Penalty Order Objection Withdrawal and Detention Conversion Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who contested a speeding ticket issued in September 2005, claiming he was not driving the vehicle at the time of the offense. After failing to respond to subsequent notifications and being deemed to have an unknown residence, the original fine was converted into a 40-day prison sentence in November 2007. The petitioner later filed a request for reconsideration, which was granted, leading to the rescission of the prison sentence. However, the petitioner subsequently appealed to a higher court against the original speeding ticket. The appeal was not accepted by the Federal Tribunal, as the initial decision was not considered final, and the petitioner had not pursued the challenge to the last instance in the cantonal legal system.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 67 LTF, Art. 93 BGG; Penalty Order Objection Withdrawal and Detention Conversion Challenge: After failing to respond to subsequent notifications and being deemed to have an unknown residence, the original fine was converted into a 40-day prison sentence in November 2007. The petitioner later filed a request for reconsideration, which was granted, leading to the rescission of the prison sentence. However, the petitioner subsequently appealed to a higher court against the original speeding ticket. The appeal was not accepted by the Federal Tribunal, as the initial decision was not considered final, and the petitioner had not pursued the challenge to the last instance in the cantonal legal system.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe President decided not to charge any costs (keine Kosten erhoben), which falls under the disposition regarding legal costs.
The appeal was dismissed because the challenged decision (Strafmandat vom 15. September 2005) was not a final decision at the last cantonal instance as required by this article.
Implicitly applied as the court found it should not enter a decision on the merits due to inadmissibility, often leading to a decision under Art. 93 BGG, although not explicitly numbered in the final orders, the general procedural ground for non-admission is established by the lack of finality.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_234/2008 /hum
Urteil vom 30. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
SVG.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichters 4 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 15. September 2005 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gebüsst. Er erhob Einspruch mit der Begründung, er sei nicht der Fahrzeuglenker gewesen. In der Folge wurde er vom Strafeinzelrichter des Gerichtskreises III zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Am 2. Mai 2007 wurde er an der Schweizer Grenze in Basel-Weil angehalten. Der Grenzwache gab er seine heutige Wohnandresse in Deutschland an. Als der Strafeinzelrichter ihn Mitte Mai mittels Einschreibebrief an die erwähnte Adresse zur Einvernahme vorlud, holte er die Vorladung nicht ab, weshalb diese im Amtsblatt publiziert wurde. Weil er darauf nicht zur Verhandlung erschien, erklärte der Strafeinzelrichter gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht den Einspruch am 26. Juni 2007 für zurückgezogen.
In der Folge unterblieben Inkassomassnahmen, weil der Strafregisterauszug des Untersuchungsrichteramtes die Bemerkung enthielt, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes. Das zuständige Amt beantragte statt dessen dem Untersuchungsrichteramt am 3. September 2007 die Umwandlung der Busse in Haft. Der Untersuchungsrichter 4 gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei diese Aufforderung nicht nach Deutschland zugestellt, sondern im Amtsblatt publiziert wurde. Am 7. November 2007 wandelte der Untersuchungsrichter 4 die Busse in 40 Tage Haft um und eröffnete den Entscheid wiederum durch Publikation im Amtsblatt. Am 28. November 2007 erging seitens des Untersuchungsrichters 4 ein Vollzugsauftrag an das Regierungsstatthalteramt. Gestützt hierauf lud die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern den Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 an seine Adresse in Deutschland zum Antritt der Haft ein.
Am 23. Februar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes I, welcher die Eingabe am 11. März 2008 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiterleitete. Diese entschied am 14. März 2008, auf die Eingabe vom 23. Februar 2008 werde, soweit sie eine Beschwerde sei, nicht eingetreten. Die Akten sandte die Anklagekammer zurück an den Untersuchungsrichter 4, welcher zu prüfen habe, ob es sich bei der Eingabe vom 23. Februar 2008 um ein Wiederherstellungsgesuch handle.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 31. März 2008 an das Bundesgericht. Er bezieht sich auf den Beschluss der Anklagekammer vom 14. März 2008 und beantragt "Aufhebung des Strafmandates ... vom 15. September 2005".
Der Untersuchungsrichter 4 teilte dem Bundesgericht am 15. April 2008 mit, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2008 als Wiederherstellungsgesuch behandelt und das Gesuch mit Verfügung vom selben Tag gutgeheissen worden sei. Der Bussenumwandlungsentscheid wurde aufgehoben.
In seiner Stellungnahme dazu vom 28. April 2008 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vom 31. März 2008 fest, da sie sich nicht gegen den Bussenumwandlungsentscheid, sondern gegen das Strafmandat vom 15. September 2005 richte.
2. Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters vom 15. September 2005 richtet, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil der angefochtene Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch seinerzeit Einspruch erhoben, dieses Verfahren indessen nicht bis zur letzten kantonalen Instanz gezogen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 6).
3. Obwohl auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann angesichts der Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn