Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_223/2007 KI-generiert

Company's Appeal Granted on Procedural Grounds Despite Lack of Standing for Substantive Issue

Geschäftsnummer 6B_223/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a criminal complaint against an individual for embezzlement and unlawful use of a vehicle in October 2005. The investigating authorities decided to discontinue the criminal proceedings in September 2006, a decision that was later upheld by a single judge in a district court in March 2007. The company then appealed to the Federal Court, seeking to overturn this ruling and requesting that the case be returned for further investigation. The opposing party, who was the subject of the complaint, sought dismissal of the appeal. The company argued that it had not been informed about the individual’s submissions during the proceedings, which they claimed constituted a violation of their procedural rights. The Federal Court found merit in the company's claims regarding procedural rights and ruled to send the case back to the lower court for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 69 BGG; Company's Appeal Granted on Procedural Grounds Despite Lack of Standing for Substantive Issue: The investigating authorities decided to discontinue the criminal proceedings in September 2006, a decision that was later upheld by a single judge in a district court in March 2007. The company then appealed to the Federal Court, seeking to overturn this ruling and requesting that the case be returned for further investigation. The opposing party, who was the subject of the complaint, sought dismissal of the appeal. The company argued that it had not been informed about the individual’s submissions during the proceedings, which they claimed constituted a violation of their procedural rights. The Federal Court found merit in the company's claims regarding procedural rights and ruled to send the case back to the lower court for reconsideration.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige rechtlich geschütztes Interesse Anspruch auf rechtliches Gehör Untersuchung wegen Veruntreuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited regarding the appellant's right to be heard concerning submissions made by the opposing party in the lower court proceedings, establishing the violation that led to the remittance in point 1.

Art. 109 BGG

Used to rule that the appeal should be granted, the decision overturned, and the case remanded for a new decision to the lower court on the merits of established procedural grounds.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the non-imposition of costs when the appeal is partially granted (point 2).

Art. 69 BGG

This provision governs the reduced compensation awarded to the appellant because the appeal was only partly granted (point 3).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_223/2007 /hum

Urteil vom 23. Juli 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Firma X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Fritz Feldmann,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Veruntreuung, Sachentziehung),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 30. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Firma X.________ erstattete im Oktober 2005 bei den Behörden des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung und Sachentziehung sowie unberechtigten Verwendens eines anvertrauten Fahrzeugs. Mit Verfügung vom 7. September 2006 stellte die Untersuchungsbehörde die Strafuntersuchung ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 30. März 2007 ab.

Die Firma X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung der Einzelrichterin sei aufzuheben. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner, eventualiter zur Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen rechtskräftiger Zivilurteile zurückzuweisen.

A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Einzelrichterin sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Firma X.________, der eine Kopie der Vernehmlassung von A.________ zuging, hat repliziert, ohne dazu aufgefordert worden zu sein.

Eine Kopie der Replik wurde A.________ zur Kenntnis zugestellt.

2. Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Die Beschwerdeführerin zitiert zu Unrecht nur dessen lit. a BGG (Beschwerde S. 2 lit. C/3). Sie verkennt deshalb, dass gemäss lit. b der genannten Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids Legitimationsvoraussetzung ist. Einer der in den Ziff. 1 bis 6 erwähnten Fälle liegt nicht vor. Inwieweit die Beschwerdeführerin ansonsten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist zur Hauptsache mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe im Verfahren vor der Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten, zu den Eingaben des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 2 lit. B, S. 6 lit. C/16-18), ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie als Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat sie - abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz überwiegender Geheimhaltungsinteressen - Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Es obliegt den Parteien zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen oder nicht ( BGE 133 I 100 E. 4.3 - 4.6).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis davon gehabt, dass sich der Beschwerdegegner im Rekursverfahren zweimal geäussert hatte (Beschwerde S. 6 lit. C/16 und 18). Vorinstanz, Oberstaatsanwaltschaft und Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin von den beiden Rekurseingaben keine Kenntnis erhalten hat. Was der Beschwerdegegner dazu vorbringt (vgl. Vernehmlassung, act. 12, S.3/4 Ziff. 10), dringt nicht durch, weil der Beschwerdeführerin als Rekurrentin im kantonalen Verfahren selbstverständlich Parteirechte zustanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da auf die Beschwerde indessen zur Hauptsache nicht eingetreten werden konnte, hat ihr der Kanton Zürich nur eine herabgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat den Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht zu vertreten. Es sind ihm deshalb ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Da er unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 30. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: