Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Belated Appeal Against Substitute Custodial Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was notified by the Probation and Execution Services of the Canton of Bern to commence serving several substitute custodial sentences. Initially instructed to begin his sentence on April 15, 2019, a revised order was issued due to the expiration of certain judgments. The individual filed a complaint against this order, which the Police and Military Directorate of the Canton of Bern dismissed. Subsequently, the individual sought an appeal with the Higher Court of the Canton of Bern, which did not address the complaint because it was submitted without proper justification within the 30-day appeal period. As a result, the Federal Tribunal could not entertain the substantive claims of the appellant since the procedural requirements were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 33 Abs. 3 i.V.m, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Belated Appeal Against Substitute Custodial Sentence: Initially instructed to begin his sentence on April 15, 2019, a revised order was issued due to the expiration of certain judgments. The individual filed a complaint against this order, which the Police and Military Directorate of the Canton of Bern dismissed. Subsequently, the individual sought an appeal with the Higher Court of the Canton of Bern, which did not address the complaint because it was submitted without proper justification within the 30-day appeal period. As a result, the Federal Tribunal could not entertain the substantive claims of the appellant since the procedural requirements were not met.
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KI-generiertMentioned in the reasoning context regarding the strict requirements for substantiating fundamental rights violations, but the final order relies on procedural inadmissibility (Art. 108 BGG).
Used because the appeal did not meet the formal requirements for consideration.
Mentioned in the reasoning context regarding the lack of proper substantiation for challenging the decision, but the final order relies on procedural inadmissibility (Art. 108 BGG).
Used to rule that no court costs are to be charged.
Cited in the reasoning to establish that the Federal Tribunal cannot review the merits as the lower court did not rule on them, leading to the non-admission decision.
Mentioned in the reasoning context regarding the lack of demonstration of a violation of federal law, but the final order relies on procedural inadmissibility (Art. 108 BGG).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_228/2020
Urteil vom 1. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafantritt; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 13. Januar 2020 (SK 19 319).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 25. Februar 2019 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) gegenüber dem Beschwerdeführer den Vollzug diverser Ersatzfreiheitsstrafen und boten ihn auf den 15. April 2019 zum Strafantritt auf. Am 4. März 2019 erliessen die BVD infolge Verjährung von Urteilen eine neue Aufgebotsverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 9. August 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein, welches darauf mit Beschluss vom 13. Januar 2020 nicht eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ist daher mit seinen Ausführungen zur Sache nicht zu hören.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Das Obergericht führt aus, die 30-tägige Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid der POM habe am 11. Juli 2019 zu laufen begonnen. Die vom Beschwerdeführer am 9. August 2019 eingelegte Beschwerde habe keine Begründung enthalten. Eine begründete Rechtsschrift vom 2. September 2019 sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet beim Gericht eingegangen. Dass dem Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung am 15. August 2019 und damit bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Da Begründungen innert der Rechtsmittelfrist einzureichen und Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar seien (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]), sei eine Beschwerdeverbesserung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgeschlossen. Da die Beschwerde vom 9. August 2019 erst am 12. August 2019 und damit am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen sei, habe nicht ausreichend Zeit zur Verbesserung der Rechtsschrift innert der gesetzlichen Frist bestanden. Eine Nachfrist hätte dem Beschwerdeführer folglich gar nicht gewährt werden dürfen.
5. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungs- oder rechtswidrig sein könnten. Die Hinweise des Beschwerdeführers darauf, es sei ihm von der Verfahrensleitung eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gewährt worden und das Verfahren vor Vorinstanz habe sechs Monate gedauert, sind für sich nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Beschluss ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Sollte er damit eine Verletzung des Vertrauensschutzes rügen wollen, sind die strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen ohnehin nicht erfüllt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das gilt auch, soweit er das rechtliche Gehör als verletzt rügt und der Vorinstanz überdies pauschal Befangenheit vorwirft. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill