Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_231/2013 KI-generiert

Appeal Against Denial of Waiver of Court Costs Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_231/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was fined for driving while unfit to drive and subsequently ordered to pay procedural costs. After the individual's request to waive the costs was denied by the prosecutor, he appealed to the court. However, the higher court found that he did not adequately address the refusal of the costs waiver in his submissions and did not provide evidence of his financial hardship. Consequently, the court rejected his appeal, leading to a further appeal to the federal tribunal, which ultimately dismissed the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Denial of Waiver of Court Costs Due to Insufficient Substantiation: After the individual's request to waive the costs was denied by the prosecutor, he appealed to the court. However, the higher court found that he did not adequately address the refusal of the costs waiver in his submissions and did not provide evidence of his financial hardship. Consequently, the court rejected his appeal, leading to a further appeal to the federal tribunal, which ultimately dismissed the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Erlass Fahren in fahrunfähigem Zustand Strafanzeige gesetzliche Voraussetzung Verzicht auf mündliche Verhandlung fehlende prozessuale Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The Federal Tribunal applied this article to dismiss the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly referenced by the order to not levy court costs (no costs are levied, which is a decision related to costs).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_231/2013

Urteil vom 11. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verfahrenskosten; Erlass,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 26. Oktober 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 923.--. Die zuständige Staatsanwältin wies am 11. September 2012 den Antrag, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, ab. Dagegen erhob X.________ am 18. September 2012 Einsprache. Das Obergericht des Kantons Solothurn gab ihm am 17. Januar 2013 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 29. Januar 2013 zu verbessern. Am 29. Januar 2013 teilte er dem Gericht mit, dass ihm einfach die Mittel fehlen würden, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde am 4. Februar 2013 mit der Begründung nicht ein, dass sich X.________ mit keinem Wort mit der Verweigerung des Erlasses der Verfahrenskosten aus dem Strafbefehl vom 26. Oktober 2011 befasst habe und keine seiner Eingaben formell als Beschwerde zu genügen vermöge.

X.________ macht mit Beschwerde vor dem Bundesgericht geltend, es falle ihm schwer, solche Spitzfindigkeiten anzuerkennen, und er möchte nochmals darauf hinweisen, dass er willens sei, seine Ausstände abzuarbeiten.

2. Es kann offen bleiben, ob der Hinweis auf die fehlenden Mittel nicht als Begründung einer Beschwerde gegen die Verweigerung des Erlasses von Verfahrenskosten ausreicht. Im Schreiben vom 17. Januar 2013 zitierte die Vorinstanz den Art. 385 Abs. 2 StPO , wonach der Beschwerdeführer nicht nur darlegen musste, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b), sondern überdies anzugeben hatte, welche Beweismittel er dazu anruft (lit. c). Der Beschwerdeführer hat es in seiner verbesserten Eingabe vom 29. Januar 2013 unterlassen, Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit anzugeben. Folglich genügte die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht, und die Vorinstanz trat zu Recht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die bundesgerichtliche Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn