Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_231/2011 KI-generiert

Petitioner Denied Compelled Access to All Statutes by Federal Court

Geschäftsnummer 6B_231/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner requested the Supreme Court to order the cantonal authorities to grant immediate and unrestricted access to all federal and cantonal regulations. However, the petitioner failed to specify any legal basis for such a demand or demonstrate how the refusal of access constituted an unlawful restriction. Consequently, the court decided not to entertain the complaint. Additionally, it was noted that no court costs would be imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Petitioner Denied Compelled Access to All Statutes by Federal Court: However, the petitioner failed to specify any legal basis for such a demand or demonstrate how the refusal of access constituted an unlawful restriction. Consequently, the court decided not to entertain the complaint. Additionally, it was noted that no court costs would be imposed.

Schlagwörter

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Einrede der Verfassungswidrigkeit Recht auf Zugang zu Dokumenten Verwirkung des Rückgriffsrechts Zeugnisverweigerungsrecht beschränktes Einsichtsrecht Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 66 al. 1 BGG

The court decided not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_231/2011

Urteil vom 4. April 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt.

Gegenstand

Straf- und Massnahmenvollzug.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer beantragt, die kantonalen Behörden seien durch das Bundesgericht anzuweisen, ihm einen sofortigen und uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zu ermöglichen. Eine Bestimmung, aus der sich eine entsprechende Pflicht der Behörden herleiten liesse, vermag er indessen nicht zu nennen. Und inwieweit er durch die Weigerung, ihm sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zur Verfügung zu stellen, "unzulässig eingeschränkt" wäre, sagt er ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf Gerichtskosten kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn