Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_23/2015 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance in Traffic Offense Appeal

Geschäftsnummer 6B_23/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a violation of traffic rules initiated by an individual against the Public Prosecutor's Office after a decision made by the Appellate Court. The individual was given a deadline to pay a required court fee, which was not met, leading to the court considering the complaint as not valid. Despite being notified, the individual failed to collect the summons regarding the fee, resulting in the dismissal of the complaint and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance in Traffic Offense Appeal: The individual was given a deadline to pay a required court fee, which was not met, leading to the court considering the complaint as not valid. Despite being notified, the individual failed to collect the summons regarding the fee, resulting in the dismissal of the complaint and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Kostenvorschuss Ordnungsbusse Ansetzung einer Nachfrist verspätete Gebührenzahlung Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted for decision due to non-payment of the cost deposit, as regulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the judicial proceedings must be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_23/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 20. August 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2015 eine Frist angesetzt bis zum 26. Januar 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung wurde am 14. Januar 2015 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung, die am 31. März 2015 versandt wurde, auf der Post nicht abgeholt. Da sie an die von ihm in der Beschwerde angegebene Adresse gesandt wurde und er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn