Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_222/2014 KI-generiert

State v. Defendant (Aggravated Assault Intent)

Geschäftsnummer 6B_222/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident that occurred on April 9, 2009, when two individuals entered a location intending to confront another person, whom they believed had spoken negatively about them and followed a friend. After confronting the victim, a physical altercation ensued, resulting in the victim being attacked with fists, telescopic batons, and kicked multiple times, leading to over 30 injuries. The initial trial court subsequently convicted one of the attackers for attempted serious bodily injury and other offenses, sentencing them to 33 months of imprisonment with part of it suspended. The attacker appealed this verdict, arguing that the evidence did not support a finding of intent for serious injury. However, the appeals court upheld the conviction, completing the legal proceedings with the case being brought to the federal tribunal for further resolution.

Legislator-Regeste

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Art. 122 StGB, Art. 12 Abs. 2 StGB, Art. 18 Abs. 2 aStGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; State v. Defendant (Aggravated Assault Intent): After confronting the victim, a physical altercation ensued, resulting in the victim being attacked with fists, telescopic batons, and kicked multiple times, leading to over 30 injuries. The initial trial court subsequently convicted one of the attackers for attempted serious bodily injury and other offenses, sentencing them to 33 months of imprisonment with part of it suspended. The attacker appealed this verdict, arguing that the evidence did not support a finding of intent for serious injury. However, the appeals court upheld the conviction, completing the legal proceedings with the case being brought to the federal tribunal for further resolution.

Schlagwörter

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Versuchte schwere Körperverletzung versuchte schwere Körperverletzung strafrechtlicher Vorsatz Nachstellung nach dem Leben Einstellung wegen Körperverletzung einfache Körperverletzung Privatwaffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to impose court costs on the appellant after dismissing the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_222/2014

Urteil vom 15. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokatin Susanna Marti,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

2. Y.________,

vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 26. November 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ und A.________ betraten am 9. April 2009 gemeinsam das Lokal B.________ in Basel, um Y.________ eine Abreibung zu verpassen, da dieser "Dinge über sie erzählt habe" und der Freundin von A.________ nachgestiegen sei. Nachdem sie Y.________ aufgefordert hatten, sie nach draussen zu begleiten, eskalierte die Situation, und es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf Y.________ niedergeschlagen und von X.________ und A.________ mit Fäusten, Teleskopschlagstöcken und Fusstritten gegen Kopf und Körper attackiert wurde. Eine nicht identifizierte dritte Person schlug mit einem Barhocker auf ihn ein. Y.________ erlitt mindestens 31 Verletzungen an Kopf, Augen- und Ohrenpartie, Zähnen, Schläfen, Schultern, Armen, Beinen, Rumpf, Rippen und im Gesicht und war während einer Woche arbeitsunfähig.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 9. Februar 2012 wegen (mittäterschaftlich begangener) versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung von Strassenverkehrsregeln) zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon es 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren zur Bewährung aussprach, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Gleichzeitig erklärte es eine gegen X.________ bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen für vollziehbar.

B. Am 26. November 2013 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die auf den Schuldspruch wegen (mittäterschaftlich begangener) versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz beschränkte Berufung von X.________ in Bestätigung der erstinstanzlichen Strafe ab. Es setzte den zur Bewährung ausgesprochenen Anteil der Strafe mit 21 Monaten bei einer zweijährigen Probezeit von 2 Jahren fest und bestätigte den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantrag, das Urteil des Appellationsgericht sei im Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufzuheben und zur Neufestsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 122 StGB . Die Vorinstanz beschränke sich auf pauschale Ausführungen zur Gefährlichkeit von Fusstritten gegen den Kopf, ohne konkreten Bezug zur inkriminierten Tat zu nehmen. Sie äussere sich nicht zu den Verletzungen des Beschwerdegegners, sondern begnüge sich mit einem Verweis auf die fotografische Dokumentation in den Verfahrensakten. Die äusseren Tatumstände liessen keine Rückschlüsse auf einen über eine einfache Körperverletzung hinausgehenden Vorsatz zu. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) habe keine Rückschlüsse auf Art und Heftigkeit geben können. Die örtlichen Verhältnisse seien derart beengt gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Füssen habe ausholen können, um mit einer gewissen Wucht zuzutreten, was Voraussetzung für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewesen wäre. Das IRM gehe aufgrund der oberflächlichen Verletzungen nicht davon aus, dass der Beschwerdegegner sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte dem Beschwerdegegner lediglich eine Abreibung verpassen wollen. Die Gewalt mit Händen, Füssen und Schlagstöcken sei lediglich dosiert und über einen kurzen Zeitraum ausgeübt worden, weshalb sich ihm der Eintritt einer schweren Körperverletzungen nicht als wahrscheinlich habe aufdrängen müssen. Der Gesetzgeber habe den Tatbestand der schweren Körperverletzung angesichts dessen hoher Strafandrohung auf Fälle massiver Gewalt beschränken wollen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Verletzungen führten.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Strafgericht habe die Aussagen der Beteiligten und Zeugen ausführlich und sorgfältig geprüft und den Sachverhalt zutreffend festgestellt. Auch die rechtliche Qualifikation sei unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Zwar bestreite der Beschwerdeführer einen über eine leichte Körperverletzung hinausgehenden Vorsatz, jedoch rechtfertigten schon die von ihm zugestandenen Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Beschwerdegegners einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers liessen regelmässig auf den Vorsatz einer schweren Köperverletzung schliessen. Hinzu kämen zahlreiche weitere Tritte und Schläge mit Fäusten, Füssen und Schlagstöcken gegen den ganzen Körper des Opfers. Die Lebensgefahr, insbesondere die Gefahr von Blutungen im Schädelinneren, sei bei Tritten gegen den Kopf eines Menschen als notorisch zu bezeichnen. Das rechtsmedizinische Gutachten sei dementsprechend klar ausgefallen. Auch der subjektive Tatbestand sei erstellt. Jedermann müsse wissen, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen lebensgefährlich sind. Ein Blick auf die fotografisch dokumentierten Verletzungen des Beschwerdegegners belegten, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätten.

1.3.

1.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt ( Art. 12 Abs. 2 StGB ), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

1.3.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB . Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" ( BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225; Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 136 V 362 ; alle noch zu Art. 18 Abs. 2 aStGB).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen ( BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war.

1.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen ( BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

1.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der beengten Platzverhältnisse habe er nicht mit der für eine schwere Körperverletzung erforderlichen Wucht zutreten können, und die Gefährlichkeit der lediglich dosiert angewendeten Gewalt mit Händen, Füssen und den Schlagstöcken sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), ohne darzulegen, weshalb diese schlechterdings unhaltbar sein sollten und inwiefern sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängen würde. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten.

Dass die Vorinstanz aufgrund des von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalts Eventualvorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich einer schweren Körperverletzung bejaht hat, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung zu Dritt mit Schlagstöcken, einem Barhocker, Fäusten und Füssen auf einen am Boden liegenden Menschen losgeht und versucht, diesen (in erster Linie) am Kopf zu treffen, muss mit lebensgefährlichen Verletzungen rechnen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe dem Opfer lediglich eine Abreibung verpassen wollen, vermag die willkürfreie Annahme der Vorinstanz, es gehöre zum Allgemeinwissen, dass derartige Köperverletzungshandlungen, namentlich Fusstritte gegen den Kopf, zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten, und der Beschwerdeführer diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf genommen habe, nicht zu widerlegen. Die Rüge, Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers liessen nicht ohne weiteres auf den Vorsatz einer schweren Körperverletzung schliessen, geht vorliegend an der Sache vorbei. Die Vorinstanz bejaht den Vorsatz zwar in erster Linie mit den Fusstritten gegen den Kopf des Beschwerdegegners, berücksichtigt zudem jedoch unter Verweis auf die erstinstanzlichen Sach- und Rechtsausführungen auch, dass dieser von drei Personen gleichzeitig und neben Tritten und Faustschlägen auch mit Schlagstöcken und einem Barhocker angegriffen wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner letztlich nicht lebensgefährlich verletzt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass der tatbestandliche Erfolg bei einem Versuch (regelmässig) nicht eintritt. Die vom IRM festgestellten Verletzungen des Beschwerdegegners am Kopf und im Gesicht sowie am Rumpf lassen die Annahme einer eventualvorsätzlichen lebensgefährlichen Körperverletzung nicht bundesrechtswidrig erscheinen.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen. Ihm ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held