Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_220/2014 KI-generiert

Complainant v. Police Officers (Assault and Abuse of Office)

Geschäftsnummer 6B_220/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual after an incident with police officers at a public parking area near an airport. After parking and subsequently moving his vehicle to avoid a parking fine, the individual was observed by two officers who intended to issue a citation. A confrontation ensued, leading the individual to allege bodily harm and misconduct by the officers. Following his complaint, the prosecutor’s office decided not to pursue an investigation, a decision that was later upheld by a higher court. The individual requested a reexamination by an independent authority, alleging inadequate investigation into the alleged police misconduct and claiming severe injuries that were not addressed properly. The court addressed the legal standing of the complaint and the individual's further assertions concerning the prior investigation and evidence handling.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 UNO-Pakt, Art. 99 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Police Officers (Assault and Abuse of Office): After parking and subsequently moving his vehicle to avoid a parking fine, the individual was observed by two officers who intended to issue a citation. A confrontation ensued, leading the individual to allege bodily harm and misconduct by the officers. Following his complaint, the prosecutor’s office decided not to pursue an investigation, a decision that was later upheld by a higher court. The individual requested a reexamination by an independent authority, alleging inadequate investigation into the alleged police misconduct and claiming severe injuries that were not addressed properly. The court addressed the legal standing of the complaint and the individual's further assertions concerning the prior investigation and evidence handling.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Körperverletzung etc.) polizeiliches Fehlverhalten Strafanzeige Missbrauchsvorwürfe unentgeltliche Rechtspflege Unterlassung der Nothilfe Gewalt gegen Behörden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The requirement to precisely challenge and justify arbitrariness was referenced when assessing the grounds of appeal.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The prosecution of the main arguments was deemed insufficient for failing to meet the requirements of this article regarding the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision because the legal arguments appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when setting the court fees.

Art. 66 al. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant in the final order (implied by item 3, which cites cost allocation).

Art. 93 BGG

The appellant's new claims regarding refusal of an external authority and legal counsel were deemed inadmissible under this article.

Art. 97 Abs. 1 BGG

The standard for challenging the factual findings (arbitrariness) was referenced in relation to the merits of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_220/2014

Urteil vom 25. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Körperverletzung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am Abend des 11. April 2012, um ca. 22.15 Uhr, parkierte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkfeld beim Flughafen Kloten. Als die Parkzeit abzulaufen drohte, fuhr er etwas weiter vorne auf ein anderes Parkfeld, welches soeben frei geworden war. Dies wurde von zwei Polizisten beobachtet, die ihn deswegen büssen wollten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, deren Ablauf von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird.

Am 16. April 2012 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in Kloten Strafanzeige gegen die beteiligten Polizisten wegen Körperverletzung, unterlassener Hilfeleistung und Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung am 31. Januar 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Januar 2014 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Fall solle nochmals von Grund auf durch eine unabhängige Behörde untersucht werden.

2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein solches Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie hier - aus dem öffentlichen Recht, nämlich aus dem Haftungsrecht des Kantons Zürich, ergeben ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461). Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in solchen Fällen nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken.

Indessen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV , Art. 3 und 13 EMRK , Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz ( BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (Urteil 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2).

Der Beschwerdeführer behauptet. er sei bei dem Vorfall derart schwer verletzt worden, dass ein Arzt hätte beigezogen werden müssen, was jedoch unterlassen wurde (angefochtener Beschluss S. 5 E. 3.1.1; vgl. auch Beschwerde S. 1). Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids.

Auf die Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel der Legitimation einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf der Untersuchung durch eine ausserkantonale Behörde bestanden. Dies und auch ein Rechtsbeistand seien ihm verweigert worden (Beschwerde S. 2). Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Rügen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte. Sie sind deshalb neu und vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer wirft dem untersuchenden Staatsanwalt vor, er habe mehrfach versucht, Zeugen zu manipulieren und zu Aussagen zu bewegen, die die Polizisten entlasteten (Beschwerde S. 2). Er sagt indessen nicht, um welche Zeugen und um welche Manipulationen es geht. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich aus ihrer Begründung ergeben muss, inwieweit der angefochtene Beschluss nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Gestützt auf seine Vorbringen kann das Bundesgericht die Frage einer Befangenheit des Staatsanwalts nicht prüfen.

5. Zur Hauptsache bemängelt der Beschwerdeführer den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist.

Die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer schildert nur seine Darstellung der Ereignisse, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein soll. So stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf verschiedene Aussagen, sondern auch auf eine Video-Aufzeichnung, die nur wenige Stunden nach dem Vorfall bei einer nahe gelegenen Tankstelle gemacht wurde. Darauf ist der Beschwerdeführer zu sehen, der mit offensichtlichem Appetit isst, trinkt und raucht und in bester körperlicher Verfassung und bei guter Laune ist (Beschluss S. 16). Zur Schlussfolgerung der Vorinstanz, diese Aufnahme stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich vermag er der Vorinstanz auch keine Willkür vorzuwerfen.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Leisten eines Kostenvorschusses seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen würde (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses kann in Anwendung von Art. 64 BGG indessen nicht gutgeheissen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn