Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_230/2009 KI-generiert

Appeal Rejected: Failure to Substantiate Arbitrary Fact-Finding and Right to Be Heard Violation in Rape Conviction

Geschäftsnummer 6B_230/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a conviction for rape, where the appellant claims that he was not given a fair opportunity to present his defense and prove his innocence during the cantonal proceedings. He alleges that the victim is a liar and made false accusations against him. The appellant contests the validity of the evidence and asserts that his right to be heard was violated, but the court found that he did not sufficiently substantiate his claims or address the key considerations of the lower court. Furthermore, the appellate court noted that he had previously participated in hearings with his legal representative present, undermining his claims of lacking opportunity to present his case. Thus, the court decided not to take further action on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 57 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Rejected: Failure to Substantiate Arbitrary Fact-Finding and Right to Be Heard Violation in Rape Conviction: He alleges that the victim is a liar and made false accusations against him. The appellant contests the validity of the evidence and asserts that his right to be heard was violated, but the court found that he did not sufficiently substantiate his claims or address the key considerations of the lower court. Furthermore, the appellate court noted that he had previously participated in hearings with his legal representative present, undermining his claims of lacking opportunity to present his case. Thus, the court decided not to take further action on the appeal.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten willkürliche Tatsachenfeststellung Beweislosigkeit substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The decision notes that the appeal does not meet the strict argumentation requirements of this article.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_230/2009

Urteil vom 2. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vergewaltigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 9. Januar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren nie die Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und seine Unschuld zu beweisen. Das Opfer sei eine Lügnerin und habe ihn zu Unrecht der ihm zur Last gelegten Tat beschuldigt. Damit beklagt sich der Beschwerdeführer sinngemäss über eine willkürliche Beweiswürdigung sowie über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und insbesondere diejenige, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen, muss in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und substantiiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 286 E. 1.4). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer geht in seinen Eingaben nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen substantiiert auf, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. So genügt es namentlich nicht, den Sachverhalt mit dem pauschalen Hinweis auf die Lügenhaftigkeit des Opfers zu bestreiten. Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der blossen Behauptung begründen, nie die Möglichkeit erhalten zu haben, die Geschehnisse bzw. den eigenen Standpunkt zu schildern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mehrfach, namentlich auch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz, im Beisein seines Rechtsvertreters parteiöffentlich zur Sache befragt worden ist (vgl. dazu kantonale Akten, pag. 60 ff., 66 ff., 370 ff.). Dass und inwiefern die Vorinstanz schliesslich in Willkür verfallen sein soll bzw. das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, indem sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf erneute Einvernahme als Angeschuldigten im Berufungsverfahren in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat (kantonale Akten, pag. 551 ff.), geht aus der Beschwerde ebenfalls nicht hervor. Die Beschwerde genügt mithin den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG , wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, ist nicht notwendig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill