswert zu. Das Vorliegen einer Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB sei zu keinem Zeitpunkt der Tat nachgewiesen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich im Wesentlichen, B.________ habe mehrmals geschildert, dass ihm das Messer an den Hals gehalten worden sei und er dieses gespürt habe. Er habe aber nicht sagen können, welchen Teil des Messers er gespürt habe. Dies entlaste aber den Beschwerdeführer nicht. Einerseits sei es logisch, dass der von hinten angegriffene B.________ das Messer nicht gesehen habe. Andererseits sei abwegig, dass B.________ mit dem Griffteil des Messers anstatt mit der Spitze bedroht worden wäre. Dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten B.________ das Messer an den Hals hielt, ergebe sich bereits aus dem Polizeirapport bzw. aus dem Pikett-Bericht der Staatsanwaltschaft. Dass das Messer zeitweise seinen Hals berührt habe, habe B.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Die nebelhafte Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen derselben Verhandlung ("Ich denke nicht, dass ich die Klinge an den Hals anlegte, aber ich kann es nicht mit 100% Sicherheit sagen") ändere nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________, zumal der Beschwerdeführer am Tattag gegenüber der Polizei gesagt habe, dass er das Messer B.________ an den Hals gehalten habe und die Möglichkeit gehabt hätte, "durchzuziehen" (Urteil, S. 8).

1.3. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a); sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b); sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c); sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar ( Art. 158 Abs. 2 StPO ). Dass die Belehrung stattfand, ist im Protokoll zu vermerken ( Art. 143 Abs. 2 StPO ).

Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Messer "durchzuziehen", ist einzig im Polizeirapport vom 1. Juli 2015 (kantonale Akten, pag. 46 ff.) wiedergegeben. Ob eine Befragung einzig in der Form eines Polizeirapports überhaupt zulässig ist, kann offenbleiben. Jedenfalls fand eine Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht statt, womit die zur Diskussion stehende Erklärung des Beschwerdeführers nicht verwertbar ist (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 158 StPO ). Die Rüge des fehlenden Beweiswerts dieser Erklärung erweist sich damit - im Ergebnis - als begründet. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese feststellt, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer das Messer an den Hals von B.________ hielt und entsprechend ihrer Erkenntnis einen neuen Entscheid fällt. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Urs Grob, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses