Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_225/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Parking Violation Conviction Despite Loading Justification Claim

Geschäftsnummer 6B_225/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted for violating traffic regulations after parking in a prohibited area. On May 31, 2017, the lower court imposed a fine of 40 Swiss Francs, which was upheld by the Appellationsgericht on January 8, 2018. The individual claimed that they were conducting a legitimate goods transfer during the time they parked, but this assertion was deemed not credible by the Appellationsgericht, as it favored the testimony of a witness. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that their right to confront the witness had not been honored, but the Tribunal found that there had been an opportunity for questioning, rejecting the appeal based on the evidence presented in previous hearings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 i.V.m, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Upholds Parking Violation Conviction Despite Loading Justification Claim: On May 31, 2017, the lower court imposed a fine of 40 Swiss Francs, which was upheld by the Appellationsgericht on January 8, 2018. The individual claimed that they were conducting a legitimate goods transfer during the time they parked, but this assertion was deemed not credible by the Appellationsgericht, as it favored the testimony of a witness. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that their right to confront the witness had not been honored, but the Tribunal found that there had been an opportunity for questioning, rejecting the appeal based on the evidence presented in previous hearings.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Parkverstoss glaubhafte Beweise Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens echte Konkurrenz Art der Zuwiderhandlung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) according to this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account by imposing reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_225/2018

Urteil vom 24. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Januar 2018 (SB.2017.89).

Erwägungen:

1. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG ) zu einer Busse von Fr. 40.--. Auf Berufung des Beschwerdeführers bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. Januar 2018 das erstinstanzliche Urteil. Das Appellationsgericht hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2016 zwischen 12.10 und 12.30 Uhr einen Personenwagen an einer Stelle parkierte, an welcher ein Fahr- und Parkverbot gilt. Das Vorfahren und Anhalten zwecks Güterumschlags ist an der besagten Stelle jedoch erlaubt. Die vom Beschwerdeführer erstmals vor Gericht vorgebrachte Behauptung, er habe von 12.10 oder 12.20 bis 12.30 Uhr einen Güterumschlag vorgenommen, erachtet das Appellationsgericht als nicht glaubhaft. Es stellt stattdessen auf die konstanten und seines Erachtens glaubhaften Aussagen der Zeugin A.________ ab.

2. Der Beschwerdeführer gelangt gegen das Urteil vom 8. Januar 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er rügt, die Glaubwürdigkeit der einzigen belastenden Person, der Zeugin A.________, sei vor sämtlichen Instanzen nie infrage gestellt worden. Die von ihm mündlich mehrmals verlangte Konfrontationseinvernahme mit der belastenden Zeugin habe nie stattgefunden. Er hätte dieser gerne ergänzende Fragen gestellt.

3. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die Zeugin A.________ am 31. Mai 2017 vor dem Strafgericht einvernommen wurde, wobei der Beschwerdeführer dieser Ergänzungsfragen stellen konnte (vgl. Akten Vorinstanz, act. 61 ff.). Dass er der Zeugin mangels Konfrontation nie ergänzende Fragen stellen und deren Aussagen in Zweifel ziehen konnte, trifft daher offensichtlich nicht zu.

4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Die Beschwerde des Beschwerdeführers genügt diesen Begründungsanforderungen nicht, da er weder geltend macht noch rechtsgenügend aufzeigt, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld