Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_220/2018 KI-generiert

Forfeiture of Cash Linked to Drug Trafficking Despite Dropped Underlying Charges

Geschäftsnummer 6B_220/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In October 2016, two individuals were stopped by customs officers in Switzerland, leading to the discovery of a large amount of cash contaminated with cocaine. The cash, amounting to over 348,000 British pounds and 800 Scottish pounds, was subsequently seized by the authorities. Following the closure of a criminal investigation into potential money laundering, the authorities ordered the confiscation of the cash. The affected party contested this seizure through higher judicial channels, claiming the money was derived from legitimate transactions in luxury watches. However, the court found that there was significant evidence suggesting the cash had a criminal origin, including its contamination with drugs, and dismissed the claims of lawful origin made by the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 376 StPO, Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Forfeiture of Cash Linked to Drug Trafficking Despite Dropped Underlying Charges: The cash, amounting to over 348,000 British pounds and 800 Scottish pounds, was subsequently seized by the authorities. Following the closure of a criminal investigation into potential money laundering, the authorities ordered the confiscation of the cash. The affected party contested this seizure through higher judicial channels, claiming the money was derived from legitimate transactions in luxury watches. However, the court found that there was significant evidence suggesting the cash had a criminal origin, including its contamination with drugs, and dismissed the claims of lawful origin made by the claimant.

Schlagwörter

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Einziehung von Vermögenswerten Betäubungsmittelhandel Reugeld Barkauf strafrechtliche Einziehung Geldwäscherei Hehlerei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited for dismissing the appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the imposition of court costs upon the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 147 IV 479
Federal Supreme Court on Confiscation and Substitute Claim in Foreign Bribery Case
«…umutbarer Weise mitwirken (vgl. Urteile 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 5; je mit Hinweisen für die Dritteinziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB ). Vom Bestechenden bzw. Dr…»
SK.2024.25 (2025-05-21)
Money Laundering: Border Cash Seizure and Drug Trafficking Links
«…bunale federale 6B_997/2023 del 28.03.2024 consid. 4.1.5; 6B_1042/2019 del 2 aprile 2020 consid. 2.4.1 e 2.4.2; 6B_220/2018 del 12 aprile 2018 consid. 6). Ad esempio, il Tribunale ha ritenuto sostenibile che l'analisi a campion…»
SK.2023.49 (2025-01-31)
*Switzerland v. Three Individuals and One Corporation (Corruption)*
«…preuves (cf. arrêts 6B_1042/2019 du 2 avril 2020, consid. 2.2.2 ; 6B_285/2018 du 17 mai 2019, consid. 1.4.3 ; 6B_220/2018 du 12 avril 2018, consid. 5). Le corrupteur ou le tiers bénéficiaire qui prétend qu'un contrat aurait…»
SK.2023.24 (2024-08-28)
Sovereign Wealth Fund Fraud and Money Laundering Convictions
«…. 70 al. 2 CP doit collaborer de manière raisonnable à l’administration de la preuve (arrêt du Tribunal fédéral 6B_220/2018 du 12 avril 2018 consid. 5; BAUMANN in : Basler Kommentar, 4e éd. 2019, n° 39 ad art. 70/71 CP). 1.7 Alloc…»
6B_997/2023 (2024-03-28)
Federal Supreme Court Upholds Acquittal in Aggravated Money Laundering Case Due to Unproven Predicate Offense Origin
«…en petites coupures, son mode de transport et son conditionnement (arrêts 6B_1042/2019 précité consid. 2.4.1 et 2.4.2; 6B_220/2018 du 12 avril 2018 consid. 6; cf. 6B_887/2018 du 13 février 2019 consid. 3.3 et 4.2). 4.2. Selon la Cour d'appel l'ensem…»
BV.2023.6 (2023-07-03)
Cash Seizure Upheld Due to Drug Contamination and Suspicious Circumstances
«…Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatu…»
BV.2022.27 (2023-03-10)
Seizure of Drug-Contaminated Cash Upheld, Despite Initial Procedural Flaws
«…degegner verweise sodann in irreführender Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in dessen Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht dort festgehalten habe, dass bereits…»
SK2 2022 59 (2023-03-01) · gr
Confiscation of Narcotics Proceeds Upheld Despite Appellant's Claims
«…betracht des Ausmasses der Verunreinigung des Bargeldes mit Betäubungsmitteln (BGer 6B_233/2021 v. 26.5.2021 E. 5.2 und 6B_220/2018 v. 5 / 10 12.4.2018 E. 3 legten einen W…»
SK2 2022 59 (2023-03-01) · gr
Seizure of Drug-Contaminated Cash Upheld
«…- tracht des Ausmasses der Verunreinigung des Bargeldes mit Betäubungsmitteln (BGer 6B_233/2021 v. 26.5.2021 E. 5.2 und 6B_220/2018 v. 12.4.2018 E. 3 legten einen Wert von 1 für die Verunreinigung des Bargeldes mit Betäubungs-mitteln fest), sowie der…»
BV.2021.56 (2022-08-31)
Challenge to Cash Seizure Based on Insufficient Reasoning
«…ezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatu…»
6B_1390/2020 (2022-06-08)
Swiss Federal Court Upholds Currency Confiscation Due to Cocaine Contamination and Unexplained Origin
«…22/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und…»
6B_216/2021 (2022-02-16)
Federal Supreme Court Upholds Money Laundering Conviction Based on Cocaine-Contaminated Cash Concealed in Amplifier
«…en petites coupures, son mode de transport et son conditionnement (arrêts 6B_1042/2019 précité consid. 2.4.1 et 2.4.2; 6B_220/2018 du 12 avril 2018 consid. 6; cf. 6B_887/2018 du 13 février 2019 consid. 3.3 et 4.2). 2.3. En substance, la cour cantona…»
6B_1322/2020 (2021-12-16)
Federal Court Upholds Confiscation of Cocaine-Contaminated Cash Despite Dropped Criminal Charges
«…g für einen legalen Erwerb (Urteile 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.2; vgl. 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). 5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer verfällt insoweit in unzulässige appellatorische Kritik, al…»
P3 21 179 (2021-09-01) · vs
Prosecutor's Seizure Order Upheld in Narcotics Asset Forfeiture Appeal
«…dest als Indiz dafür gewertet werden, dass dieses aus dem Betäubungsmittelhandel herstammt (vgl. Bundesgerichts- urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6, konkretisiert in 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1). Gleichzeitig liefert der Beschuldig…»
6B_379/2020 (2021-06-01)
Federal Supreme Court Overturns Dismissal of Bribery Investigation, Remands Case for Reassessment of Confiscation and Liability
«…umutbarer Weise mitwirken (vgl. Urteile 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 5; je mit Hinweisen für die Dritteinziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB ). Vom Bestechenden bzw. Dr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_220/2018

Urteil vom 12. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einziehung von Vermögenswerten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018 (51/2017/42/B).

Erwägungen:

1. Am 11. Oktober 2016, um 20.15 Uhr, wurden X.________ und Y.________ beim Zollamt in Thayngen durch die Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Dabei stiessen die Grenzwächter in dem von Y.________ gelenkten Fahrzeug auf einen Koffer, in dem sich britische Pfund (GBP) 348'145.-- und schottische Pfund (SCP) 800.-- befanden. Das vorwiegend in kleine Banknoten gestückelte Bargeld war gebündelt und in zwei Kleidervakuumsäcken verpackt. Die Untersuchung ergab, dass das Geld Kontaminationen u.a. mit Kokain aufwies. Das Bargeld wurde am 13. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beschlagnahmt.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ bezüglich des Verdachts der Geldwäscherei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Das beschlagnahmte Bargeld zog sie ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 19. Januar 2018 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einziehung des Bargeldes ab. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die GBP 348'145.-- und SCP 800.-- seien an sie respektive an eine von ihr bezeichnete Person auszuhändigen.

2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70). Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist ( Art. 376 StPO ). Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend eine selbstständige Einziehung steht den von der Einziehung Betroffenen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen ( BGE 143 IV 85 E. 1 S. 87 ff.; 133 IV 278 E. 1.3 S. 282 f.).

3. Die Vorinstanz nimmt an, die beschlagnahmten Banknoten seien deliktischer Herkunft. Sie erwägt zusammengefasst, alle getesteten Banknoten hätten betreffend Kokain Werte zwischen 3.4 und 5.61 aufgewiesen, was belege, dass die gemessenen Noten in direktem Kontakt mit Kokain gewesen seien. Zwar seien nur Stichproben geprüft worden, dennoch sei angesichts der massiven und ausnahmslosen Kontaminierung davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Banknoten mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Drogengeschäft stammen würden. Normalerweise sei Notengeld nur vereinzelt mit Spuren von Betäubungsmitteln kontaminiert. Der durchschnittliche Wert einer solchen Kontaminierung liege im Übrigen im Bereich des Werts 1, somit ganz deutlich unter den konkret gemessenen Werten. Sodann sei auch von einer drogenhandelsüblichen Stückelung auszugehen: Von den beschlagnahmten 19'112 GBP-Noten seien nur gerade 710 Noten Scheine à GBP 50.--. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb das Geld in Kleidervakuumsäcken verpackt hätte transportiert werden müssen, wenn nicht deshalb, um die Drogenkontamination vor Drogenspürhunden zu verbergen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege betreffend Uhrengeschäfte vermöchten den von dieser geschilderten Sachverhalt nicht zu stützen.

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei Eigentümerin des eingezogenen Bargeldes. Dieses stamme aus einem legalen Uhrenhandel. Die Kontamination der Barmittel mit Kokain sei kein Indiz für eine strafbare Handlung, da Geldscheine zum Schnupfen von Kokain verwendet würden und daher sämtliche GBP-Noten bereits nach wenigen Wochen im Umlauf mit Kokain kontaminiert seien. Der IMS-Bericht des Grenzwachtkorps vermöge zudem nichts zu beweisen, da die ordnungsgemässe Eichung und Bedienung des Geräts nicht belegt sei und Vergleichswerte für die relative Stärke der Kontamination fehlen würden. Zudem seien nur Stichproben untersucht worden. Weiter sei die verwendete Untersuchungsmethode mittels eines Ionen-Mobilitäts-Spektrometers nicht effektiv, um die Stärke einer Kontamination festzustellen. Die Stückelung der beschlagnahmten Vermögenswerte entspreche den Verhältnissen der im Umlauf befindlichen GBP-Noten und weise daher keine Besonderheiten auf. Ob die Verpackung in Kleidervakuumsäcken für die Strafbehörden nachvollziehbar sei, sei nicht rechtserheblich. Als gutgläubige Dritterwerberberin könne sie sich im Übrigen auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen.

5. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteil 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).

6. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, das beschlagnahmte Bargeld sei deliktischer Herkunft. Sie legt willkürfrei dar, dass verschiedene Indizien (hohe Kokain-Kontamination, Stückelung und Art des Transportes des Geldes) dafür sprechen, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen, und umgekehrt Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb fehlen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis der angeblich legalen Herkunft des Geldes verschiedene Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2016 über den Verkauf von Luxusuhren ein. Sie setzt sich damit jedoch nicht näher auseinander, sondern behauptet pauschal, das Bargeld würde aus diesem Uhrenhandel stammen. Konkret macht sie geltend, sie habe Luxusuhren erworben und am 5. Oktober 2016, 3. August 2016, 9. Juni 2016, 7. September 2016 und 5. April 2016 für GBP 145'000.--, 66'277.--, 53'093.--, 54'260.-- bzw. 47'345.-- an eine Gesellschaft in den USA bzw. in Hongkong veräussert (vgl. Beilagen 20 bis 24 der kantonalen Beschwerde). Dabei bleibt sie jedoch insbesondere eine Erklärung schuldig, weshalb der Kaufpreis für diese in die USA bzw. nach Hongkong verkauften Uhren angeblich in britischen und schottischen Pfund in bar und kleiner Stückelung beglichen wurde. Weshalb auf den IMS-Bericht nicht abgestellt werden kann, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substanziiert auf. Abgesehen davon handelt es sich bei der Kokain-Kontaminierung nur um eines von mehreren Indizien für die illegale Herkunft der Gelder. Dieses ändert zudem nichts daran, dass die Vorinstanz die Behauptung der Bes chwerdeführerin, die Gelder würden aus dem Handel mit Luxusuhren stammen, ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren durfte.

Da die Geldmittel nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht aus dem geltend gemachten Uhrenhandel stammen, kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Offenbleiben kann damit, ob diese überhaupt Eigentümerin des Geldes ist.

7. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld