Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_234/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Criminal Trespass Case

Geschäftsnummer 6B_234/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual regarding the lack of prosecution for alleged offenses of trespassing and unauthorized data acquisition. The complaint stemmed from a previous ruling by the Cantonal Court, which decided not to pursue these charges. The complainant sought redress, but the court found that she did not have standing as she was not directly harmed by the actions in question. Furthermore, the complainant's claims regarding procedural rights were deemed insufficient, leading to the decision not to consider the appeal. The court also ruled that the complainant would be responsible for court costs and denied her request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Criminal Trespass Case: The complaint stemmed from a previous ruling by the Cantonal Court, which decided not to pursue these charges. The complainant sought redress, but the court found that she did not have standing as she was not directly harmed by the actions in question. Furthermore, the complainant's claims regarding procedural rights were deemed insufficient, leading to the decision not to consider the appeal. The court also ruled that the complainant would be responsible for court costs and denied her request for legal aid.

Schlagwörter

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Nichteintretensbeschluss (Hausfriedensbruch, unbefugte Datenbeschaffung) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Stellung des Opfers fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted according to this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account by setting a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_234/2009

Urteil vom 24. April 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensbeschluss (Hausfriedensbruch, unbefugte Datenbeschaffung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 29. Januar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde kann sich nur dagegen richten, dass auf eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs und unbefugter Datenbeschaffung nicht eingetreten wurde. Auf Antrag 3, der die Ehrverletzungsdelikte betrifft, die noch nicht letztinstanzlich erledigt sind (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2-4 Ziff. 1 und 2), ist nicht einzutreten ( Art. 90 BGG ).

Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Sie wurde durch die angezeigten Taten auch nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).

Die Beschwerdeführerin kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch ( BGE 119 Ib 305 E. 3 mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin zum Beispiel eine Rechtsverweigerung mit der Begründung geltend macht, alle kantonalen Instanzen hätten einseitig auf die Aussagen des Angeschuldigen abgestellt und nur die Aussagen der Beschwerdeführerin verneinen wollen (Beschwerde S. 8 Art. 3), müsste das Bundesgericht die Sache selber prüfen. Darauf hat die Beschwerdeführerin indessen wie gesagt keinen Anspruch.

Weitere Rügen sind nicht hinreichend begründet. So ergibt sich zum Beispiel aus den Ausführungen zum Anzeigerecht (Beschwerde S. 9 Art. 6) nicht, dass und inwieweit die kantonalen Instanzen die Grundrechte der Beschwerdeführerin bzw. das kantonale Recht verletzt haben könnten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn