Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_224/2018 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings Against Child Protection Authority and Guardian

Geschäftsnummer 6B_224/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a social worker and the local child and adult protection authority for alleged misconduct, including abuse of office and fraud. The individual claims that the social worker, who served as a guardian for his wife, engaged in fraud by blocking all of the complainant's accounts and paying improper bills for a care home where his wife was staying. The regional prosecutor decided not to pursue the complaint, which was subsequently upheld by the appellate court. The complainant challenged this decision in the Federal Tribunal, but the court concluded that he lacked standing to appeal because the claims were related to public law rather than civil law, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 102 Abs. 1 PG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings Against Child Protection Authority and Guardian: The individual claims that the social worker, who served as a guardian for his wife, engaged in fraud by blocking all of the complainant's accounts and paying improper bills for a care home where his wife was staying. The regional prosecutor decided not to pursue the complaint, which was subsequently upheld by the appellate court. The complainant challenged this decision in the Federal Tribunal, but the court concluded that he lacked standing to appeal because the claims were related to public law rather than civil law, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Betrug etc.), Nichteintreten Kindesschutzverfahren Beschwerdelegitimation Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Erwachsenenschutzbehörde Amtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_224/2018

Urteil vom 9. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Betrug etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2018 (BK 18 42).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Strafanzeige des Beschwerdeführers u.a. gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel und gegen den Beistand seiner Ehefrau, X.________, nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 8. Februar 2018 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Bei X.________ handelt es sich um einen Mitarbeiter des Sozialdienstes Nidau. Der Beschwerdeführer wirft diesem vor, er habe sich des Betrugs strafbar gemacht, da er als Beistand seiner Ehefrau alle seine Konten gesperrt und nicht geschuldete Rechnungen des Alters- und Pflegeheims Ruferheim in Nidau, in welchem sich seine Ehefrau aufhielt, beglichen haben. Die KESB Biel (bzw. deren Mitarbeiter) sei wegen Amtsmissbrauchs zu bestrafen, da sie X.________ zu Unrecht als Beistand eingesetzt habe.

3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1249/2017 vom 16. November 2017 E. 3 mit Hinweis).

Im Kanton Bern haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den dessen Mitarbeiter Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; BSG 101.1]; Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]; Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden ( Art. 102 Abs. 1 PG /BE). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer gegen die angezeigten Mitarbeiter der KESB Biel und gegen X.________ keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, ist er in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. Er kann vor Bundesgericht daher nicht rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen verneint.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld