Heir's Standing to Appeal Dismissal of Fraud Investigation Against Municipal Official
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who filed a complaint concerning alleged forgery and fraud related to the estate of his deceased mother. The complaint was specifically against a municipal inventory officer, whom the individual accused of wrongdoing. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Solothurn decided not to pursue the criminal investigation, leading the individual to appeal this decision. The Solothurn Cantonal Court upheld the prosecutor's decision, which the complainant subsequently challenged at the Federal Tribunal. The appeal concerns the refusal to initiate proceedings and the individual's lack of entitlement to civil claims against the officer under the applicable jurisdiction, as the claims were not based on civil law but potentially on public law for which the state, rather than individual officers, is liable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Heir's Standing to Appeal Dismissal of Fraud Investigation Against Municipal Official: The complaint was specifically against a municipal inventory officer, whom the individual accused of wrongdoing. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Solothurn decided not to pursue the criminal investigation, leading the individual to appeal this decision. The Solothurn Cantonal Court upheld the prosecutor's decision, which the complainant subsequently challenged at the Federal Tribunal. The appeal concerns the refusal to initiate proceedings and the individual's lack of entitlement to civil claims against the officer under the applicable jurisdiction, as the claims were not based on civil law but potentially on public law for which the state, rather than individual officers, is liable.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits according to the simplified procedure.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_223/2022
Urteil vom 28. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 13. Januar 2022 (BKBES.2021.177).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm am 20. Oktober 2021 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung und Betrug gegen den Inventurbeamten einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter nicht an die Hand. Die hiegegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 13. Januar 2022 ab. Dagegen gelangt er am 12. Februar 2022 an das Bundesgericht.
2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
3. Im Kanton Solothurn haftet der Staat, u.a. die Gemeinden, für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 [BGS 124.21]. Der Geschädigte kann Beamte nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes; Urteil 6B_845/2018 vom 19. September 2018 E. 2). Dem Beschwerdeführer stehen gegen den beschuldigten Intenventurbeamten folglich keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu. Soweit er daher geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein strafbares Verhalten des fraglichen Beamten verneint und das Verfahren unzulässig nicht an die Hand genommen, fehlt es ihm daher an der Beschwerdelegitimation in der Sache.
4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill