Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Procedural Deadline Suspension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding the execution of a prison sentence. The individual had received a summons to serve a 26-day prison term, which they contested through various legal means. However, their appeal was rejected due to procedural issues, including late submission of recourse, leading to the dismissal of their claims. The individual then sought a review of this decision, arguing procedural irregularities and the application of the law regarding deadlines, but was ultimately found to provide insufficient basis for overturning the earlier ruling. Furthermore, the individual requested legal aid, which was denied as their case was considered without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Procedural Deadline Suspension: The individual had received a summons to serve a 26-day prison term, which they contested through various legal means. However, their appeal was rejected due to procedural issues, including late submission of recourse, leading to the dismissal of their claims. The individual then sought a review of this decision, arguing procedural irregularities and the application of the law regarding deadlines, but was ultimately found to provide insufficient basis for overturning the earlier ruling. Furthermore, the individual requested legal aid, which was denied as their case was considered without merit.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The request for legal aid was rejected based on this provision.
The court ruled that the court fee would not be reduced based on this provision.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_227/2010
Urteil vom 11. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantritt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 22. Februar 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Da es um eine Strafsache geht, ist die "national wirksame Beschwerde" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
2. Eine Verhandlung ist nicht notwendig (vgl. Art. 58 BGG ). Das Gesuch um eine mündliche Hauptverhandlung ist abzuweisen.
3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um den Entscheid der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2010 gehen. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Entscheide richtet, ist darauf nicht einzutreten.
4. In einer Beschwerde ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Akt das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht, ist darauf nicht einzutreten.
5. Sein Ausstandsbegehren gegen verschiedene kantonale Verwaltungsrichter (Antrag 15) ist gegenstandslos, da diese am angefochtenen Entscheid nicht mitgewirkt haben.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2009 durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich auf den 4. März 2010 in den Strafvollzug von insgesamt 26 Tagen vorgeladen. Die Direktion der Justiz und des Innern trat am 26. Januar 2010 auf einen Rekurs des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Was der Beschwerdeführer zur Sache vorbringt, genügt, soweit es überhaupt verständlich ist, den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er macht zum Beispiel geltend, die kantonalen Fristen stünden vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar still (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Aus dieser Behauptung ergibt sich nicht, dass die mit einem Zitat aus einem massgeblichen Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz belegte Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Fristenstillstand gelte nur im Verfahren vor Gerichtsinstanzen, indessen nicht im Rekursverfahren (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2), gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.
7. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn