Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Criminal Trespass Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual regarding the lack of prosecution for alleged offenses of trespassing and unauthorized data acquisition. The complaint stemmed from a previous ruling by the Cantonal Court, which decided not to pursue these charges. The complainant sought redress, but the court found that she did not have standing as she was not directly harmed by the actions in question. Furthermore, the complainant's claims regarding procedural rights were deemed insufficient, leading to the decision not to consider the appeal. The court also ruled that the complainant would be responsible for court costs and denied her request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Criminal Trespass Case: The complaint stemmed from a previous ruling by the Cantonal Court, which decided not to pursue these charges. The complainant sought redress, but the court found that she did not have standing as she was not directly harmed by the actions in question. Furthermore, the complainant's claims regarding procedural rights were deemed insufficient, leading to the decision not to consider the appeal. The court also ruled that the complainant would be responsible for court costs and denied her request for legal aid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted according to this procedural rule.
The request for free legal aid was rejected based on this article.
The financial situation of the appellant was taken into account by setting a reduced court fee.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_234/2009
Urteil vom 24. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Hausfriedensbruch, unbefugte Datenbeschaffung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 29. Januar 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde kann sich nur dagegen richten, dass auf eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs und unbefugter Datenbeschaffung nicht eingetreten wurde. Auf Antrag 3, der die Ehrverletzungsdelikte betrifft, die noch nicht letztinstanzlich erledigt sind (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2-4 Ziff. 1 und 2), ist nicht einzutreten ( Art. 90 BGG ).
Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Sie wurde durch die angezeigten Taten auch nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).
Die Beschwerdeführerin kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch ( BGE 119 Ib 305 E. 3 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin zum Beispiel eine Rechtsverweigerung mit der Begründung geltend macht, alle kantonalen Instanzen hätten einseitig auf die Aussagen des Angeschuldigen abgestellt und nur die Aussagen der Beschwerdeführerin verneinen wollen (Beschwerde S. 8 Art. 3), müsste das Bundesgericht die Sache selber prüfen. Darauf hat die Beschwerdeführerin indessen wie gesagt keinen Anspruch.
Weitere Rügen sind nicht hinreichend begründet. So ergibt sich zum Beispiel aus den Ausführungen zum Anzeigerecht (Beschwerde S. 9 Art. 6) nicht, dass und inwieweit die kantonalen Instanzen die Grundrechte der Beschwerdeführerin bzw. das kantonale Recht verletzt haben könnten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn