Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_224/2019 KI-generiert

Petitioner's Standing to Appeal Non-Prosecution Decision in Trespass Case

Geschäftsnummer 6B_224/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case from the Swiss Federal Tribunal, an individual, referred to as A.________, lodged a complaint against the State Prosecutor's Office of the Canton of Valais opposing their decision not to proceed with a criminal investigation. The initial complaint by A.________ involved allegations against X.________ and Y.________ for trespassing and violating municipal regulations in Riederalp by making unauthorized use of a passageway on A.________'s property. A.________ contested this decision with the Cantonal Court of Valais, which dismissed the complaint. Subsequently, A.________ filed a federal complaint seeking the initiation of a criminal proceedings, arguing that the defendants had been illegally accessing the property, causing various nuisances, and thereby violating civil rights. A.'s complaint was primarily focused on alleged civil claims, believed to have been violated due to the continued unauthorized usage of the property by the defendants.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Petitioner's Standing to Appeal Non-Prosecution Decision in Trespass Case: The initial complaint by A.________ involved allegations against X.________ and Y.________ for trespassing and violating municipal regulations in Riederalp by making unauthorized use of a passageway on A.________'s property. A.________ contested this decision with the Cantonal Court of Valais, which dismissed the complaint. Subsequently, A.________ filed a federal complaint seeking the initiation of a criminal proceedings, arguing that the defendants had been illegally accessing the property, causing various nuisances, and thereby violating civil rights. A.'s complaint was primarily focused on alleged civil claims, believed to have been violated due to the continued unauthorized usage of the property by the defendants.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch) Beschwerdelegitimation Erschliessung des Grundstücks Strafanzeige Hausfriedensbruch Privatstrafklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed by non-admission.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted for decision (non-admission of appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_224/2019

Urteil vom 12. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 18. Januar 2019 (P3 18 104).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 11. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, ein von A.________ beanzeigtes Verfahren gegen X.________ und Y.________ wegen Hausfriedensbruchs sowie Verstosses gegen Recht der Gemeinde Riederalp (missbräuchlicher Durchgang) nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Wallis am 18. Januar 2019 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ soweit ersichtlich die Durchführung eines Strafverfahrens.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) bestehen qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 ; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Legitimation aus, durch die jahrelange widerrechtliche Nutzung des Durchgangs durch die Beschwerdegegner seien ihm erhebliche Nachteile in jeglicher Hinsicht zugefügt worden und würden ihm solche weiterhin zugefügt. Wie aus der Beschwerdebegründung erhellt, erblickt er eine Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche augenscheinlich darin, dass die Beschwerdegegner zum Erreichen ihres eigenen Grundstücks während Jahren unrechtmässig sein Grundstück betreten hätten, weil das ihnen von der Miteigentümerversammlung gewährte Notwegrecht gesetzeswidrig und nichtig sei. Zwar können sich aus dem unbefugten Betreten eines Grundstücks zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Unterlassung (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB ) oder Schadenersatz ergeben. Der Beschwerdeführer begehrt und beziffert solches aber nicht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre. Er scheint vielmehr bloss eine - nicht näher benannte - Entwertung seines Grundstücksanteils durch Ruhestörungen, Emissionen etc. zu monieren. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) offensichtlich nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht in diesem Zusammenhang kein Anspruch der Partei auf Nachbesserung. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zwar macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er begründet dies aber damit, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mangels Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft hätte aufheben müssen, soweit die Verletzung kommunalen Rechts in Frage stehe. Die Rüge richtet sich mithin gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme, was nach dem Gesagten vorliegend unzulässig ist. Mangels Ausschöpfen des Instanzenzugs von vornherein nicht zu hören sind schliesslich Vorbringen, welche sich gegen das Verhalten von Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei richten und worin der Beschwerdeführer namentlich Begünstigungen und Amtsmissbrauch erblickt.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt