Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_221/2018 KI-generiert

Driver Failing to Yield from Gas Station Causing Collision

Geschäftsnummer 6B_221/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic incident that occurred on August 26, 2016, when an individual collided with another vehicle while turning left from a gas station onto a road. The individual was later charged with a minor traffic violation for failing to yield the right of way, resulting in a monetary penalty. Following a series of appeals, the courts consistently upheld the original ruling, with the accused arguing that the other party had violated traffic signals and that there were discrepancies in their initial statements. The case raised questions about the interpretation of traffic regulations, the principle of reasonable doubt in legal proceedings, and responsibilities for maintaining proper attention and adhering to safety measures while driving.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 36 SVG, Art. 27 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG; Driver Failing to Yield from Gas Station Causing Collision: The individual was later charged with a minor traffic violation for failing to yield the right of way, resulting in a monetary penalty. Following a series of appeals, the courts consistently upheld the original ruling, with the accused arguing that the other party had violated traffic signals and that there were discrepancies in their initial statements. The case raised questions about the interpretation of traffic regulations, the principle of reasonable doubt in legal proceedings, and responsibilities for maintaining proper attention and adhering to safety measures while driving.

Schlagwörter

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Willkür, Grundsatz in dubio pro reo Verletzung der Verkehrsregeln Wegrecht Bagatellunfall Fahren trotz Führerausweisentzugs vorschriftswidriges Überholen Strassenabstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_221/2018

Urteil vom 7. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts und mangelnde Aufmerksamkeit; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 22. Januar 2018 (SST.2017.251).

Sachverhalt:

A. Am 26. August 2016 bog X.________ mit einem Fahrzeug von der Migrol Tankstelle an der Zürcherstrasse 20 in Bad Zurzach nach links in Richtung Koblenz ab. Dabei kam es zur Kollision mit dem Auto von A.________. Diese war auf der Zürcherstrasse in Richtung Rekingen unterwegs.

B. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sprach X.________ mit Strafbefehl vom 1. November 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie auferlegte ihm eine Busse von Fr. 300.--.

Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Zurzach am 8. Mai 2017 den Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt.

Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Januar 2018 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel vor (Beschwerde S. 5 ff.).

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210 ; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

1.2. Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz mehrheitlich verweist, gelangt zur Überzeugung, dass sich der Unfall zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Auto von A.________ so ereignete, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Danach bog der Beschwerdeführer von der Migrol Tankstelle auf die Zürcherstrasse in Richtung Koblenz ab. Er kollidierte mit dem Auto von A.________, die auf der Zürcherstrasse in die Gegenrichtung fuhr. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen waren auf der besagten Strasse Bauarbeiten im Gange. Lichtsignalanlagen regelten den Verkehr auf der Zürcherstrasse in die Richtungen Rekingen und Koblenz, eine Anlage befand sich gegenüber der Tankstellenausfahrt. Die ersten 80 Meter nach dem Lichtsignal waren zweispurig befahrbar. Die erste Instanz stellt fest, dass A.________ vor dem Befahren des Baustellenbereichs das Lichtsignal in Richtung Rekingen nicht bei Rot überfuhr (Entscheid S. 4 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.).

1.3. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, A.________ habe das Lichtsignal bei Rot überfahren. Ziehe die Vorinstanz den Schluss, es bestünden diesbezüglich gewichtige Zweifel, sei dies offensichtlich unrichtig.

Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, vermag keine Willkür und keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel darzutun. Er hält etwa wie bereits vor Vorinstanz fest, A.________ habe gegenüber der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft zur Frage, ob sie vor dem Lichtsignal (mithin vor dem Passieren des Baustellenbereichs) gestanden habe, widersprüchlich ausgesagt. Von ihrer ursprünglichen Schilderung gegenüber der Polizei, wonach sie bei der Ampel als zweites Fahrzeug habe warten müssen, sei sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme abgerückt. Dort habe sie neu behauptet, sie habe nie beim Lichtsignal warten müssen. Damit habe sie versucht, ihre ursprünglichen Aussagen zu ihren Gunsten abzuändern. Die Vorinstanz hält dazu fest, A.________ habe den Widerspruch nachvollziehbar erklärt. Betreffend die im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen habe der Polizist sie falsch verstanden. Der Beschwerdeführer stellt diesen Erwägungen einzig seine davon abweichende Auffassung gegenüber, was ungeeignet ist, Willkür respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, A.________ habe bei der Staatsanwaltschaft geschildert, wie sich das erste Fahrzeug der Kolonne aus der Gegenrichtung bewegt habe und schon angerollt sei. Jenes Fahrzeug habe aber nach ihren Aussagen noch vor der Ampel gestanden, als sie den Baustellenbereich verlassen habe. Auch hier habe A.________ ihre früheren Aussagen zu ihren Gunsten abzuändern versucht. Sie habe glaubhaft machen wollen, dass der Gegenverkehr noch nicht losgefahren sei, als sie das Ende der Baustelle erreicht habe. Dann aber wäre ein Beschleunigen, wie von A.________ geschildert, nicht nötig gewesen. Ein solches Vorbringen setzt voraus, dass das Bundesgericht eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Dies ist nicht der Fall. Es reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer argumentiert, es sei völlig offen, wie viele Fahrzeuge das gelb blinkende Lichtsignal vor A.________ passiert hätten.

Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz entgegen der Rüge des Beschwerdeführers die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweislastregel. Die Vorinstanz stützt die Feststellung, dass A.________ die Ampel nicht bei Rot überfuhr und sich in diesem Sinne verkehrsregelkonform verhielt, auf die Schilderungen von A.________ sowie auf weitere Umstände (etwa auf die kurze Phase des gelben Blinklichts). Mithin nimmt sie nicht an, ein den Anklagevorwurf stützendes Moment sei nur deshalb erstellt, weil der Beschwerdeführer das Gegenteil nicht habe beweisen können. Damit trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz den Schuldspruch auf den Vorwurf stützen würde, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Auch geht die Vorinstanz nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Mithin überbindet sie ihm offenkundig nicht die Beweislast. Hegt die Vorinstanz grosse Zweifel, wonach A.________ die Ampel bei Rot überfuhr und stellt sie mithin fest, dass die Lichtsignalanlage beim Passieren gelb blinkte, ist dies keine Frage der Beweislast, sondern der Beweiswürdigung. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht gestützt auf eine unzulässige Beweislast, sondern in Würdigung der belastenden Beweise verurteilt, geht letztendlich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, der die Aussagen von A.________ als widersprüchlich bezeichnet.

Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 26, Art. 27 und Art. 36 SVG . A.________ habe das Rotlicht auf der anderen Seite der Baustelle ignoriert, weshalb ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne und er gestützt auf Art. 27 SVG freizusprechen sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass von links kein Fahrzeug herannaht, nachdem die Lichtsignalanlage in Richtung Koblenz von rot auf gelb blinkend gewechselt habe, die ersten beiden Fahrzeuge in Richtung Koblenz losgefahren seien und der an dritter Stelle in der Fahrzeugkolonne wartende Lastwagenlenker ihm mit Handzeichen erlaubt habe, sich in den Verkehr einzufügen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verneint.

Zudem stelle sich ganz grundsätzlich die Frage, ob er sich verkehrsregelwidrig verhalten habe. Seine Sicht sei aufgrund einer Werbetafel eingeschränkt gewesen, weshalb er ein klein wenig nach vorne habe rollen müssen. Ein solches Hineintasten sei zulässig. Dabei habe ihn A.________ rechtzeitig sehen können. Diese habe sich nicht nur durch das Überfahren der Lichtsignalanlage verkehrsregelwidrig verhalten, sondern auch durch die unangemessene Beschleunigung "in einer nicht vorhersehbaren und abrupten Art und Weise von 20-35 km/h auf 50 km/h" (Beschwerde S. 15 ff.).

2.2. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern ( Art. 36 Abs. 4 SVG ). Wer aus Tankstellen auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht ( Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] ). Die Pflichten, die sich aus schlechten Sichtverhältnissen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen ( BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteil 6S.431/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden ( Art. 3 Abs. 1 VRV ). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden ( BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, hat eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen ( BGE 89 IV 140 E. 2 S. 142 mit Hinweisen). Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, unterstreicht zu Recht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Strassenbenützern auf der Zürcherstrasse vortrittsbelastet war. Einerseits regelte das gelbe Blinklicht bei der Baustelle (nur) den Verkehr auf der Zürcherstrasse in die Richtungen Rekingen und Bad Zurzach und nicht die Situation bei der Tankstellenausfahrt gegenüber der Zürcherstrasse. Zudem mahnte es zu besonderer Vorsicht (Art. 68 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 lit. c der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] ). Andererseits räumte das Handzeichen des Lastwagenfahrers dem Beschwerdeführer einzig diesem gegenüber das Recht ein, zuerst fahren zu dürfen. Andere Vortrittsberechtigte hatten dadurch nicht auf ihr Vortrittsrecht verzichtet. Diesen gegenüber war der Beschwerdeführer weiterhin vortrittsbelastet. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 9 ff.).

Der Beschwerdeführer führt aus, es sei zu berücksichtigen, dass bei der Tankstellenausfahrt damals keine Haltelinie markiert gewesen sei. Sollte er daraus ein Vortrittsrecht ableiten wollen, dringt seine Argumentation nicht durch. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, von der Tankstelle her sein Fahrzeug in den Verkehr einzufügen. Gegenüber den Fahrzeugen auf der Zürcherstrasse war er zweifelsohne nicht vortrittsberechtigt ( Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV ). Es kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 10).

2.3.2. Im Strassenverkehr gilt allgemein der aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensgrundsatz. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten und ihn nicht behindern oder gefährden ( BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 S. 505 f. mit Hinweisen). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Diese Einschränkung gilt dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht ( BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 S. 506 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe darauf vertrauen dürfen, dass von links kein Fahrzeug mehr herannahte. Dies trifft nicht zu. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln hielten. Dies ist in Bezug auf A.________ der Fall. Weder hat sie das Lichtsignal zu Beginn des Baustellenbereichs bei Rot überfahren, noch kann die von ihr gefahrene Geschwindigkeit mit Blick auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unangemessen bezeichnet werden. Danach fuhr A.________ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 20-35 km/h durch die Baustelle, wobei sie bei der Baustellenausfahrt auf ca. 50 km/h beschleunigte (Entscheid S. 6).

2.3.3. Indem die Vorinstanz eine Verletzung der Vortrittsregelung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht.

2.4.

2.4.1. Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, unterstreicht, der Beschwerdeführer sei beim Einfügen in den Verkehr zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet gewesen, dies aufgrund der nach links beschränkten Sicht durch eine Werbetafel, der durch die Baustelle bedingten Verkehrsführung und der Lichtsignalanlage gegenüber der Ausfahrt der Tankstelle. Der Beschwerdeführer hätte, nachdem die Ampel gelb zu blinken angefangen und der Lastwagenfahrer ihm ein Handzeichen gegeben habe, seine Aufmerksamkeit nach links wenden müssen. Er sei auf die Zürcherstrasse gerollt, wo er das Fahrzeug von A.________ erst erkannt habe, als er nicht mehr habe zurückweichen können. Deshalb hätte er zuerst die aus der Sichtbeschränkung resultierenden Risiken ausschalten müssen. Er hätte versuchen müssen, seine Sitzposition im Fahrzeug zu verändern, um eine bessere Sicht auf die linke Seite zu erhalten. Wäre er ein wenig rückwärts gefahren, hätte er die Sichtbeschränkung gänzlich vermieden. Schliesslich hätte er für das Manöver eine Hilfsperson beiziehen können. Indem er keine dieser Möglichkeiten ergriffen habe, sei er der von ihm geforderten Aufmerksamkeit nicht nachgekommen (erstinstanzliches Urteil S. 7 f.).

2.4.2. Als der Verkehr durch die gelb blinkende Lichtsignalanlage in Richtung Bad Zurzach freigegeben war und der Lastwagenfahrer dem Beschwerdeführer das Befahren der Zürcherstrasse ermöglichte, musste der Beschwerdeführer sein Augenmerk in erster Linie nach links auf den Verlauf seiner Fahrbahn und auf den Gegenverkehr in Richtung Rekingen richten.

Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen getroffen hat, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der vortrittsberechtigten A.________ zu verhindern. Ist die Sicht auf die Strasse verdeckt, darf der Einbiegende zunächst nur so weit in die Fahrbahn eindringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen kann. An der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse nach beiden Seiten überblicken kann, hat er erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortsetzen kann oder ob er allenfalls zurückweichen muss (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 61 zu Art. 36 SVG ). Wem die Sicht solange verdeckt ist, bis der Wagen ca. 1.5 m in die Strasse hineinragt, nimmt die Gefährdung von Strassenbenützern in Kauf und vertraut zu Unrecht darauf, herannahende Vortrittsberechtigte würden sich auf die Möglichkeit einer Gefahr einstellen und die Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie jederzeit ausweichen oder anhalten können (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 100 zu Art. 36 SVG ). Nach den Sachverhaltsfeststellungen war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er das Auto von A.________ erblicken konnte, ein Zurückweichen nicht mehr möglich. Zu seinen Lasten geht auch, dass die Sicht nach links nicht etwa (durch eine Mauer, Pflanzen o.ä.) komplett verstellt war. Vielmehr wäre sie bereits wenige Meter zurückversetzt nicht mehr durch die Werbetafel beeinträchtigt gewesen. Dies bedeutet nichts anderes, als es dem Beschwerdeführer bei vorausschauender Fahrweise möglich und zumutbar gewesen wäre, von Beginn an wenige Meter zurückversetzt und mit freier Sicht auf das Einfügen in die Zürcherstrasse zu warten. Bemerkte er die Werbetafel und die dadurch bedingte Sichtbeschränkung erst, als er bereits an der Einmündung in die Zürcherstrasse wartete, wäre ein Zurückversetzen um wenige Meter zumutbar und erlaubt gewesen ( Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV ; vgl. auch etwa Art. 27 Abs. 5, Art. 36 Abs. 1, Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 VRV ). Dadurch hätte er die Sichtbeschränkung gänzlich vermieden. Indem er dies unterliess, verhielt er sich nicht situationsangemessen und kam er den nach den Umständen gebotenen Vorsichtspflichten ungenügend nach. Er war nicht genügend aufmerksam.

2.4.3. Indem die Vorinstanz eine sorgfaltswidrige Fahrweise im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV annimmt, verletzt sie kein Bundesrecht.

2.5. Die Vorinstanzen stützen ihren Schuldspruch auf Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV sowie auf Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und bejahen eine fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG . Mangels Ausführungen des Beschwerdeführers zur Subsumtion unter Art. 90 Abs. 1 SVG kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Entscheid S. 6 f. und erstinstanzliches Urteil S. 8 f. und 12 f.).

3. Die Vorinstanz weist die Berufung des Beschwerdeführers ab. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Daran ist die Vorinstanz erneut zu erinnern (anstatt vieler: Urteile 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; je mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga