Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_22/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Criminal Revision Refusal for Lack of New Evidence

Geschäftsnummer 6B_22/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to a 12-month prison term for fraud, forgery, and false accusation by a district court. The individual appealed the decision, but the higher court upheld the conviction and subsequently rejected a revision request based on the argument that new evidence could exonerate him. Despite multiple appeals to the federal court, which dismissed previous requests for reconsideration, the individual attempted to file another request for revision, claiming lack of evidence and procedural irregularities during the trial. However, the court found that the request did not present any new facts or evidence to warrant a revision of the original verdict and thus did not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 412 Abs. 1 StPO, Art. 413 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Decision on Criminal Revision Refusal for Lack of New Evidence: The individual appealed the decision, but the higher court upheld the conviction and subsequently rejected a revision request based on the argument that new evidence could exonerate him. Despite multiple appeals to the federal court, which dismissed previous requests for reconsideration, the individual attempted to file another request for revision, claiming lack of evidence and procedural irregularities during the trial. However, the court found that the request did not present any new facts or evidence to warrant a revision of the original verdict and thus did not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Willkür, rechtliches Gehör Nichteintreten strafrechtliches Revisionsverfahren Beweiswürdigung ordentliches Verfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit falsche Anschuldigung Beweisverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible via simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid as the appeal was without prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant a reduction in court costs due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

BGE 145 IV 197
Revision of Penalty Orders for Illegal Residence and Translation Lacking
«…ern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die…»
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«…jugement entré en force (arrêt du Tribunal fédéral [6B\_22/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_22/2018) du 15 mars 2018 consid. 5) et ne doit pas servir à détourner les dispositions légales sur les délais de recours ou cel…»
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«…; 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_425/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). 4.2. Überdies gilt, dass ein Revisionsgesuch strengen A…»
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«…de l'intéressé dans une procédure précédente close par un jugement entré en force (arrêt du Tribunal fédéral 6B_22/2018 du 15 mars 2018 consid. 5) et ne doit pas servir à détourner les dispositions légales sur les délais de recours ou…»
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«…négligence procédurale (arrêts du Tribunal fédéral [6B\_22/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_22/2018) du 15 mars 2018 consid. 5 ; [6B\_866/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_866/2014) du 26 f…»
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«…négligence procédurale (arrêts du Tribunal fédéral [6B\_22/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_22/2018) du 15 mars 2018 consid. 5 ; [6B\_866/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_866/2014) du 26 f…»
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«…de l'intéressé dans une procédure précédente close par un jugement entré en force (arrêt du Tribunal fédéral 6B_22/2018 du 15 mars 2018 consid. 5 ; A. KUHN / Y. JEANNERET, Commentaire romand du code de procédure pénale, 2ème éd.,…»
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«…négligence procédurale (arrêts du Tribunal fédéral [6B\_22/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_22/2018) du 15 mars 2018 consid. 5 ; [6B\_866/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_866/2014) du 26 f…»
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«…Rechtsmittelfrist hätten vorgebracht werden müssen, kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2022 E. 5). Die Frage der Vertrauensbildung zur damaligen Zielperson B. war bereits eingehend Thema…»
SST.2023.7 (2023-02-16) · ag
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«…lbe gilt für die Rüge, im rechtskräftigen Urteil sei der Sachverhalt falsch gewürdigt worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5). Der Gesuchsteller war gemeinsam mit seinem Ver- teidiger an der Hauptverhandlung des Bezirksge…»
SST.2022.266 (2022-12-07) · ag
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«…chtsmittelfrist hätten vorgebracht werden müssen. Darauf kann daher nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2022 E. 5). Denn ein Beweismittel ist nicht neu, wenn das Gericht (angeblich) nicht die richtigen Schlüsse…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_22/2018

Urteil vom 15. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2016; Willkür, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2017 (SST.2017.301).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte X.________ am 8. September 2014 wegen Betruges, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Schadenersatzklage des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg. Eine vom Beurteilten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht wies am 14. Juni 2017 eine von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1239/2016). Auf ein von diesem am 24. Oktober 2017 gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 27. Oktober 2017 nicht ein (Urteil 6F_19/2017).

B. Am 2. November 2017 stellte X.________ beim Obergericht des Kantons Aargau ein Revisionsgesuch, mit dem er die Aufhebung der bisher in dieser Sache ergangenen Entscheide und die Freisprechung von sämtlichen Vorwürfen beantragte. Ferner ersuchte er um vorsorgliche Aufschiebung des für den 6. November 2017 vorgesehenen Haftantritts. Mit Verfügung vom 7. November 2017 wurde der Antrag auf vorläufigen Aufschub des Haftantritts abgewiesen. Auf eine hiegegen geführte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 4. Dezember 2017 nicht ein (Urteil 6B_1363/2017).

Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 11. Dezember 2017 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und er sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Ferner sei die Beschwerdefrist bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlängern. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis einen Monat nach seiner Haftentlassung ist daher offensichtlich unzulässig.

2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, zugunsten der verurteilten Person die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Tatsachen sind Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1, je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteil 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1).

Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft ( BGE 130 IV 72 E. 1, mit Hinweisen). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann ( BGE 130 IV 72 E. 1, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, tritt das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung darauf nicht ein. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch auch dann nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122 ; 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3, je mit Hinweisen). Tritt das Gericht auf das Gesuch ein, erfolgt eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO ).

3. Die Vorinstanz nimmt an, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Revisionsgesuch erschöpften sich in allen Punkten weitgehend in einer Kritik am rechtskräftigen Berufungsurteil vom 13. September 2016, ohne dass diese Kritik mit neuen Tatsachen oder Beweisen untermauert werde. Es sei nicht erkennbar, auf welche neuen Tatsachen und Beweismittel sich der Beschwerdeführer berufen wolle. Seine Beweisanträge hätte er bereits im Strafverfahren stellen können. Zudem sei auszuschliessen, dass sich mit den beantragten Beweisabnahmen die Grundlagen des Schuldspruchs in massgeblicher Weise verändern würden. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beschränke, neue Behauptungen aufzustellen, ohne diese auf Tatsachen oder Beweise stützen zu können, könne dies ebenfalls nicht zu einer Revision des rechtskräftigen Sachurteils führen (angefochtenes Urteil S. 4 ff.).

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2, mit Hinweisen).

5. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen oder offensichtlich unhaltbar sein soll. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im kantonalen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorgebracht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, geltend zu machen, das gesamte kantonale Strafverfahren sei rechtswidrig geführt worden, sei von willkürlichen Entscheiden seitens der Gerichte und der Staatsanwaltschaft geprägt und beruhe nicht auf eindeutigen und zweifelsfreien Beweisen. Der Beschwerdeführer hätte all diese Einwände gegen die Feststellung des Sachverhalts bereits im Strafverfahren oder im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorbringen müssen und hat dies weitgehend auch getan (vgl. Urteil 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017). Er hat im Revisionsgesuch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht und bringt auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keine Revisionsgründe vor. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, dient das Revisionsverfahren nicht dazu, Versäumnisse des Beschwerdeführers im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nachzuholen (angefochtenes Urteil S. 10). Auf Rügen, die innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist hätten vorgebracht werden müssen, kann daher nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Rüge, die vorinstanzlichen Gerichte hätten den Sachverhalt falsch gewürdigt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 413 StPO ). Der Beschwerdeführer kann mithin nicht die Revision des Berufungsurteils wegen Tatsachen verlangen, die er bereits in jenem Verfahren hätte vorbringen können bzw. welche Grundlage des zu revidierenden Urteils bilden ( BGE 130 IV 72 E. 2.3). Desgleichen nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass mit der Revision keine Verfahrensmängel, sondern nur die materielle Urteilsgrundlage gerügt werden kann (Urteile 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; 6B_616/2014 vom 10. November 2014 E. 5).

6. Insgesamt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers kann mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen werden ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Boog