Appeal Against Denial of Waiver of Court Costs Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was fined for driving while unfit to drive and subsequently ordered to pay procedural costs. After the individual's request to waive the costs was denied by the prosecutor, he appealed to the court. However, the higher court found that he did not adequately address the refusal of the costs waiver in his submissions and did not provide evidence of his financial hardship. Consequently, the court rejected his appeal, leading to a further appeal to the federal tribunal, which ultimately dismissed the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 2 StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Denial of Waiver of Court Costs Due to Insufficient Substantiation: After the individual's request to waive the costs was denied by the prosecutor, he appealed to the court. However, the higher court found that he did not adequately address the refusal of the costs waiver in his submissions and did not provide evidence of his financial hardship. Consequently, the court rejected his appeal, leading to a further appeal to the federal tribunal, which ultimately dismissed the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Federal Tribunal applied this article to dismiss the appeal.
This article is implicitly referenced by the order to not levy court costs (no costs are levied, which is a decision related to costs).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_231/2013
Urteil vom 11. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verfahrenskosten; Erlass,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. Februar 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 26. Oktober 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 923.--. Die zuständige Staatsanwältin wies am 11. September 2012 den Antrag, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, ab. Dagegen erhob X.________ am 18. September 2012 Einsprache. Das Obergericht des Kantons Solothurn gab ihm am 17. Januar 2013 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 29. Januar 2013 zu verbessern. Am 29. Januar 2013 teilte er dem Gericht mit, dass ihm einfach die Mittel fehlen würden, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde am 4. Februar 2013 mit der Begründung nicht ein, dass sich X.________ mit keinem Wort mit der Verweigerung des Erlasses der Verfahrenskosten aus dem Strafbefehl vom 26. Oktober 2011 befasst habe und keine seiner Eingaben formell als Beschwerde zu genügen vermöge.
X.________ macht mit Beschwerde vor dem Bundesgericht geltend, es falle ihm schwer, solche Spitzfindigkeiten anzuerkennen, und er möchte nochmals darauf hinweisen, dass er willens sei, seine Ausstände abzuarbeiten.
2. Es kann offen bleiben, ob der Hinweis auf die fehlenden Mittel nicht als Begründung einer Beschwerde gegen die Verweigerung des Erlasses von Verfahrenskosten ausreicht. Im Schreiben vom 17. Januar 2013 zitierte die Vorinstanz den Art. 385 Abs. 2 StPO , wonach der Beschwerdeführer nicht nur darlegen musste, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b), sondern überdies anzugeben hatte, welche Beweismittel er dazu anruft (lit. c). Der Beschwerdeführer hat es in seiner verbesserten Eingabe vom 29. Januar 2013 unterlassen, Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit anzugeben. Folglich genügte die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht, und die Vorinstanz trat zu Recht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die bundesgerichtliche Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn