Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_232/2013 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_232/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against a ruling from a cantonal court concerning charges of commercial fraud, multiple forgery, and the procurement of false documentation. The appellant was required to pay a deposit to proceed with the appeal but argued that due to their financial situation and the limitations imposed by bankruptcy proceedings, they could not make the payment directly to the court. The Federal Tribunal upheld the requirement for a deposit, stating that individuals must provide this to have their appeals processed and noted that the funds in question could not be released from the bankruptcy estate for this purpose. Despite the appeal, the required deposit was not submitted by the deadline, leading to the tribunal not admitting the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Advance: The appellant was required to pay a deposit to proceed with the appeal but argued that due to their financial situation and the limitations imposed by bankruptcy proceedings, they could not make the payment directly to the court. The Federal Tribunal upheld the requirement for a deposit, stating that individuals must provide this to have their appeals processed and noted that the funds in question could not be released from the bankruptcy estate for this purpose. Despite the appeal, the required deposit was not submitted by the deadline, leading to the tribunal not admitting the case.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss gewerbsmässiger Betrug Konkursforderung Vorschuss Verzugskosten Zahlungsaufforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal because the cost advance was not paid, as indicated by the application of this article in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_232/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. März 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen.

Am 17. März 2013 (Poststempel 21. März 2013) machte der Beschwerdeführer geltend, die einzige Möglichkeit, den Kostenvorschuss durch eine schweizerische Bank einzahlen zu lassen, sei durch sein Guthaben bei der UBS in Zug, welches unter der Kontrolle des Konkursamtes stehe. Er beantrage, die Verfügung vom 5. März 2013 direkt dem Konkursamt zuzustellen (act. 10).

Der Beschwerdeführer hatte auch das Konkursamt Zug ersucht, den Vorschuss zu bezahlen. Das Amt informierte das Bundesgericht mit Kopie an den Beschwerdeführer am 27. Mai 2013, dass das Geld nicht aus dem Konkursverfahren finanziert werden könne, obwohl der Beschwerdeführer ein sehr hohes Betreffnis erwarten könne (act. 13).

Am 4. April 2013 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, eine Anweisung an das Konkursamt komme nicht in Betracht. Da er selber nicht behaupte, den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können, werde daran festgehalten. Es stehe ihm frei, das Geld aus dem Ausland zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei es allerdings innert Frist hier eingegangen sein müsse. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG werde ihm eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. Mai 2013 angesetzt. Sofern dieser nicht innert der Nachfrist dem Postkonto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben werde, trete das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 11).

Innert der Nachfrist wandte sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2013 (Poststempel 30. Mai 2013) nochmals ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Rechnung des Bundesgerichts sei durch sein Guthaben in Zug vollumfänglich gedeckt, und im Übrigen sei er ausschliesslich wegen des Verhaltens anderer Personen daran gehindert, gerichtlichen Forderungen nachzukommen (act. 16).

Der Beschwerdeführer macht erneut nicht geltend, er sei bedürftig. Inwieweit ihm das angebliche Fehlverhalten anderer Personen die Einzahlung des Kostenvorschusses verunmöglichen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat grundsätzlich von jeder Person, die es anruft, einen Kostenvorschuss zu verlangen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Demgegenüber ist es nicht möglich, das Ergebnis eines Konkursverfahrens abzuwarten.

Trotz der ausdrücklichen Androhung in der Nachfristansetzung ging der Vorschuss nicht ein. Folglich kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn