Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_23/2014 KI-generiert

Dismissal of Criminal Appeal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_23/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a legal complaint regarding non-indictment for offenses including abuse of office and defamation. The complaint was filed against the decision of the Cantonal Court of Bern from November 25, 2013. Subsequently, the individual failed to pay the required advance court fees by the prescribed deadline, despite requesting an extension. The court reiterated that no further extensions would be granted and noted that the advance payment was not made, leading to the determination that it would not enter the case. The responsible party was also ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Criminal Appeal for Failure to Pay Security Deposit: The complaint was filed against the decision of the Cantonal Court of Bern from November 25, 2013. Subsequently, the individual failed to pay the required advance court fees by the prescribed deadline, despite requesting an extension. The court reiterated that no further extensions would be granted and noted that the advance payment was not made, leading to the determination that it would not enter the case. The responsible party was also ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, üble Nachrede) Ehrverletzungsverfahren unbezahlte Mietkaution Ausdehnung des Verfahrens strafrechtliche Drohung Zahlungspflicht Ansetzung einer Nachfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed (no entry into proceedings) because the cost deposit was not paid, as threatened in the previous decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings (Gerichtskosten) were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_23/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 24. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 24. Januar 2014 (Postaufgabe) beantragte er eine Fristverlängerung um 30 Tage.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 21. Februar 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Es wurde angemerkt, dass eine längere Fristerstreckung nicht in Betracht komme.

Am 20. Februar 2014 (Postaufgabe) behauptete der Beschwerdeführer, "nach telefonischer Nachfrage" sei das Bundesgericht bereit, die Frist um 30 Tage zu erstrecken. Gleichzeitig beantragte er eine Reduktion des Betrages um die Hälfte, dies sei "realistisch".

Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung wurde nicht gegeben. Sein Vorbringen ist falsch. Ausserdem weiss er seit einem Schreiben des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014 im Verfahren 6B_42/2014, dass am Kostenvorschuss festgehalten und weitere Korrespondenz nicht geführt wird.

Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn