Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_228/2010 KI-generiert

Petitioner Failed to Appeal Procedural Decisions Before Challenging Costs

Geschäftsnummer 6B_228/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual who contested the imposition of costs against her in a criminal matter that was ultimately dismissed. She argued that the dismissal was unjust due to the exclusion of two witnesses who could have contributed to the truth-finding process. However, the previous court determined that the complainant had the opportunity to appeal the dismissal and did not do so. Therefore, her claims regarding the cost allocation were deemed unfounded as she had failed to follow the proper procedural steps to challenge the earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Petitioner Failed to Appeal Procedural Decisions Before Challenging Costs: She argued that the dismissal was unjust due to the exclusion of two witnesses who could have contributed to the truth-finding process. However, the previous court determined that the complainant had the opportunity to appeal the dismissal and did not do so. Therefore, her claims regarding the cost allocation were deemed unfounded as she had failed to follow the proper procedural steps to challenge the earlier decisions.

Schlagwörter

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Kosten Verfahrenskosten Prozessleitung Teilentscheid verspätete Einwendungen Zulässige Gründe Belastungszeuge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter into the merits of the appeal was based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the requirements for appeal, which is governed by procedural provisions like Art. 93 BGG (although the main procedural reasoning cited Art. 108 BGG immediately preceding the final orders).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_228/2010

Urteil vom 20. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,

2. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 12. Januar 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1, welches eingestellt wurde, ein Teil der Kosten auferlegt wurden. Wie vor der Vorinstanz rügt sie auch vor Bundesgericht, die Einstellung beruhe darauf, dass zwei Zeugen, die zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten, vom Gericht nicht zugelassen worden seien. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen befasst und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung und den vorausgehenden Verzicht auf Beweisabnahmen bei der Staatsanwaltschaft hätte Rekurs einreichen können. Dies habe sie unterlassen. Sie könne nun in Bezug auf die Kostenverlegung nicht geltend machen, diese wäre bei korrekter Durchführung des Untersuchungsverfahrens anders erfolgt (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5.2. Absatz 1). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht nur geltend, es sei ihr verwehrt, auf die Zeugenvernehmung Einfluss zu nehmen (Beschwerde S. 2 unten). Aus diesem Hinweis ergibt sich indessen nicht, dass es ihr auch verwehrt gewesen wäre, den von der Vorinstanz erwähnten Rekurs einzureichen. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner 1 hatte im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn