Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_223/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification of Compensation Claims

Geschäftsnummer 6B_223/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification of Compensation Claims The Federal Supreme Court refused to entertain an appeal concerning compensation issues following the appellant's acquittal, because the appellant failed to provide a sufficient legal justification for the claims as required by Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG). Despite requesting significantly higher amounts for damages, indemnification, and non-material damages, and alleging a violation of the right to an expedited procedure, the appellant did not elaborate on these requests or explicitly challenge the cantonal court's reasoning; thus, the court found the submission lacked the obligatory condensed and reasoned statement of how the challenged judgment violated the law, leading to the summary dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 57 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification of Compensation Claims: Despite requesting significantly higher amounts for damages, indemnification, and non-material damages, and alleging a violation of the right to an expedited procedure, the appellant did not elaborate on these requests or explicitly challenge the cantonal court's reasoning; thus, the court found the submission lacked the obligatory condensed and reasoned statement of how the challenged judgment violated the law, leading to the summary dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Entschädigung Nichteintreten begründeter Entscheid summarische Begründung Beschwerdelegitimation stichhaltige Gründe formelle Verfahrenseinstellung Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by decision without entering into the merits due to a lack of proper justification, as per this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to impose reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_223/2025

Urteil vom 11. April 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. November 2024 (SB230584-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. November 2024 von sämtlichen Anklagevorwürfen frei. Es wies seine Schadenersatzbegehren ab, sprach ihm Fr. 33'000.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu und wies sein Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab.

A.________ wendet sich mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen und das Beschleunigungsgebot an das Bundesgericht.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel "Abänderung des angefochtenen Urteils" aus, er habe Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von "66'441'964.70 MXN (entspricht derzeit ca. 2'882'452 CHF) " und eine Entschädigung von Fr. 85'939.-- bzw. Fr. 87'910.40 sowie Genugtuungen von Fr. 66'000.-- und Fr. 128'600.--, jeweils zuzüglich Verzugszins. Zudem beantragt er, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich im Urteil festzuhalten.

Er begründet seine Begehren in der Beschwerde indes mit keinem Wort und setzt sich mithin auch mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr hält er fest, er werde "die Berufung an Schranken im Einzelnen begründen". Damit übersieht er, dass die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in der Beschwerde selbst zu erfolgen hat (

Art. 42 Abs. 1 BGG

) und nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von

Art. 100 Abs. 1 BGG

(

Art. 47 Abs. 1 BGG

) nicht nachgeliefert werden kann. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, die gemäss

Art. 57 BGG

nur ausnahmsweise angeordnet wird (vgl. Urteil 7B_235/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5). Für eine solche Anordnung fehlt es vorliegend an einem Anlass. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist einreichte, fiel im Übrigen die Möglichkeit einer schriftlichen Nachbesserung der Beschwerde ausser Betracht, weshalb ein entsprechender Hinweis unterbleiben konnte.

Die Beschwerde entbehrt nach dem Gesagten einer hinreichenden Begründung im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller