Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_226/2020 KI-generiert

Private Complainants v. Cantonal Execution Office and Police (Standing to Appeal)

Geschäftsnummer 6B_226/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainants filed a criminal complaint against the Bankruptcy Office in Liestal and the Police of Basel-Landschaft for "abusive extortion and trespassing" on November 12, 2019. The Basel-Landschaft Prosecutor's Office decided not to pursue the case on November 27, 2019, a decision which was upheld by the Cantonal Court of Basel-Landschaft on January 20, 2020. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the lower court, although their appeal did not adequately engage with the reasoning of the previous judgment or their standing for filing the complaint. The Tribunal noted that any claims they might have under state liability laws would not be heard in a criminal court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; Private Complainants v. Cantonal Execution Office and Police (Standing to Appeal): The Basel-Landschaft Prosecutor's Office decided not to pursue the case on November 27, 2019, a decision which was upheld by the Cantonal Court of Basel-Landschaft on January 20, 2020. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the lower court, although their appeal did not adequately engage with the reasoning of the previous judgment or their standing for filing the complaint. The Tribunal noted that any claims they might have under state liability laws would not be heard in a criminal court.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Gemeindehaftung Schadensersatzklage Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to entertain the appeal via simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the financial situation of the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_226/2020

Urteil vom 24. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2020 (470 19 277).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 12. November 2019 Strafanzeige gegen das Konkursamt Liestal und die Polizei Basel-Landschaft wegen "amtsmissbräuchlicher Erpressung und Hausfriedensbruch". Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. November 2019, das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Januar 2020 ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat.

Die Beschwerdeführer gelangen an das Bundesgericht und erheben "Einspruch" gegen den vorinstanzlichen Entscheid.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Eingabe weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussern sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen.

Zudem ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind. Für einen allfälligen Schaden, den die Mitarbeitenden des Konkursamtes Liestal und der Polizei Basel-Landschaft durch die ihnen vorgeworfenen Straftaten verursacht haben könnten, haften Kanton und Gemeinden (§ 13 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [SR 131.222.2]; § 3 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz; SGS 105]). Eventuelle staatshaftungsrechtliche Ansprüche wären öffentlich-rechtlicher Natur und könnten in einem Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführer ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ), womit das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held