Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_231/2019 KI-generiert

Appellant's Challenge to Dismissal of Criminal Proceedings Against Prison Employees Inadmissible

Geschäftsnummer 6B_231/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against several decisions made by the Cantonal Court of Aargau. The individual had initially filed criminal charges of abuse of office and other offenses against prison staff from two institutions. The Regional Public Prosecutor's Office in Brugg-Zurzach halted these investigations with four separate orders. The appellant challenged this decision, but the Cantonal Court upheld the halts. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decisions and to have the investigations resumed. The appellant also requested compensation for legal costs and free legal aid. The Swiss Federal Tribunal was tasked with resolving these appeals under case numbers 6B_231/2019 and 6B_232/2019.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 43 BGG, Art. 47 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 10 Abs. 3 BV; Appellant's Challenge to Dismissal of Criminal Proceedings Against Prison Employees Inadmissible: The individual had initially filed criminal charges of abuse of office and other offenses against prison staff from two institutions. The Regional Public Prosecutor's Office in Brugg-Zurzach halted these investigations with four separate orders. The appellant challenged this decision, but the Cantonal Court upheld the halts. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decisions and to have the investigations resumed. The appellant also requested compensation for legal costs and free legal aid. The Swiss Federal Tribunal was tasked with resolving these appeals under case numbers 6B_231/2019 and 6B_232/2019.

Schlagwörter

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Strafvollzugspersonal Zulässige Gründe Verfahrensfehler übrige Straftaten Prozessrecht Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the qualified requirement to argue violations of fundamental rights.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule requiring the appeal to be substantiated.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the necessity of showing how the contested decision violates law in the appeal brief.

Art. 43 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the deadlines for submitting the appeal brief, but not explicitly cited in the final orders (No. 2) or costs (No. 3).

Art. 47 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the fixed nature of the appeal period, but not explicitly cited in the final orders (No. 2) or costs (No. 3).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to order that no costs shall be levied in this specific instance (discretionary exemption).

Art. 71 BGG

Used to combine the two appeal proceedings (6B_231/2019 and 6B_232/2019) for a joint decision.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited as the rule requiring exhaustion of cantonal instances, leading to non-admission of part of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited in relation to the required standing for a private prosecutor to appeal a decision terminating criminal proceedings based on potential impact on civil claims.

Art. 95 BGG

Cited as the general catalog of grounds of appeal, which the appeal failed to properly invoke due to insufficient argumentation.

Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the joinder of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_231/2019, 6B_232/2019

Urteil vom 24. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

6B_231/2019

Einstellungsverfügungen (Amtsmissbrauch etc.),

6B_232/2019

Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2019

(SBK.2018.172/173/174/CH/va und

SBK.218.175/CH/va).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte die von A.________ angestrebten Strafverfahren gegen X.________, Y.________, Z.________ (allesamt Vollzugsangestellte des Bezirksgefängnisses Kulm) und unbekannte Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Lenzburg wegen Amtsmissbrauch, Beschimpfung etc. am 7. Juni 2018 mit vier separaten Verfügungen ein. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 10. Januar 2019 mit zwei separaten Entscheiden (SBK.2018.172/173/174/CH/va und SBK.2018.175/CH/va) ab.

B. A.________ erhebt gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau je eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 6B_231/2019 und 6B_232/2019). In seinen Beschwerden beantragt er, dass der jeweils angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben sei. Sodann seien die vier Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an diese zurückzuweisen. Rechtsanwalt B.________ sei nach seiner beim Obergericht bzw. bei der Oberstaatsanwaltschaft Aargau eingereichten Kostennote zu entschädigen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen zwei verschiedene Entscheide, stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer stellt in beiden Beschwerden die gleichen Anträge. Im Übrigen decken sich seine Begründungen weitgehend. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 6B_231/2019 und 6B_232/2019 in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln (vgl. Urteil 2A.48/2006 vom 3. November 2006 E. 1, nicht publ. in: BGE 133 I 58 ; Urteil 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1).

2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und Ansetzen einer Frist, damit er seine Beschwerden rechtsgültig ergänzen könne. Eine Beschwerdebegründung ist mit der Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG ), während der Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden ( Art. 47 BGG ). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerden jeweils am letzten Tag der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist ist somit nicht mehr möglich. Das Gesuch ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer zu deren Begründung auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist und diese dadurch zum Inhalt seiner bundesgerichtlichen Beschwerden machen will. Die Beschwerdebegründung muss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).

4. Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, die vorinstanzlichen Entscheide anzufechten, da ihm die Befugnis abgeht zivilrechtliche Forderungen gegen die beschuldigten (teilweise unbekannten) Vollzugsbeamten zu stellen (vgl. § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [SAR 150.200]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da auf die Beschwerden aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.

5.

5.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.) Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

5.2. Die Vorinstanz hat die Akten- und Beweislage gewürdigt und eingehend dargelegt, weshalb sie die vier Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als rechtskonform beurteilt. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Beschwerden an das Bundesgericht nicht ansatzweise Bezug auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und deren Würdigung. Statt sich mit den Erwägungen zu befassen, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Vorkommnisse aus seiner Sicht zu schildern, den Angestellten des Bezirksgefängnisses Kulm pauschal Misshandlungen und gesetzeswidriges Verhalten zu unterstellen und den Strafverfolgungsbehörden vorzuwerfen, die Strafverfahren gegen die Vollzugsbeamten bewusst zu verschleppen. Inwiefern die vorinstanzlichen Entscheide vom 10. Januar 2019 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, mithin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, zeigt er indes nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. 4.1).

5.3. Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerden geltend, er habe seine Ausführungen immer gleich wiedergegeben, weshalb Widersprüche in seinen protokollierten Aussagen auf die Protokollführung oder auf die dolmetschende Person zurückzuführen seien. Weiter beanstandet er, dass die Videoaufnahmen vom Gang nicht sichergestellt und den Akten beigelegt wurden, obschon er dies verlangt habe. Aus den angefochtenen Entscheiden und aus den vorinstanzlichen Akten lässt sich, soweit ersichtlich, nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Rügen vor der Vorinstanz vorgebracht hätte. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist darauf nicht einzutreten ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

5.4. Der Beschwerdeführer rügt in seinen Beschwerden weiter, die Vorinstanz habe die Ärztin, welche die ihm von den Vollzugsbeamten zugefügten Verletzungen gesehen habe, nicht als Zeugin befragt. Er legt dabei jedoch nicht ansatzweise dar, inwiefern dieses Beweismittel für das vorinstanzliche Beweisergebnis relevant gewesen sein sollte. Insbesondere hat die Vorinstanz in ihren Entscheidungen auch die medizinischen Unterlagen des Zentralgefängnisses Lenzburg berücksichtigt, in denen die Ergebnisse der nach der Arretierung erfolgten ärztlichen Untersuchung festgehalten wurden. Auch insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.

5.5. Nicht anders verhält es sich schliesslich, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid SBK.2018.172/173/174/CH/va geltend macht, dass ihm das Teilnahmerecht an den Befragungen der beschuldigten Vollzugsangestellten X.________, Y.________ und Z.________ entzogen worden sei. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Teilnahmerechts geprüft und diese mit eingehender Begründung verneint. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinander, weshalb auf sein Vorbringen nicht einzugehen ist. Sodann erübrigt es sich auch, Ausführungen zum Vorwurf der Voreingenommenheit der Strafbehörden zu machen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Unterstellungen entbehren jeglicher Grundlage.

5.6. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Kostenentscheide vorbringen möchte, erschliesst sich nicht. Soweit er damit eine höhere Anwaltsentschädigung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers betrifft. Dieser ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt ( Art. 135 Abs. 3 StPO ). Die amtlich verteidigte Partei hingegen ist durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 1.5 mit Hinweisen).

6. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 6B_231/2019 und 6B_232/2019 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer